ADB:Hassenpflug, Ludwig

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Artikel „Hassenpflug, Ludwig“ in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 11 (1880), ab Seite 1, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: http://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Hassenpflug,_Ludwig&oldid=553173 (Version vom 25. Dezember 2009, 12:01 Uhr UTC)
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Hassenpflug: Hans Daniel Ludwig Friedrich H., kurhessischer Staatsmann, geb. am 26. Februar 1794 zu Hanau, f am 10. October 1862 zu Marburg. Sohn de-z Stadtschultheiß zu Hanau, früheren AmtSverweser3 zu Altenhaßlau, späteren AdvocatuS FiSci, dann RegierungSdirectorZ zu Kassel, Johann H., besuchte er bi–S 1811 daß Lyceum in Kassel, dann die Schule im Kloster zu Jlefeld am Harz, ftudirte seit Ostern 1812 die Rechte zu Göttingen, betheiligte sich 1813 alZ Jäger zu Pferd am Feldzug gegen Frankreich, setzte seit November 1814 die Studien in Göttingen fort und that sich hier hervor alZ Haupt einer gegen die Wiedereinführung einer Willkührherrschaft in Deutsch- land gerichteten Studenten-Verbindung; als:- von dieser die Schmalz’sche Denun- ciationiS-schrift öffentlich verbrannt wurde, entriß H. ein Exemplar dem Feuer und schlug e3 an den Schandpfahl. Nachdem er am 6. Mai 1816 die juristische Prüfung bestanden, wurde er, zunächst ohne, seit 1818 mit Stimme, Assessor beim Justizsenate des RegierungScollegium53 in Kassel, welchem auch sein Vater angehörte. Jm März 1820 wurde er zum Justizrath ernannt; dietz war die erste Ernennung, welche von Kurfürst Wilhelm 1l. auZging; sie war von dessen am 27. Februar gestorbenen Vater beabsichtigt gewesen; darum vollzog sie der Sohn noch vor der Beerdigung dez VaterZ, biS wohin die sonstigen laufenden RegierungZhandlungen ruhten. Der hervorragendste Charakterzug Hassenpflug’S, große Entschiedenheit, trat bei ihm schon alS Assessor jeneS CollegS besonderS hervor, am auffal1endsten al?: Wilhelm 1l. bald nach seinem RegierungSantritte von letzterem die Heraus?-gabe dez von feinem Vater, Kurfürst Wilhelm 1., dort niedergelegten TeftamentZ verlangte. Das:; von Hassenpflug’S Vater präsidirte Colleg war schon im Begriff, dem Verlangen nachzukommen, alS er, obwohl jüngste8 Mitglied, sich unter NachweiZ der Ordnungs:swidrigkeit solchen Schritte?- dermaßen widersetzte, daß daß Colleg nachgab. Jnfolge dez OrganisationSedictö3 vom 29. Juni 1821 wurde er am 1S. August 1821 mit dem Titel ObergerichtS- rath zum Assessor beim Oberappellationsgericht in Kassel und nach Erlaß der Verfassung vom 5. Januar 1831, nach deren § 121 Afsessoren beim höchsten Gerichte unzulässig waren, am 26. Januar 1881 zum Rathe bei letzterem er- nannt. Ju dieser Stellung wurde er durch feine Entschiedenheit einer Anzahl von Collegen lästig und er stieß dieselben durch einen Ton persönlicher Ueber- hebung und Anmaßlichkeit in der Darlegung seiner Gründe oft vor den Kopf. Seine juristische Befähigung fand allgemeine Anerkennung, um so weniger An- » klang aber seine politischen Ansichten. Hinsichtlich der Verfassung von 1831 ver- hehlte er schon alSbald seine Ansicht nicht, daß der Entwickelung dieseZ ,,WerkeZ der Revolution« überall entgegen getreten, der darin zurückgedrängte monarchische Charakter wieder hervorgehoben und zum AnhaltSpunkt bei der AuSlegung der einzelnen Bestimmungen gemacht werden müsse. Dabei glaubte er sich über [2] den Umstand, daß die in der Verfassung den Ständen verliehenen Rechte dem

 Lande früher feierlich verheißen waren, durch den Hinweis hinwegsetzen zu können,

