Übereinkunft zwischen Deutschland und der Schweiz, betreffend die gegenseitige Zulassung der in der Nähe der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Gesetzestext
fertig
Titel: Uebereinkunft zwischen Deutschland und der Schweiz, betreffend die gegenseitige Zulassung der in der Nähe der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1884, Nr. 12, Seite 45–46
Fassung vom: 29. Februar 1884
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. April 1884
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[45]

(Nr. 1537.) Uebereinkunft zwischen Deutschland und der Schweiz, betreffend die gegenseitige Zulassung der in der Nähe der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis. Vom 29. Februar 1884.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben es für nützlich befunden, gegenseitig die in der Nähe der Grenze wohnhaften Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen zur Ausübung ihrer Berufsthätigkeit zu ermächtigen und haben zum Zweck des Abschlusses einer diesfälligen Uebereinkunft zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Staatsminister und Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Herrn Paul Grafen von Hatzfeldt-Wildenburg;
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Herrn Dr. Arnold Roth,

welche, auf Grund der ihnen ertheilten Vollmachten, über folgende Artikel übereingekommen sind:

Artikel 1.

Die deutschen Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen, welche in der Nähe der deutsch-schweizerischen Grenze wohnhaft sind, sollen das Recht haben, ihre Berufsthätigkeit auch in den schweizerischen, in der Nähe der Grenze belegenen Orten in gleichem Maße, wie ihnen dies in der Heimath gestattet ist, auszuüben, vorbehaltlich der im Artikel 2 enthaltenen Beschränkung; und umgekehrt sollen unter gleichen Bedingungen die schweizerischen Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen, welche in der Nähe der schweizerisch-deutschen Grenze wohnhaft sind, zur Ausübung ihrer Berufsthätigkeit in den deutschen, in der Nähe der Grenze belegenen Orten befugt sein. [46]

Artikel 2.

Die vorstehend bezeichneten Personen sollen bei der Ausübung ihres Berufs in dem anderen Lande zur Selbstverabreichung von Arzneimitteln an die Kranken, abgesehen von dem Falle drohender Lebensgefahr, nicht befugt sein.

Artikel 3.

Die Personen, welche in Gemäßheit des Artikels 1 in den in der Nähe der Grenze belegenen Orten des Nachbarlandes ihren Beruf ausüben, sollen nicht befugt sein, sich dort dauernd niederzulassen, oder ein Domizil zu begründen, es sei denn, daß sie sich der in diesem Lande geltenden Gesetzgebung und namentlich nochmaliger Prüfung unterwerfen.

Artikel 4.

Es gilt als selbstverständlich, daß die Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen eines der beiden Länder, wenn sie von der ihnen im Artikel 1 dieser Uebereinkunft zugestandenen Befugniß Gebrauch machen wollen, sich bei der Ausübung ihres Berufs in den in der Nähe der Grenze belegenen Orten des anderen Landes den dort in dieser Beziehung geltenden Gesetzen und Administrativ-Vorschriften zu unterwerfen haben.

Artikel 5.

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll zwanzig Tage nach beiderseits erfolgter Publikation derselben in Kraft treten, und sechs Monate nach etwa erfolgter Kündigung seitens einer der beiden Regierungen ihre Wirksamkeit verlieren. Sie soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen sobald als möglich in Berlin ausgewechselt werden.
Zur Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und ihr Siegel beigedrückt.
In zweifacher Ausfertigung vollzogen zu Berlin, den 29. Februar 1884.
(L. S.) Graf von Hatzfeldt.   (L. S.) A. Roth.

Vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden, und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.