ADB:Matthäus, Anton (1635 bis 1710)

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Artikel „Matthaeus III., Anton“ von Johann August Ritter von Eisenhart in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 20 (1884), S. 619–620, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Matth%C3%A4us,_Anton_(1635_bis_1710)&oldid=- (Version vom 16. April 2024, 06:46 Uhr UTC)
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Matthaeus III.: Anton M., Rechtslehrer, geb. am 18. Decbr. 1635 zu Utrecht, † am 25. August 1710 in Leyden. Er besuchte die Universitäten Utrecht und Franeker, auf ersterer waren neben seinem Vater (Anton M. II.) sein Vetter Joh. Jak. Wyssenbach, auf letzterer Cyprian Regner seine Hauptlehrer in der Rechtswissenschaft; in dieser promovirte er auch 1659 in seiner Geburtsstadt und erhielt für die Dissertationsschrift vom Stadtrathe 100 fl. zum Kaufe eines nützlichen Buches und zur Aufmunterung, die väterlichen und großväterlichen Fußstapfen zu betreten. Im gleichen Jahre (17. Octbr.) erhielt er die Erlaubniß, an der Universität Vorträge zu halten, wurde im nächsten Jahre außerord., 1662 ord. Professor der Rechte und bekam 1666 einen Ruf nach Gröningen, 1670 nach Leyden. Als letzterer 1672 unter sehr vortheilhaften Anerbietungen erneuert wurde, sagte er zu, begann seine Vorlesungen mit einer Rede „De jurisprudentiae dignitate et modo perveniendi ad ejusdem fasti“ (Lugd. 1673. 4°.) und blieb nun bis zu seinem Tode als Professor der Rechte und Geschichte ein angesehenes Mitglied der Leydener Hochschule. Seine Vorlesungen waren jedoch wenig besucht, wovon nach Ansicht der Curatoren der Grund theils in seinem abstoßenden Wesen lag, theils in einem falschen Urtheile, das über ihn bestand; denn M. verfügte in der That über einen reichen Schatz von Kenntnissen, namentlich Rechtskenntnissen, und hat sich durch gediegene Forschungen auf dem Gebiete der Localgeschichte verdient gemacht. Die in 10 Bänden mit vielen Noten erschienenen „Veteris aevi Analekta, seu vetera aliqua monumenta, quae hactenus nondum visa“ (Lugd. Bat. 1698–1710. 8°. Hagae 1738) liefern hierfür den besten Beleg. Ueberhaupt war M. ein sehr fleißiger und fruchtbarer Schriftsteller; da er bei rüstiger Gesundheit ein hohes Alter erreichte, besitzen wir von ihm eine größere Anzahl juristischer und specialgeschichtlicher Arbeiten. Von diesen sind nach seiner eigenen, dem Thomas Crenius mitgetheilten Ansicht die bedeutendsten „Manuductio ad jus canonicum quae ejusdem originem, institutiones etc. etc. complectitur, Lugd. B.“ 1696 u. 1706 und die „Fundationes et fata Ecclesiarum, quae Ultrajecti et in ejusdem suburbiis et passim alibi in diöcesi, libri II etc.“, L. B. 1703. 4°. Der [620] von späteren Juristen häufig gebrauchte Ausdruck: „Paroemia juris“ findet sich in dieser Bedeutung zum ersten Male als Titel eines von unserm Autor 1667 zu Utrecht veröffentlichten Werkes. M. starb am 25. August 1710. J. P. v. Ludewig erwähnt (in der Vorrede zu Th. I der Reliqu. Mscrptorum p. 120) eines Gerüchtes, wonach „der treffliche und hochunterrichtete Mann ein unwürdiges Ende gefunden habe, wenn er auch nicht in einer Abortgrube erstickte.“ Die übliche Leichenrede hat sein berühmter Amtsgefährte J. Voëtius gehalten (Or. fun. in obit. A. M. Ultraj. 1710). Eine sehr umfassende Litteratur über M. findet sich am vollständigsten bei van der Aa a. a. O. S. 389. Jugler hat a. a. O. S. 298–306 ein ausführliches Verzeichniß seiner Werke zusammengestellt. Einige derselben schmückt (in 4°) das Ovalbrustbild des Verfassers in Allongeperücke und faltigem Talare. Derselbe Stich ist mit geringen Abänderungen auch kl. Fol. vorhanden. In der Ehe mit Elisabeth Paters hat M. nur einen Sohn erzeugt, den gleichnamigen Anton M. IV., – den siebenten und letzten der aus der Familie Matthaeus hervorgegangenen Rechtslehrer.