daß diese Zusagen durch den Erlaß der Verfassung für immer beseitigt seien. Eine solche Persönlichkeit mußte dem Kronprinzen Friedrich Wilhelm sehr zu- sagend sein, Dieser hatte seine Abneigung gegen die neue Verfassung, deren Beobachtung er beim Antritte der Regentschaft am Z0. September 1831 an- .gelobt, nicht gut sogleich hervorkehren können, da er noch Rücksicht auf den libe- ralen Ministerpräsidenten Wiederhold glaubte nehmen zu müssen, welcher haupt- sächlich den Regierung?-wechsel bewirkt hatte. Nach Wiederhold’S bald erfolgtem Tode machte sich der Einfluß Hassenpflug’S beim Regenten geltend. Jm An- fange deZ J- 1832 zum Mitgliede einer Commission behufS Ausarbeitung der von den Ständen gewünschten Entwürfe eineS bürgerlichen. und eineS Strafgesetz- buchs3, sowie einer Proceßordnung bestellt, wurde H. am 24. März 18Z2 alS Referent für die mehreren Departement-S gemeinschaftlichen Angelegenheiten in daS Gesammt-Staatsministerium berufen und hatte, neben den geschäftlichen Vorträgen, besonderen Zugang zum Regenten. Namentlich war dessen Abneigung zur Unterzeichnung der zwischen Regierung und Ständen soweit vereinbarten Gesetzentwürfe, durch welche d1e Wohlthaten der Verfassung allgemein zugänglich gemacht werden sollten, auf Hassenpflug’S Einfluß zurückzuführen. Alt?- der Minister deS Jnnern, Eggena, einen Bruch mit dem sehr entschieden auf Sanction der Gesetze dringenden Landtage scheute und endlich am 12. Mai–1881 die Ge- nehmigung in Aussicht stellte, wurde zum Vorstande dez JustizministeriumtS mit dem Titel Geheimerath und acht Tage später an Eggena’S Stelle auch zum Vorstande deZ MinifteriumS des3 Jnnern, sowje zum Commandeur 11. Classe des:- OrdenS– vom goldenen Löwen ernannt. Datz Land wurde mit Beforgniß erfüllt, nicht nur wegen der schon hervorgetretenen Richtung Hassenpflug’S, sondern mehr noch in Erinnerung an die frühere Wirksamkeit von dessen Vater, der alS Land- tagZcommissar 1815 und 16 die Einigung dez Kurfürsten Wilhelm l. mit den Ständen über eine Verfassung beharrlich und schroff zu hindern gesucht, den die Stände von 1816 zuletzt al8 ungeeigneten Vermittler und die Bauern der Diemel= gegend in einer Adresse an den Landed3herrn alS einen bösen Rathgeber bezeichnet hatten, vor welchem er daß HauS verschließen möge. Die Besorgniß zeigte sich bald als begründet, denn H. begann nun mit Entschiedenheit daß Ziel zu ver- folgen, die liberale Strömung, wie er sich auSJdrückte, »in daß alte Bett des5 GehorsamS zurückzudämmen«. Von den ftändischerseitS genehmigten Gesetzen ließ er einige, darunter die segenSreichen Gesetze über Ablösung und über die Er- richtung einer Landes3creditcasse, an deren Zustandekommen er jedoch nicht den geringsten Antheil hatte, sanctioniren; wegen anderer Gesetze aber setzte er sich alZbald in Streit mit den Ständen und entwickelte dabei eine Art von Ausz- legung wesentlicher Verfassung8bestimmungen, durch welche er dieselben illusorisch zu machen trachtete. Ein Wildschadengesetz ließ er nicht zu Stande kommen, indem er sich auf ein angebIiches-S Gutachten de?: Oberappellation2’-gericht-S stützte; e3 lag ein solcheS vor, doch lief e3 seiner Ansicht entgegen; sein Verlangen eineS neuen GutachtenS lehnte dieses:- Gericht ab, doch ließ e3 auf Hassenpflug’Z Wunsch die Mitglieder sich über ihre frühere Abstimmung äußern; darauf combinirte H. die ihm günstigen Vota der früheren und der späteren R’äthe und gab dietz «für ein neueZ Gutachten aus;3. Den Wunsch der Stände, vor Besetzung einer Stelle de-S höchsten Gericht8 dieseZ mit seinem Gutachten darüber zu hören, be- zeichnete er als,? unthunlich, indem er auS der VerfassungSbeftimmung, daß jeder Ernennung zu einem StaatSamte der Vorschlag der Vorgesetzten Behörde vorauS- Q –sgehen muß, schloß, daß ein solches Gutachten durch die Verfassung verboten sei. Datz Preßgesetz ließ er nicht zur Sanction gelangen und erklärte die in der [3] Verfassung enthaltene Zusage desselben durch die bloße Vorlegung eines Ent- wurfs für erfüllt, nach dessen durch die Stände befchlossener Aenderung keine Pflicht zu einer neuen Vorlage bestehe. Die Proteste dez Landtags gegen die fort- dauernde Censur rührten ihn nicht. Durch die Verkündigung der BundeZtagZbe- schlüsse vom 5. Juli 18Z2 über Maßregeln zur Aufrechthaltung der gesetzlichen Ruhe und Ordnung wurde die Spannung erhöht und als der ständische Rechtöpflege- AutSschuß H. zur Sitzung einlud, um die Gründe der Nichtgenehmigung des PreßgesetzeS zu vernehmen, ließ er den Landtag am 26. Juli 18Z2 plötzlich auf- lösen. Er vereitelte damit die Absicht der Stände, ihn beim StaatZgericht8hofe wegen VerfassungZverletzungen anzuklagen. Da