Übereinkommen betreffend die Ausführung elektrischer Zugförderung

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Titel: Übereinkommen betreffend die Ausführung elektrischer Zugförderung
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Übereinkommen betreffend die Ausführung elektrischer Zugförderung

Zwischen

  • den preußisch-hessischen,
  • den bayerischen und
  • den badischen Staatseisenbahnen,

wird über die Ausführung elektrischer Zugförderung folgendes vereinbart:

I.

1.) Die elektrische Arbeit wird den Triebfahrzeugen durch Schleifbügel von einem hochliegenden Fahrdraht als einwelliger Wechselstrom zugeführt. Zur Rückleitung dienen im allgemeinen die Fahrschienen. Die Unterkante des Fahrdrahtes liegt im allgemeinen 6 m über der Oberkante der Fahrschienen.

2.) Der quadratische Mittelwert der Spannungsunterschiedes zwischen den Bahnklemmen der Unterwerke (Streckenspannung) beträgt bei mittlerer Belastung 15000 Volt.

3.) Die sekundliche Periodenzahl ist 16 2/3.

II.

Um übereinstimmende Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Triebmaschinen sowie wirtschaftliche Gestaltung der Triebfahrzeuge und der Streckenausrüstungen zu erzielen, sollen folgende Abmachungen gelten:

a) Die Leistungsfähigkeit der Triebmaschinen ist durch deren Anzugsdrehmoment sowie ihr Dauerdrehmoment bei durchschnittlicher und höchster Umlaufzahl auszudrücken.

b) Die Erfahrungen über den Bau der Triebfahrzeuge werden auf Wunsch ausgetauscht.

c) Die Streckenausrüstung wird nach einheitlichen, im einzelnen noch festzulegenden Grundsätzen ausgeführt.

III.

Abweichungen von den Vereinbarungen bei den im Bau stehenden Anlagen sollen soweit nötig beseitigt werden, sobald die Entwicklung es fordert.

  • Berlin, den 28. Dezember 1912
der königlich preußische Minister der öffentlichen Arbeiten
gez. Breitenbach
  • München, den 21. Nov. 1912
das Königliche Bayerische Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten
gez. Seidlein
  • Karlsruhe, den 18. Januar 1913
das Großherzoglich Badische Ministerium für Finanzen
gez. Rheinboldt