ADB:Brun, Rudolf

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Artikel „Brun, Rudolf“ von Karl Dändliker in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 3 (1876), S. 438–439, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Brun,_Rudolf&oldid=- (Version vom 18. März 2024, 13:18 Uhr UTC)
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Brun: Rudolf B., erster Bürgermeister von Zürich, Schöpfer der zürcherischen Zunftverfassung (1336) und des Bundes von Zürich mit den Eidgenossen (1351), in weiterer Folge auch des Bundes der „acht alten Orte“ der Schweiz; geb. um 1285, † 17. Sept. 1360. Als sich 1336 Ritter und Bürger von Zürich gegen den gewaltthätig und ungerecht handelnden Rath der Stadt erhoben, und zugleich wie in anderen Städten die mächtig emporstrebenden Handwerker Teilnahme an dem bisher blos patrizischen Regimente wünschten, hoben B. die Abstammung aus angesehener begüterter Rathsfamilie, seine persönliche Erbitterung gegen seine Rathsgenossen (wegen einer 1330 ihm auferlegten beträchtlichen Geldbuße) sowie Ehrgeiz und überlegene Einsicht an [439] die Spitze der Bewegung. Am 7. Juni 1336 zum Bürgermeister mit unumschränkter Gewalt gewählt, entwarf B. eine neue Verfassung. Selbst patrizischer Abkunft, konnte er nicht beabsichtigen, seine Standesgenossen zu erniedrigen , und so bildete er aus der alten Bürgerschaft und den Rittern eine besondere Körperschaft, „Constafel“ genannt, aus der allein die „Räthe“ im engeren Sinne, an Zahl 13, genommen wurden. Die Handwerker wurden nach ihrem Berufe in 13 Zünfte getheilt, denen je ein Zunftmeister vorstand; die 13 Zunftmeister wurden den 13 „Räthen“ beigesellt, und zusammen bildeten sie den wechselnden halbjährigen Rath. An der Spitze des Ganzen stand der lebenslänglich gewählte unverantwortliche Bürgermeister, dem unbedingt alle Bürger einen allem Anderen vorausgehenden Eid persönlicher Treue leisten mußten; auch die Zunftmeister mußten ihm Ergebenheit schwören. Die Rathsmitglieder der Constafel wurden vorwiegend durch seine Wahl bestimmt. Mit seltener Klugheit und Umsicht wußte B. nach Annahme der Verfassung durch die Bürgerschaft (erster „geschworener Brief“ 16. Juli) dieselbe zu sichern. Er stritt mit persönlicher Auszeichnung gegen die verbannten Räthe, die sich in Rapperswyl gesammelt hatten, bewirkte die Anerkennung der Verfassung durch den Kaiser und Oesterreich, verband sich mit Constanz und St. Gallen, sowie mit der ansehnlichen Comthurei Wädenswyl und vereitelte aufs glänzendste einen Mordanschlag der verschworenen alten Räthe (Züricher Mordnacht 24. Febr. 1350). Als er dann durch die Zerstörung von Alt-Rapperswyl (auf dem linken Seeufer), eines österreichischen Lehens, die volle Feindschaft des Herzogs Albrecht von Oesterreich erregte, schloß er, rasch entschlossen, mit den eifrigsten Gegnern Oesterreichs, den 4 Waldstätten, die schon seit 100 Jahren mit Zürich vorübergehend verbunden gewesen waren, einen ewigen Bund (1. Mai 1351). In demselben ließ er nicht nur die von ihm geschaffene Verfassung durch die Eidgenossen in Schutz nehmen und zugleich Zürich eine freiere Stellung wahren, sondern mit weitem Blicke setzte er zuerst einen umfassenden Bundeskreis für die zu leistende Bundeshülfe und bestimmte Ordnungen eidgenössischer Politik fest. In dem Kampfe, der sich daraus mit Oesterreich entspann, wurden, hauptsächlich durch Zürichs Einfluß und zum Theil im Anschlusse an den von B. geschaffenen Bundesbrief von 1351, auch Zug, Glarus (1352) und Bern (1353) – wenn auch vorläufig nur letzteres bleibend – dem eidgenössischen Bunde gewonnen. Seine Stadt hielt B. tapfer und energisch gegen Oesterreichs Angriffe (– erst mehr als 150 Jahre spätere Chroniken beschuldigen ihn schwächlicher Feigheit im Treffen zu Tätwyl). Aber von dieser vollen Höhe reinen Wirkens sank B. schnell herab. Er wollte es mit Oesterreich doch nicht ganz verderben und suchte sich ihm durch günstige Friedensschlüsse zu verbinden (1350), im Frieden von 1352 und im Regensburger Frieden vom 24. Juli 1355 (welch letzterer den Streit mit Oesterreich bleibend beilegte) nahmen er und die freie Reichsstadt Zürich eine Mittelstellung zwischen Oesterreich und den Eidgenossen ein, so daß sie sich ersterem verpflichteten, bei „seinen“ Waldstätten ihm zu vollen Rechten zu verhelfen. Im folgenden Jahre 1356 schloß B. wieder mit Oesterreich einen weiteren Bund zu gegenseitiger Hülfeleistung, ja 1359 empfing er persönlich als „geheimer Rath“ und Diener Oesterreichs ein Geschenk und eine Pension. Es war dieses Beginnen zwar formell nicht gegen den Buchstaben des eidgenössischen Bundes, aber thatsächlich mußte Brun’s und Zürichs Politik einen für die Eidgenossen zweideutigen und unliebsamen Charakter annehmen. Da starb er 1360; seine Schöpfungen aber haben ihn Jahrhunderte lang überdauert.

Gesammelt und theilweise verarbeitet findet man das urkundliche Material zur Geschichte Brun’s durch Hottinger im Schweiz. Museum für hist. Wissenschaften Bd. I.