sich unter diesen auch die Boll- ziehung jener BundeStagZbeschlüsse befand, so gab sich H. den Anschein, als habe er nur Uebergriffen der ftändischen Competenz wehren wollen. Bei den Neu- wahlen erfcholl überall im Lande der Ruf nach Anklage Hassenpflug’S. Derselbe wurde sogar von Anhängern wegen der Schroffheit in Behandlung der Stände getadelt. Hatte er denselben doch durch die Plötzlichkeit der Auflösung sogar die Möglichkeit abgeschnitten, ihrem bleibenden AuSfchusse die übliche VerhaltungS- anweisung zu geben. Mit Rücksicht hierauf haben die ferneren Landtage aus Mißtrauen bald nach ihrer Eröffnung eine solche Jnstruction beschlossen. Hassen- pflug’ö Schroffheit ließ nicht nach. A16 jener AuSschuß, unter zulässiger Zu- ziehung anderer Abgeordneten, ihm eine Verwahrung gegen den BundeSbeschluß, soweit derselbe der Verfassung widerstreite, zugehen ließ, sandte er sie alt? von einer unzulässigen Versammlung herrührend zurück und ließ sich überhaupt in keine Verhandlungen mit dem AuSschusse ein, weil diesem die übliche Ermächti- gung der Stände fehle, zu welcher er diesen eben keine Zeit gelassen hatte. Alt?- die anderen Minister den Verkehr mit dem AuSschusse fortsetzten, nahm H. für da-S Ministerum dez Jnnern daß alleinige Recht hierzu in Anspruch. Neuen Mißmuth erregte er durch daß Verbot der Feier deS 15. September 1832, deS JahrecStagS, an dem die Verfassung zugesagt war. Sehr störend war ihm die Wahl vieler Beamten in den Landtag von 18Z3. Er gab daher der Ver- fassungSbestimmung, wonach die Anzeige deS gewählten Beamten zur Ertheilung der Genehmigung genügt; eine sehr beschränkende Au?-legung und machte die Folgen seiner bezüglichen Weisungen mit großer Härte geltend. Da wo H. selbst altz Vorgesetzte Behörde die Genehmigung versagte, geschah etz mit auß- gesuchter Jronie für die Nachsu«chenden. Sodann begann er einen sechSwöchigen Streit über die Legitimation der Gewählten, biz endlich am 4. März 18Z3 der bleibende StändeauSschuß sich zur Anklage Hassenpflug’S wegen Verzögerung der Landtag8eröffnung und noch zweier VerfassuNgSverletzungen entschloß. Nun suchte H. eilig eine Mehrheit der nach seiner Meinung Legitimirten herzustellen und bestimmte zu diesem Zwecke u. A. die Chefs der landgräflich Hessen-PhilippS- thaler Linien durch Versprechungen, zur AuSübung ihrer Landstandschaft8rechte Mandate in Blanco für ihn auSzuftellen. Nach Eröffnung dez LandtagS be- stritt er dem Professor S. Jordan, dem Vater der Verfassung, den Eintritt, weil derselbe die Genehmigung der Regierung für seine Wahl alS Vertreter der Uni- versität nicht eingeholt, waS seit Z00 Jahren nicht üblich gewesen war. Jnfolge dessen ermächtigte der Landtag am 18. März 18ZZ den bleibenden AuZschuß zur Aufnahme der obigen Anklagen gegen H.; dieser löste jedoch an demselben Tage den Landtag auf und ließ den Regenten Tadel über denselben au?-sprechen. Der StaatZgerichtShof wies die Anklage gegen H. wegen Unbestimmtheit deS zu ihrer Verfolgung ertheilt gewefenen AuftragZ zurück; der am 10. Juni 1833 eröffnete Landtag nahm abermals- bald obige drei Anklagepunkte wieder auf und erklärte am 17. September mit 27 gegen 18 Stimmen, daß H. auch durch die im Erlasse vom 26. Januar 1833 verfügte Sistirung dez RekrutirungSgesetzet3 [4] seine VerfassungZverletzung begangen habe. Wegen dieses und noch fünf anderer Punkte wurde dann Anklage gegen H. erhoben. Jm Eingange der An- klageschrift sprachen die Stände die Ueberzeugung auZ, daß H. überhaupt dar- auf auZgehe, ,,die Verfassung methodisch zu entkräften und zu einem täuschenden Schattenbilde herabzj1setzen, indem er die wichtigsten Bestimmungen der Ver- fassung, mit Nichtachtung ihre?.- Sinne;? und Geiste?-, sophistisch autSlege, die ver- heißenen Gesetze, welche zur Entwickelung der Verfassung dienen sollten, theilS verzögere, theilS gar nicht aufkommen lasse, die Wirksamkeit der Stände lähme und ihrer Stellung, sowie dem Urtheile der VolkSvertreter mit Geringschätzung begegne.