ADB:Mühler, Heinrich von (preußischer Justizminister)

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Artikel „Mühler, Heinrich Gottlob von“ von Karl Wippermann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 22 (1885), S. 468–469, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:M%C3%BChler,_Heinrich_von_(preu%C3%9Fischer_Justizminister)&oldid=- (Version vom 29. März 2024, 07:15 Uhr UTC)
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Mühler: Heinrich Gottlob von M., preußischer Justizminister, geb. den 23. Juni 1780 in Louisenhof bei Pleß, † den 15. Januar 1857 in Berlin. Der Vater, Heinrich Gotthilf M., war Kammerrath der fürstlich Pleß’schen Rentei in Louisenhof. Seine wissenschaftliche Bildung erhielt M. im Friedrichs-Gymnasium zu Breslau. Nachdem er seit 1798 in Halle die Rechte studirt, wurde er 1801 Auscultator bei der Oberamtsregierung in Brieg, 1802 Referendar, 1804 Assessor bei dieser Behörde und 1810 Oberlandesgerichtsrath. Sein großer Fleiß, verbunden mit einer seltenen Geschäftsthätigkeit, veranlaßten 1815 seine Versetzung an das Kammergericht in Berlin, 1818 erfolgte die Ernennung zum Director des dortigen Vormundschaftsgerichts. Seit 1817 bekleidete er mit dem Titel eines Geheimen Oberrevisionsraths das Amt eines Mitglieds des Cassationshofes. Gleichzeitig wirkte er mit an den Arbeiten der Gesetzcommission. 1822 wurde er zum Vicepräsidenten des Oberlandesgerichts in Halberstadt ernannt, 1824 in gleicher Eigenschaft nach Breslau versetzt, wo er mehrfach Gelegenheit fand, dem Kronprinzen, nachherigen Könige Friedrich Wilhelm IV. näher zu treten, 1827 ward er auf 7 Monate zu den Vorarbeiten für die Revision des Allgemeinen Landrechts in die Gesetz-Revisions-Commission berufen. Nachdem der Justizminister Graf Danckelmann 1830 gestorben, erfolgte am 9. Februar 1832 der königliche Erlaß, durch welchen das Justizministerium zwischen dem bisherigen provisorischen Minister Geheimen Rath von Kamptz und M. getheilt werden sollte. Zu Justizministern ernannt, sollten Beide gemeinschaftlich die Besetzung der höheren Beamtenstellen, die Einrichtung der Immediat-Prüfungs-Commission, die Bearbeitung der Conduitenlisten und die vom Justizministerium ausgehenden Gesetzvorschläge behalten; Herrn von Kamptz wurde die Fortführung der Gesetzesrevision und die oberste Leitung der Justizangelegenheiten in den westlichen Provinzen, M. dagegen die in den übrigen Provinzen zugetheilt. Die Wiedervereinigung der Justizverwaltung erfolgte durch Cabinetsbefehl vom 17. Decbr. 1838 und es wurde die oberste Leitung aller in das Ressort dieser Behörde fallenden Verhältnisse, also auch die der rheinischen Justiz, M. überwiesen, während für v. Kamptz nur die Leitung der Gesetzrevision verblieb. In dieser Stellung hat sich M. große Verdienste erworben, namentlich durch Förderung der wissenschaftlichen Bearbeitung des preußischen Rechts und durch die herbeigeführte Beschleunigung des Proceßverfahrens. Durch das Gesetz vom 1. Juni [469] 1833 über den Mandats-, summarischen und Bagatellproceß wurde dem mündlichen und öffentlichen Gerichtsverfahren in Preußen und Deutschland die Bahn gebrochen. 1837 war M. auch Mitglied der Staatsrathscommission behufs Berathung des revidirten Entwurfs des Strafgesetzbuchs. Durch Cabinetsbefehl des Königs Friedrich Wilhelm IV. vom 18. August 1844 wurde er für die Zeit vom 1. Oct. an vom Amte eines Justizministers entbunden und an Stelle des pensionirten Sack zum Chefpräsidenten des Geheimen Obertribunals ernannt, jedoch mit Beibehaltung von Sitz und Stimme im Staatsministerium. Zugleich war in der Ordre verfügt, daß M. die Leitung des Geheimen Obertribunals im Wesentlichen unter des Königes unmittelbarem Befehle zu führen habe. Dieses Vorrecht gab er jedoch, anläßlich einer Verfügung des Justizministers Bornemann vom 16. April 1848, auf und zeigte dies dem Gerichtshofe, unter Hinweis auf die Anstellung eines verantwortlichen Justizministers, am 15. Februar 1849 an. Im Jahre 1848 wegen seiner früheren Verwaltung als Justizminister öffentlich angegriffen, suchte er diese in einer ausführlichen Auseinandersetzung vom 21. April 1848 zu rechtfertigen und das durch sie erreichte Gute hervorzuheben (Generalacten des königl. Obertribunals, 249. II). Unter M. trat durch Verordnung vom 2. Januar 1849 die Aenderung ein, daß aus der Bezeichnung des obersten Gerichtshofs als „Geheimes Obertribunal“ der Ausdruck „Geheimes“ wegfiel. Auf Grund eines Justizministerialrescripts verfügte M. am 24. Nov. 1849 die Errichtung eines 5. Senats für die Criminalsachen. In demselben Jahre wurde er auch zum Präsidenten des Disciplinarhofs für nicht richterliche Beamte, 1851 unter Bestellung zum Kronsyndicus, auf Lebenszeit in das Herrenhaus berufen. Am 8. Juni 1851 feierte er sein 50jähriges Amtsjubiläum, wobei ihm durch huldvolles Schreiben des Königs, unter ausdrücklicher Verleihung des Erbadels, der Schwarze Adlerorden verliehen wurde. Zum Andenken an diesen Tag erhielt ein vom Professor Vegas gemaltes Porträt Mühler’s seinen Platz im großen Sitzungssaale des Obertribunals. Unter M. wurde ferner infolge des Gesetzes v. 17. März 1852 der rheinische Revisions- und Cassationshof in Berlin am 1. Januar 1853 mit dem Obertribunale vereinigt, worauf M. am 24. Sept. 1853 die entsprechende Bildung der Senate anordnete. Die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension wurde ihm für den Schluß des Jahres 1854 ertheilt. Infolge dessen schied er am 20. Decbr. 1854 in feierlicher Sitzung des ganzen Collegs aus dem Obertribunal. Die hierbei gehaltenen Ansprachen, sowie Mühler’s Erwiderung in Bd. 29 der Entscheidungen des Obertribunals, S. 475–484. Er lebte fortan sehr zurückgezogen in Berlin.

F. H. Sonnenschmidt, Geschichte des königl. Obertribunals zu Berlin, (Berlin 1879); Entscheidungen des Obertribunals, Bd. 21, S. 477; „Die Zeit“, Berliner Morgenzeitung, Nr. 16. v. 20. Jan. 1857, Beil.