ADB:Krefting, Heinrich
aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Ktesting: Heinrich K. CKteffting), Jurist und Staatsmann, geb. zu Bremen am 5. Octbr. 1562, –i“ ebeudaselbst an der Pest am 1. August 1611, entstammte einer vor Alters am Niederrhein ansässigen Familie. Sein Groß- vater, der ein Amt im Stifte Münster bekleidet hatte, wandte sich der Reformation zu und nahm selbst an den wiedertäuferischen Unruhen in der Stadt Münster Antheil; von dort glücklich entkommen, siedelte er nach Neustadt-Gödens in Ostfriesland über. Von hier zog sein Sohn Hermann nach Bremen, wo er als Kaufmann zu Ansehen und Wohlstand gelangte. Er ist durch seine Tochter Jlfabe der Großvater zweier um Bremen hochverdienter Männer, des Bürgermeisters Hermann Wachmann und des Syndicus Johann Wachmann des älteren geworden. Sein Sohn Heinrich wandte sich nach Abfolvirung der Schule dem Studium der Rechte zu Zunächst auf dem Gymnasium illustre der Vaterstadt, alsdann in Heidelberg, wo er im J. 1587 den Doctorgrad erwarb und bald darauf zum Professor der Universität und kurfürstlich pfälzischen Rath ernannt wurde. [101] Zu Ostern 1591 dieses Amtes auf Bitten des Bremer Naths aufs gnädigste entlassen, trat er in die Dienste seiner Vaterstadt, zunächst als Syndicus des Raths, wenn auch ohne diesen Titel. Doch wurde er schon im December 1591 zum Rathtzherrn und im August 16O5 zum Bürgermeister erwählt. Verschiedenen Versuchen, den gelehrten Juristen seiner Heimath wieder zu entfremden, wie der Berufung des Königs von Dänemark in seine deutsche Kanzlei und der Absicht der Hansestädte ihn zum S1-mdicus zu erwählen, hat er widerstanden. Allein als Theilnehmer und geistiger Führer der großen hanseatischen Gesandtschaft, welche im J. 1604 an die Generalstaaten und die Höfe Jakobs 1. von England und Heinrichs 17. von Frankreich geschickt wurde, hat er den gemeinsamen Interessen der Hansestädte aufs nachdrücklichste gedient. Auch im praktischen Staatsdienste blieb K. seinen wissenschaftlichen Neigungen treu, wie seine beiden Schriften aus dieser Zeit, der „l)jscursus eje repub1jcu B1–omo11Si“ und die „St:-mitO. RSi“0rmstu bezeugen. Die erste, recht-8historische Arbeit hatte den in der Vorrede ausgesprochenen Zweck, die Rechte, Freiheiten und Immunitäten der Vaterstadt und somit deren gesammten Zustand in einer Abhandlung, wie in einer Tabelle, darzustellen. Die zweite Arbeit enthält den Versuch einer Systematisitung der Bremischen Statuten von 1433, wobei der ehemalige Lehrer der Pandecten begreiflicherweise sowol in der Anordnung, wie in den beigefügten zahlreichen Glossen sich ganz von römisch rechtlichen Ansichten leiten ließ. Ebendies hat verhindert, daß Rath und Bürgerschaft, denen die Bearbeitung im J. 16Os vorgelegt wurde, derselben gesetzliche Geltung verliehen und daß die Arbeit Kresting’s überall zu erheblichem Ansehen bei den Bremischen Juristen gekommen ist. Sie ist auch, ebenso wie der 1)jsoursus niemals gedruckt worden, ein Umstand, der aber doch nicht verhindert hat, daß der letztere in der um dir Mitte des 17. Jahrhunderts aus gebrochenen heftigen Fehde über die Privilegien der Stadt Bremen eine nicht unbedeutende Rolle gespielt hat. Joh. Ph. Cassel. Historische Nachrichten von dem Leben und Schriften Herrn Heinrich Ktesting, in Brsn1ensja„ 2. Th!. Nr. V, Bremen 1767. Rotermund, Brem. Gelehrtenkexikon, I. S. 258.