« H. bediente sich in diesem Processe dez StaatSrechtSlehrerS R. v. Mohl in Tübingen alZ Ve-rtheidiger8. Nach sieben Monaten erfolgte in betreff fünf, nach zwei Jahren in betreff der übrigen zwei Punkte Hassenpflug’S Frei- sprechung. Jm ferneren Verlaufe jenes LandtagS gelang e5 diesem, sich über mehrere Gesetze, worunter die nachher fo beliebt gewordene Gemeindeordnung von 1884 mit H. zu einigen. Großen Anstoß erregte dieser Johannis 1834 durch sein auffallend geringschätzendeS Verhalten gegen die Stände bei Eröffnung de8 neuen Ständehause8. Die hervorragendsten ferneren Streitigkeiten Hassenpflug’Z mit den Ständen betrafen die sogen. Rotenburger Quart, Vermögen8stücke, welche er als3 Familienfideicommiß de8 Regenten, die Stände für den Staat in Anspruch nahmen, und die Angelegenheit desS LyceumZ in Kassel. Al53 H. Anordnungen traf, um diese nach der Verfassung unter besonderem Schutze dez Staat8 stehende Stiftung aus:s einer höheren Unterrichts-- in eine Elementarfchule zu verwandeln, erklärte ihm der Landtag, dietz sei ftiftungZ- und verfassungSwidrig. Unmittel- bar darauf verwirklichte H. den Plan, fing dann mit den Ständen lebhaften Streit an über die Form der Vollziehung de?- LandtagSabschiedS und entließ denselben, ohne daß etz zu einer Einigung hierüber gekommen war, am 6. April 18Z5 in einer ungewohnten Form, über deren Folgen neue Verwirrungen ent- standen, die im Herbst 1835 zu einer Anklage Hassenpflug’ß-z durch den bleiben- den StändeauSschuß wegen unterlassener zeitiger Einberufung dez LandtagS 4 führten. Die Anklage wurde jedoch abgewiesen, weil das:- Recht hierzu nur dem Landtage zuftehe. Hiernach unternahm etz H., die Stellung jeneS AutzschusseS alS Wächters5 der Verfassung für die Zeit, in welcher die Stände nicht Ver- sammelt waren, in Frage zu stellen. Al-z der AuSschuß die ihm in dieser Be- ziehung gestellten Fallen umging und sich mit dem Finanzminister in geschäft- liche Verbindung setzte, mischte sich fortwährend ein mit Deductionen über die Rechte der Regierung und die von den Ständen, sowie ihrem AuSJfchuß ein- zunehmende Stellung. Mehrfach erklärte der AuSschuß, daß er sich mit H. in solche theoretische Kämpfe nicht einlassen wolle, doch provocirte dieser immer zu neuen staatSrechtlichen Streitigkeiten, in deren Verfolg er den Mitgliedern deS Au?:schusseZ die Tagegelder für die Zeit vorenthielt, für welche er diesen nicht berufen. EZ hatte dietz eine Civilklage zur Folge, in welcher Hassenpflug’S An- sicht unterlag. Auch seine Versuche, den ftändischen Verhandlungen durch Zu- sätze zur Geschäft?-ordnung einen ganz anderen Charakter zu verleihen, scheiterten am Widerspruch des LandtagS. 18Z6 ließ sich H., gestützt auf eine nicht contra- MPO fignirte lande?-herrliche Zusage, den Gehalt für da8 zweite der von ihm ge- leiteten Ministerien, und zwar auch für die Vergangenheit, au?-zahlen. Datz Justizministerium hatte er von Frühjahr bis October 1834 abgetreten, war dann aber zum wirklichen Justizminister ernannt. Am 17. August 18Z5 wurde er Commandeur l. Classe dez OrdenZ vom goldenen Löwen. Großen Anstoß erregte er im Lande und namentlich bei der Mutter dez Regenten, der Kur- fürstin Auguste, Schwester Friedrich Wilhelm?- 111. von Preußen, dadurch, daß er 18Z7 die in Schmalkalden beabsichtigte Vereinigung der lutherischen und [5] der reformirten Confession zu vereiteln suchte und zu diesem Zweck die dortige Feier dez 800jährigen JahreStagS de?- fchmalkalder Bunde?- mit dem Vemerken MPO verbot, daß dieser eine Auflehmmg gegen die kaiserliche Gewalt, eine Begeben- heit gewesen sei, die Hessen keine Ehre bringe. Die Gunst bei Hofe war für ihn um so mehr verfcherzt, als auch der Regent mehrfach seine Herrfchfucht übel empfand und ihn auf seine Art kleinlich zu behandeln begann. Auf den Hof- bällen mußte die Musik ein rascheZ Tempo greifen, sobald H. sich am Tanze betheiligte, worauf man sich über seine Sprünge belustigte. Seit dem 28. Juni 1837 schlug er, wol um bei den Ständen eine Stütze zu finden, gegen diese sein gänzlich veränderte;-;, auffallend freundliche?- Verhalten ein. Wegen Unwillfährig- keit gegen den Regenten, den Termin für den Verkauf überflüssige;: Pferde dez LandgestütZ zu verlegen, wurde H. plötzlich von der Leitung des Ministeriums deS Jnnern enthoben. Jnfolge dessen verlangte er Entlassung auS dem Staat-?