ADB:Lupold von Bebenburg

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Artikel „Lupold von Bebenburg“ in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 19 (1884), ab Seite 649, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: http://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Lupold_von_Bebenburg&oldid=865720 (Version vom 23. Dezember 2009, 22:36 Uhr UTC)
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Lupold (Leopold) von Bebenburg, Bischof und Staatsrechtslehrer. Er führt seinen Namen von dem Orte Bebenburg, jetzt Bemberg an der Brettach, entstammte dem edlen Geschlechte der Küchenmeister von Rotenburg und Nortenberg. Die Zeit seiner Geburt ist unbekannt, fällt aber wol in daß Ende des 13. Jahrhunderts. Seine Studien machte er zu Bologna, wurde hier (1Oc-tor t1eOrsto1um„ wie er sich stets selbst bezeichnet. Er bekleidete die Würde eines Domherrn in Mainz, Bamberg und Würzburg, war Propst des St. Severinstiftes in Erfurt, erscheint 1338 mit Konrad v. Spiegelberg als Commissar des Erzbischofs Heinrich III. von Mainz in Hessen und Thüringen, wurde am 14.Jan. 1353 zum Bischof von Bamberg gewählt und starb am 22. October 1362 am Typhus, der in Folge einer Hungersnoth grassirte. Seine Bedeutung für die Litteratur liegt vorzugsweise in dem dem Erzbischof Balduin von Trier gewidmeten – er bezeichnet sich als dessen O1erj0us – „1’rs,(:ts.tus cke rsg11j St jmize1–jj „furibus (wie er ihn selbst nennt; zuerst gedruckt .4rgsntor. 1s1s .1ao. Wimp11e– 1j11g 1508„ dann in Sim. Schard, 1)S „jurjsäjerjo11O, autor. St prs.0Omj11entis j1111J9rjj Set.- 13sj1. 1566 k01.„ 1J. 328–09„ in der Ausgabe des tr. C16 Imp. 1–0III. des Peter `o. Andlo Our. ICs u“q. 1s’1´si1e1–0 Lrgsi1tOr. 1603„ 4o im 11b. ll„ K1–gO11t0r. 1624, 4o- Our. ICs r.tt11. 1–3O1–11Sgg9r0- I–l0i(1S11J.1664„ 4o). Diese Schrift ist unzweifelhaft bald nach dem. Frankfurter Reichstage von 1338 gemacht zur Rechtfertigung des daselbst am 8. August erlassenen c1eorst11m S Jake jmpe1–ij„ an dessen Wortlaut sie sich sanlehnk. Sie hat folgende fünf Sätze: Der zum römischen König oder Kaiser von den Kurfürsten einträchtig Erwählte kann sofort kraft der Wahl selbst erkaubterweise den königlichen Namen annehmen und die Rechte des Königthums und Kaiserthums in Italien und den übrigen dem König- und Kaiserreiche unterworfenen Provinzen ausüben; der von der Mehrheit Erwählte kann den königlichen Namen annehmen und diese Rechte üben; der einträchtig oder von der Mehrheit Erwählie hat dieselbe Gewalt in Italien &c.; der einträchtig oder von der Mehrheit Erwählte ist nicht gebunden. vom Papste oder von der römischen Kirche die Ernennung zum König oder die Approbation des Papstes zu erbitten und anzunehmen; der vom römischen König dem Papste geleistete Eid ist kein Lehnseid, wie ihn der Vasall dem Lehnsherm wegen des Lehens“ leistet, sondern eine eidliche Versicherung des von ihm dem Papste und der Kirche treu zu gewährenden Schutzes. Um diese Sätze zu beweisen geht er bis auf die älteste Zeit des germanischen Volks zurück, schildert die Entstehung des Kaiserthums, erwähnt alle Ereignisse, die für die Frage von Bedeutung sind. Er kennt alle einschlägigen Schriften, welche in jener Zeit zu haben waren und beherrscht, was besonders zu betonen ist, ungemein daß römische und canonische Recht. Der Geschichte, dem Naturrechte, dem canonischen und römischen entnimmt er seine