Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz, betreffend die Großherzoglich badische Gemeinde Büsingen

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz, betreffend die Großherzoglich badische Gemeinde Büsingen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1896, Nr. 1, Seite 1 - 3
Fassung vom: 21. September 1896
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. Januar 1896
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[1]


(Nr. 2285.) Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz, betreffend die Großherzoglich badische Gemeinde Büsingen. Vom 21. September 1895

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft, andererseits, von dem Wunsche geleitet, der badischen Gemeinde Büsingen gewisse Erleichterungen im grenznachbarlichen Verkehr zu gewähren und die Handhabung der Strafrechtspflege innerhalb dieser Gemeinde zu sichern, haben zu diesem Zweck Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Wirklichen Geheimen Rath Herrn Dr. Clemens August Busch,
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Herrn A. Lachenal, Vice-Präsident des Bundesraths, Vorsteher des Departements des Auswärtigen,

welche, unter dem Vorbehalte beiderseitiger Ratifikation, folgende Uebereinkunft abgeschlossen haben:

Artikel 1.

Der aus dem deutschen Zollgebiete ausgeschlossenen badischen Gemeinde Büsingen werden, außer den in der Anlage C zum Handels- und Zollvertrage vom 10. Dezember 1891 zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz allgemein zugestandenen Befreiungen, im grenznachbarlichen Verkehr noch folgende Erleichterungen eingeräumt: [2]
1. Für nachgenannte Erzeugnisse der Gemeinde Büsingen werden bei ihrem Eingang in die Schweiz, sofern derselbe über die Grenzzollstellen in Schaffhausen oder Dießenhofen erfolgt, die beigesetzten ermäßigten Zölle erhoben:
Nr. des
schweizerischen
Tarifs.
Zölle
Fr.
pr. 100 kg.
aus 60 Brennholz, Eichenrinde frei
224 Butter, frisch 3. –
235 Fleisch, frisch geschlachtetes 2. –
242 Weintrauben bis 5 kg frei
  pr. Stück.
422 Kühe und Rinder, geschaufelt 5. –
423 Jungvieh, ungeschaufelt 2. –
425 Kälber bis und mit 60 kg Gewicht 2. –
aus 426 Schweine mit und über 60 kg 2. –
aus 426 Schweine unter 60 kg 1. –
2. Die vorstehend aufgeführten Erzeugnisse sollen, wenn dies von der eidgenössischen Zollverwaltung verlangt wird, von Ursprungszeugnissen begleitet sein, die vom Bürgermeisteramt Büsingen auszustellen sind.
3. Der Transport der vorstehend genannten, sowie sonstiger Gegenstände auf den Straßen, die von Büsingen über Randegg oder über Gailingen in das deutsche Zollgebiet führen, soll unbeanstandet unter den von der eidgenössischen Zollbehörde anzuordnenden Kontrollmaßregeln stattfinden, jedoch unbeschadet der wegen Ausbruchs von Viehseuchen ergehenden Verbote. Indessen soll in dieser Beziehung die Gemeinde Büsingen nicht ungünstiger behandelt werden, als die umliegenden schweizerischen Ortschaften.
Sofern Gesundheitszeugnisse für Vieh aus Büsingen verlangt werden, so sollen die von den Thierärzten in Schaffhausen und Dießenhofen ausgestellten Atteste als genügend anerkannt werden.

Artikel 2.

Personen, die wegen einer nach den Gesetzen des Deutschen Reichs oder des Großherzogthums Baden mit Strafe bedrohten Handlung oder auf Grund eines von einem deutschen Gerichte erlassenen Strafurtheils oder Haftbefehls in der Gemeinde Büsingen verhaftet worden sind, dürfen, wenn sie nicht etwa die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, unbeanstandet durch das schweizerische Gebiet auf den von Büsingen nach Randegg führenden Straßen von deutschen Beamten durchgeführt werden.
Besitzt eine solche Person die schweizerische Staatsangehörigkeit, so finden auf dieselbe, wenn sie auf schweizerisches Gebiet übergeführt wird, die Bestimmungen entsprechende Anwendung, welche der zwischen dem Deutschen Reich und [3] der Schweiz bestehende Auslieferungsvertrag und, subsidiär, die schweizerische Gesetzgebung für den Fall aufstellen, daß ein in der Schweiz befindlicher Schweizerbürger von den Behörden des Deutschen Reichs wegen einer strafbaren Handlung verfolgt wird.
Der Verhaftete ist daher in diesem Falle der Polizeidirektion des Kantons Schaffhausen zuzuführen, die ihn einstweilen verwahrt und sofort dem Schweizerischen Bundesrath über den Thatbestand, sowie über den bisherigen Wohnsitz und das Heimathrecht des Verhafteten Bericht erstattet. Der Bundesrath trifft hierauf die nach obigen Festsetzungen erforderlichen weiteren Verfügungen.

Artikel 3.

Die heutige Uebereinkunft soll ratifizirt, und es sollen die Ratifikationsurkunden so bald als möglich in Bern ausgewechselt werden. Dieselbe tritt unmittelbar nach der Auswechselung der Ratifikations-Urkunden in Kraft.
Jeder der beiden vertragschließenden Theile behält sich das Recht vor, diese Uebereinkunft zu jeder Zeit wieder außer Wirksamkeit treten zu lassen und sie zu diesem Zweck zwölf Monate vorher zu kündigen.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, am einundzwanzigsten September 1895.
(L. S.) Busch.   (L. S.) A. Lachenal.


__________________


Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat am 1. Januar 1896 zu Bern stattgefunden.