- dienste und begab sich am 5. Juli 1837 nach Göttingen zu den Gebrüdern Jac. und W. Grimm, deren einzige Schwester seine erste Gemahlin gewesen. Der Vater seiner zweiten Gemahlin, Oberforstmeifter v. Münchhausen, wurde vom Regenten dorthin gesandt, um H. zur Beibehaltung dez Justizministerium8 zu bewegen; er lehnte jedoch ab, begab sich nach Norderney und verlebte den Sommer von 1888 auf dem Lande in Westfalen in der Hoffnung, durch Freunde in Preußen Anstellung zu erhalten; allein deren Bemühungen waren vergeblich, da Friedrich Wilhelm 111. Kenntniß von einer Denkschrift erhalten hatte, welche H. zu feiner Rechtfertigung geschrieben und in welcher er die RegierungSJweife dez Prinz-Regenten ungünstig beleuchtet hatte. Jm Landtage zu Kassel wurde H. ein warmer Nachruf durch die Abgeordneten v. Ochs? sund Bähr zu Theil; letzterer schildert ihn als den ,,wahren Freund der Verfassung, die er vom Untergange gerettet". Noch im J. 1838 wurde H. alS Wirkl. Geh. Conferenzrath an die Spitze der inneren Landesverwaltung desS FürstenthumS Hohenzollern-Sigmaringen « und von hier, auf Empfehlung deS Protectors3 deS Berliner »Polit. Wochen- blatteS«, 1839 als Geh. Rath und Civilgouverneur nach Luxemburg berufen, dessen innere Verhältnisse einer neuen Organisation bedurften. Dieser Aufgabe unterzog sich H. mit großem Eifer, doch wurde ihm die Stellung dadurch sehr verleidet, daß den gesammten geschäftlichen Verkehr zwischen ihm und dem Groß- herzog ein im Haag wohnender Beamter vermittelte, wodurch feine eigene Thätig- keit steter Hemmung unterlag. Er wollte auch nicht die Hand dazu bieten, daß fernerhin Ueberschüsse der luxemburgischen Cassen nach Holland übergeführt würden und nahm dietz zum Anlaß, die Stellung wieder aufzugeben, um eine nach dem Thronwechsel in Preußen ihm angebotene Stelle alS Obertribunalö3rath in Berlin anzunehmen. Nach dem Preußischen Staat8anzeiger war ihm diese Stelle ,,wegen seiner Verdienste um den preußischen Staat" zu Theil geworden. ES bezog sich dietz auf Vorgänge in Luxemburg, wo Preußen daß Besatzungsz- recht zustand. Seit Ende Juli 1841 in dieser Stellung, trat er in ein näheres Verhältniß zu v. Gerlach, Puchta und Stahl, wurde 1844 in den preußischen StaatSrath berufen und im Frühjahr 1846 zum Präsidenten deS Oberappel- lationSgericht8 zu Greifswald, dez höchsten Gerichts3 für Neuvorpommern, ernannt. Al?- dieseS 1848 aufgehoben wurde, trat er an die Spitze deS dortigen Appel- lationß-gerichtS. Ju Kurhessen war das3 durch Scheffer und Genossen fortgeführte System Hassenpflug’tJ 1848 zu Falle gekommen. Seine langjährigen politischen Gegner waren zur Regierung gelangt und hatten in Verbindung mit den Ständen Gesetze geschaffen, durch welche u. A. der Wiederkehr eineZ solchen SystemZ mög- lichst vorgebeugt werden sollte. A15 die Vorboten der Reaction immer deut- licher auftraten, sah sich Kurfürst Friedrich Wilhelm l. lange vergeblich nach entsprechenden Männern um, bi8 er in den letzten Tagen deS J. 1849 Ver- [6] bindungen mit H. anknüpfen ließ. Unbeschreiblich war die Bestürzung in Kur-

 hessen, als plötzlich am 22. Februar 1850 an die Stelle dez volk8thümlichen

MärzministeriumS der Mann trat, welcher sprichwörtlich als ,,der Hessen Haß und Fluch" galt. ES läßt sich nicht mit voller Sicherheit behaupten, daß H. e3 nun von vornherein auf den Umsturz der kurhessischen Verfassung abgesehen gehabt; allein sein ganzeS Verhalten, sosehr etz auch mit Neigung zur Gewalt- thätigkeit zufammenhing, war ganz derart, als wenn er diesen Plan aufS Be- stimmteste gehegt und systematisch in Ausführung gebracht hätte, zum wenigsten lag ihm nichts daran, wenn die früher von ihm so übel behandelte Verfassung dem Zwecke zum Opfer fiele, welchem er bei dem damaligen Stande der deutschen Reformfrage zu dienen bestimmt schien oder sich vorgesetzt hatte. Bestimmte Thatsachen lassen sich in ihrem Zusammenhange als Anzeichen dafür ansehen, daß Hassenpflug’B Berufung mit dem damaligen Plane Oesterreich-Z, daß Drei- königZbündniß vom 26. Mai 1849 zu sprengen und den BundeStag wieder herzustellen, zusammenhing. Schon am 2Z. Februar berief er daß der Union ergebene kurhessische Mitglied deS Verwaltung?