Beweise, zwar ganz in dem Geiste und der Methode der damaligen Scholastik, jedoch mit einer Prägnanz, Schärfe und Schlagfertigkeit, welche kaum von einem anderen Schriftsteller jener Zeit übertroffen ist. Wo ihm positive Aus sprüche des canonischen Rechts entgegenstehen, weiß er sich vortrefflich zu helfen, wie hinsichtlich der 0o.1Jp. 7011erz1bj16n1 34. IL. (1O e1o0t. I. 6„ 1i0Ot 10 IL. eI(s 1’0rO 00m;). II. 2„ 0!0III.R0lll3.1’1j (1e -jurs„j. II. 9. Weil Italien dem deutschen Reiche annectirt ist, folgt nach ihm daß Recht des Erwählten aus der Wahl; die Salbung und Krönung durch den Papst beweise ebensowenig dessen Superiorität, als daß gleiche Recht einzelner Erzbischöfe und Bischöfe eine solche über die von ihnen zu weihenden Könige enthalte; der Papst habe ein Prüfungsrecht nur, wenn mehrere von der Mehrheit gewählt zu sein behaupteten, und lediglich deshalb, weil es dann einer declaratorischen Sentenz bedürfe und kein höherer Richter vorhanden sei; durch die päpstliche Krönung erhalte der Kaiser lediglich die specifischen kaiserlichen Reservatrechte über alle noch nicht [650] mit dem Reiche verbundenen Länder, weil alle deren Könige seine Oberhoheit u anerkennen müßten; wenn einzelne deutsche Könige vom Papste die Anerkennung erbeten und erhalten hätten, präjudicire daß nicht, weil sie gar nicht berechtigt gewesen seien, ohne Zustimmung der Kurfürsten und anderen Fürsten die königlichen Rechte zu vergeben und der römischen Kirche unterthänig zu werden; aus den Vorgängen der Kaiser, welche Sicilien gehabt, folge gar nichts, weil daß ein finguläres Verhältniß gewesen; die sogenannte Constantinische Schenkung beweise überhaupt nichts und gehöre zu den apokryphen Schriften. Ob die kirchliche und weltliche Gewalt gesondert und jede unmittelbar von Gott sei, läßt er dahingestellt, pflichtet jedoch selbst der bejahenden Meinung zu. Es ist von Erhard bemerkt worden, daß er sich um die Einführung des römischen Rechts in Deutschland bemüht habe. Dafür gibt es freilich keinen positiven Anhalt,; aber die Art, wie er daßelbe für das Staatörecht verwerthet, hat sicherlich zu dessen Benutzung beigetragen; dies beweist die Schrift des Peter v. Andlo. Die Grundgedanken seines Tractats hat L. popularisirt in dem „Risms.ticum q119ru1osum St 1s miO11t0– 8um äj0t-8.msn (1O 1110c1ernjs o11rsib118 er äeke0tibus rsgnj er jmv61jj R,Oms.nOrunr vom Jahre 1341 (gedruckt bei Peter in einem Gymnasialprogr. von Münnerstadt, Würzb. 1842, dann bei Boehmer, 13’o11tes 1. 479–484; es ist von L. mit einer erklärenden Glosse versehen, 1841 von Otto Baldeman von Karlstadt frei ins Deutsche übersetzt). Eine dritte Schrift ist der dem Herzog Rudolf von Sachsen – 8t1us O10ri0us bezeichnet er sich – gewidmet:r „1.iben11S c1S 2e1O 01sijstjs.11ae re1jgiOnjs veterum gOrms„nor1un prj110jpum“ (so bezeichnet er sie selbst, nicht c1e 2O10 os t1101j0:-DO ki(ilei y. g. p.- wie Boehmer sie nennt), gedruckt B88i1. 1497 ko1. per .1o. B0rgms.1111 C18 01ps„ 1’A.1. 1540, 001. sgri1J;J. 1564- 8O118.r(1 p. 410–465.

Trithemius, SOri1oto1–. 90O1. Mart. Hoffmann, E111118,108 138mbs1–g. in C16 I–11äSmäg„ 8orjptor. rer. epjsO.1z5mib. 1. 203. Fabricius, Bjb1. Uk. Jöcher. Schunk, Beitr. z. Mainz. Gesch. II. 140 u. ö. Erhard in Ersch u. Gruber 1’III. 281. Jäck, Allg. Gesch. Bamb. 65. Pantheon 68, 1179. Voehmer, k’o11tes I. IcRI711.
v. Schulte.
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