-rath8 derselben ab und ersetzte etz durch einen Qfficier. Daß Programm, mit welchem H. am 26. Februar 1850 vor die Stände trat, war auch bezüglich der deutschen Frage sehr zweideutig. Zwar suchte er daß Bedenken, daß er nach Hannover-Z und Sachsen?- Au8tritt auS der Union (21. Februar) auch Kurhefsen8 Anschluß an Oesterreich erstrebe, am 7. März dadurch zu beseitigen, daß er im ständischen VerfassungSau2schusse als Ueberzeugung der Regierung erklärte, ohne ftändische Mitwirkung könne ein neueS BundeZverhältniß nicht begründet, in8besondere der BundeStag nicht wieder- hergestellt werden, und auf Wunsch gab er dieS sogar zu Protocoll; allein an demselben Tage begannen die intimen Beziehungen der kurhessischen Regierung zu Hannover; am 17. März forderte H. Preußen auf, das-S Parlament zu Erfurt s zu vertagen wegen der Conferenz von Bevollmächtigten aller deutschen Staaten, deren Berufung Oesterreich am 15. März der preußischen Regierung vorgeschlagen hatte zur Beschlußfassung über die Reformen der deutschen BundeZverfassung; am 27. März that H. im Verwaltungs3rathe der Union Aeußerungen, welche sehr zweifelhaft erscheinen ließen, ob e3 ihm mit Hessens Verbleiben in der Union Ernst sei; nachdem endlich Oesterreich am 26. April den alten BundeStag auf den 10. Mai wieder berufen, erklärte H. am 14. Mai auf dem Fürftencongreß zu Berlin ganz offen, daß Kurhessen nichts dazu thun werde, ,,um auch nur dem kleinsten Stücke der Union?-Verfassung zur Existenz zu verhelfen«. Bezüglich der Befchickung dez Bundestag?- am 17. Mai im Landtage befragt, gab H. am 22. Mai eine au8weichende Antwort. Zur Vervollständigung seine-z diploma- tischen Siege?: über Preußen in der Frage der deutschen VundeSverfassung be- durfte Oesterreich einei3 AnlasseZ, damit der biz dahin nur nominell hergestellte BundeStag seine Macht und Wirksamkeit eclatant bekunde. Diesen Anlaß ver- schaffte H. durch seinen al8bald mit den Ständen wieder begonnenen Streit. Diese hatten in Hassenpflug’Z früherer Thätigkeit Grund genug gefunden, ihm noch vor Beginn seiner Amts.-thätigkeit einstimmig ihr Mißtrauen zu erklären. Er hatte erwidert, die Zukunft werde lehren, ob die8 gerechtfertigt sei, und ver- sichert, daß er in der Zwischenzeit viel gelernt habe; allein die Stände schenkten diesen doppelfinnigen Worten ebenso wenig Glauben, wie dem ganzen höchst zwei- deutigen Programme, welchesz er ihnen entwickelt, und wiederholten am 5. März ihr MißtrauenSvotum, welches- durch daß Programm nur verstärkt sei. Auch kam im Landtage die allgemeine Entrüstung darüber zum Au?-druck, daß H. die Stelle eineS Justizminister?- in einem Augenblicke angenommen hatte, wo er in ap Preußen der in seiner amtlichen Eigenschaft begangenen Fälschung eineZ Rech- nungSbelegS über einen auSgeführten Bau angeklagt war. H. erwiderte, ein [7] Angeklagte-: sei kein Verurtheilter; die At;klage führte in erster Jnstcmz zuPseiner Verurtheilung , in zweiter wurde er freigesprochen, wobei jedoch der Staatsanwalt sich nicht enthalten konnte, die Handlung in einem moralisch bedenklichen Lichte erscheinen zu lassen. Die im kurhessischen Landtage damal8 gerade zu erledigen- den finanziellen Fragen wurden von H. mit so großer Leichtfertigkeit, mit solcher Hintansetzung klarer VerfafsungSbestimmungen, mit solcher Nichtachtung alles HerkommenS behandelt und der Streit, welcher durch daß vorautSzusehende Fest- halten der Stände an Eid, Recht und Ordnung entstand, von H. ohne Noth, offenbar geflissentlich sosehr gesteigert, daß die Ansicht herrfchend wurde, er suche nur nach Vorwänden, um daZ Einschreiten dez Bundes?-tagS zu veranlassen. Eine Bedrohung der landeSherrlichen Autorität ließ sich allerdings am besten plausibel machen, wenn auf ständische Beschlüsse hingewiesen werden konnte, K welche sich alS Steuerverweigerung darstellen ließen. Datz Nähere über die Art, wie H., im Vertrauen auf die strenge Verfassung?-treue der Stände, allmählich eine Lage schuf, in welcher er auf einen solchen angeblichen Beschluß hinweisen konnte, ift am auö3führlichsten im StaatZlexik. Z. Aufl. Bd. 7111. unter ,,Hessen- Kassel" geschildert. Am Tage nachdem die Stände jenen Beschluß gefaßt, con- ftituirte sich die Bundesversammlung in Frankfurt al8 engerer Rath. Bei dem Versuche, der Verordnung vom 4. September 1850 wegen Forterhebung der Steuern den Schein der Gesetzlichkeit zu verleihen, bediente sich H. wieder seiner früheren Auslegung?-art. Die großartige Erscheinung, daß die Verordnung an der Berufung der Behörden und der Bevölkerung auf Recht und Gesetz scheiterte, machte auf H. keinen Eindruck, vielmehr benutzte er dietz zur Verhängung deS Krieg?:zustandeS. Als- der bleibende Ständeaußzschuß Anklage gegen ihn erhob und seine Verhaftung beantragte, al5 Hassenpflug’S Versuch, den Behörden in einer ,,Belehrung« voll spitzfindiger AuSlegungen eine Brücke zum Rückzuge zu bauen, sich alS vergeblich erwieS, alS gar der KriegSzustand an der EideStreue MPO der Officiere zu scheitern begann, war Hassenpflug’-S Werk nahe am Zusammen- bruche. Da ergriff er ein verzweifelte?- Mittel: er spiegelte dem Kurfürsten in der Nacht zum 1Z. September 1850 vor, seine persönliche Sicherheit sei durch einen s drohenden Aufstand deS Militär-z bedroht. Der Kurfürst verließ noch in der Nacht Kassel und bekam in Hannover vom Könige Ernst August Vorwürfe zu hören, daß er sich so habe täuschen lassen. Der Kurfürst wurde schwankend, H. war ihm auf dem Wege über Köln nach Frankfurt a. M. vorauS8geeilt, aber Hassenpflug’8 Freund Vilmar bewog den Kurfürsten zur Fortsetzung der Reise. Zwischen ihm und H. trat aber von nun an eine gewisse Spannung ein. Der Stadtrath von Hanau versuchte, den Kurfürsten zur Entlassung Hassenpflug’S zu bewegen, der von der allgemeinen Stimme für seinen ärgsten Feind erklärt werde, und der etz nicht bloß auf den Umsturz der Verfassung, sondern zugleich auf den Ruin desk- kurfürstlichen Hause?- abgesehen habe; ,,verurtheilt durch die öffentliche Meinung, ja fast erdrückt durch die Wucht der ganzen deutschen Volk-?- verachtung, wissen diese Menschen (H. und Genossen) zwar wohl, daß sie keinen sicheren AufenthaltSort, keine ruhige Stätte mehr haben, aber dennoch fahren sie fort, ihr verzweifelteS Spiel zu treiben.« Jndeß waren die Dinge schon zu weit gediehen, alZ daß der Kurfürst H. hätte entbehren können; er bedurfte des- selben noch geraume Zeit zur Durchführung der abnormen Verhältnisse. Der Beschluß, durch welchen der VundeStag am 21. September 1850 seine Ein- mischung in Kurhessen begann, war von H. alsS Bunde?-tagZgefandter beantragt. Den Einmarsch der Bunde33truppen hätte der Kurfürst gern vermieden gesehen, er konnte sich aber der Herrschaft Hassenpflug’ö nicht entziehen. Während im Fulda’schen die BundeZtruppen den preußischen Truppen gegenüber standen, schien etz Preußen im November 1850 auf eine Einigung des Kurfürsten mit [8] dem Lande sehr anz1;kommen. Daß sicherste Mittel dazu wäre Hassenpflug’s

 Entlassung gewesen; allein Preußen bestand hierauf nicht, obwol der preußische

Minister Ladenberg bezüglich Hassenpflug’S geäußert hatte: »Dieser Mensch kann doch unmöglich bleiben!« E5 gelang eben Oesterreich, eine Annäherung der Streittheile zu verhindern und dabei spielte die Erhaltung Hassenpflug’S im Amte eine große Rolle. Als nochmalZ preußische Bevollmächtigte in gutem Glauben wegen gütlicher Beilegung sich bemühten, scheiterten die ersten Schritte an Hassenpflug’sH ftrengem Festhalten an Forderungen, welche andererseits ganz unerfüllbar waren. Am 19. August 1851 erhielt H. daS Großkreuz dez kur- fürftlichen OrdenZ vom goldenen Löwen. Nachdem die Verfassung von 1831 durch BundeSbeschluß vom 27. März 1852 außer Wirksamkeit gesetzt worden, war e5 H. endlich beschieden, eine neue Verfassung, wie sie ihm als Jdeal vor- schweben mochte, anzufertigen. Wenn e3 ihm gelungen wäre, für dieses Werk, die provisorische Verfassung vom 18. April 1852, die vom BundeZtage verlangte nachträgliche Genehmigung durch die auf Grund derselben berufenen Kammern zu erlangen, so würde er seine Rolle durchgeführt haben; etz ift ihm dietz jedoch, trotz sehr starker PressionZmittel, nicht gelungen. Am 4. November 1853 wurde H. auö dem Hoftheater in Kassel gerufen und vom Grafen von Jfenburg- Wächter?-bach, Schwiegersohne dez? Kurfürsten, auS persönlichen Gründen auf dem Friedrichs-3platze mit einem Stocke durchgeprügelt. Der Kurfürst gab ihm darauf mittelst SchreibenS vom 7. November die Versicherung »vollkommenster Ehren- haftigkeit«, die erste Kammer ließ ihm ihr Beileid aussprechen; zur strafrecht- lichen Untersuchung gegen den Grafen kam ez jedoch nicht, nachdem derselbe in die Jrrenheilanstalt Jllenau gebracht war. Als die zum ersten Male nach der Hassenpflug’schen Verfassung berufenen Kammern sich trotz aller seiner Drohungen unwillfährig zeigten, löste er sie am 4. Januar 1854 auf, änderte nun einseitig die Gemeindeordnung, welche die Grundlage selbst deZ provisorischen WahlgesetzeS bildete, aber auch die also berufenen Kammern vermochte er nicht zu hindern, eine dem Zustandekommen seines We1–kS ungünstige Erklärung abzugeben. Hassen- pflug’S Mittel waren erschöpft, sein Sturz damit besiegelt. Anlaß hierzu gaben die Versuche seinet8 Freunde?: Vilmar zur Begründung einer neuen Art von proteftantischer Hierarchie. Am 16. October 1855 wurde H. von beiden Mi- nisterien enthoben. Ende 1856 verlegte er seinen Wohnsitz nach Marburg, wo er am 10. October 1862 einem RückenmarkSleiden erlag. Er hat also die Wiederherstellung der kurheffischen Verfassung von 18Z1 («21. Juni 1862) noch erlebt. An seinem Grabe hielt Vilmar eine Rede, in welcher er Hassenpflug’S scharfen Blick für seine Zeit und deren Bedürfnisse mit dem Bemerken erwähnte, daß H. in einem für Hessen und Deutschland wichtigen Augenblicke sich selbst einen ,,Mann von Eisen" genannt habe. Datz damalsz verbreitetste und an- gesehenste Blatt dez früheren KurhessenS, die Hess. M. Z., bemerkte in Nr. 10L7 vom 12. October, Unter Verzicht auf einen Nachruf nur: ,,Selten sind die Thaten eineS Manne-S bei Lebzeiten so gerichtet worden, alS die Hassenpflug’tz«. Und in der A. Allg. Z. hieß e3: ,,Gegen H. hat bereits die Zeitgeschichte ein ebenso schweres:) alZ gerechteS Scherbengericht vollzogen; denn welche Strafe ist empfindlicher für einen ftrebenden Mann, al-Z unter den Trümmern seines eigenen SystemS lebendig begraben zu werden?" Seiner ersten Gemahlin haben deren Brüder J. u. W. Grimm 184Z, unter Ausschluß Hassenpflug’-J, in Kassel ein Denk- mal gesetzt. –––– Hassenpflug’Z selbständige Schriften sind: 1) anonym: »Acten- stücke, die landftändi schen Anklagen wider den kurfürstl. hessischen StaatSminister H. betr. Ein Beitrag zur Zeitgeschichte und zum neueren deutschen Staat8- rechte" (Stuttg. und Tüb. 18Z6); 2) ,,Kleine Schriften juristischen Jnhalt-z«, 1. Bdchen. (Leipzig 1845); ,,Die Superintendenten in der l. Kammer der Land- [9] stände" (Berlin 1856). Jm Uebrigen sind zahlreiche Aufsätze Hassenpflug’S enthalten in der »Allg. jur. Ztg.« von Elver8 und Bender (Gött. 1828–––30), in ElverZ’ »ThemiZ« (Gött. 18Z7) und in der »Preuß. jurist. Wochenschrift« von 1845. Grundlage zu einer hess. Gelehrten-, Schriftsteller- 2c. Geschichte von 1831 biZ auf die jüngste Zeit. Von O. Gerland. Bd. 1l. (Kassel 1868); Kulenkamp, Beitr. z. Gesch. d. Kurs. O.A.G. zuKassel(Kassel1847); Grenz- boten 1850, Nr. 45 (Der Kurs. u. H.); Die Redlichkeit und daZ Ehrgefühl dez Ministeriums H. (Kassel 1850); F. Oetker, Min. H. und die kurhess. VolkSvertretung (Kassel 1850); C. W. Wippermann, Kurhessen seit den Frei- heitZkriegen (Kassel 1850); Hassenpflug und die kurhess. Conservativen (Ham- burg 1854); Ueber Hassenpf1ug’S Mißhandlung: AugSb. Allg. Ztg. 1853, Nr. 314 Beil. und Kass. Ztg. vom 8. Novbr. 1853; Briefe deS k. pr. StaatS- ministerS v. Nagler an e. Staats-beamten. Lpzg. 1869. Thl. 2. S. 79 u. 1Z7. Der Kampf' mit der Revolution in Kurhessen (Hannover und Nienb. 1861); Fr. Oetker, Leben?-erinnerungen, Bd. Il u. 1l. (Stuttg. 1877 u. 78); Fr. Müller, Kassel seit 70 Jahren, Bd. I1. (Kassel 1878). Nekrol.: A. A. Ztg. Nr. 292 vom 19. Oct. 1862.

Wippermann.
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