ADB:Permaneder, Franz Michael

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Artikel „Permaneder, Franz Michael“ von Johann Friedrich von Schulte in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 25 (1887), S. 381–382, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Permaneder,_Franz_Michael&oldid=- (Version vom 28. März 2024, 21:00 Uhr UTC)
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Permaneder: Franz Michael P., katholischer Theolog und Kanonist, geb. 12. August 1794 in Traunstein, † 10. October 1862 in Regensburg. Er studirte in Landshut zuerst Theologie, dann von 1815 an die Rechte, wurde 1818 zum Priester geweiht, im folgenden Jahre Lehrer am Progymnasium, 1822 Gymnasialprofessor am Erziehungsinstitute zu München. Im J. 1824 erhielt er eine Professur am neuen Gymnasium daselbst, im J. 1834 die Professur der Kirchengeschichte und des Kirchenrechts am Lyceum in Freising, 1847 dieselbe Professur an der theologischen Facultät in München. Bereits 1843 wurde er zum erzbischöflichen geistlichen Rath ernannt, in München war er zugleich Beisitzer des geistlichen Gerichts. Von der theologischen Facultät in Prag wurde er 1848 beim 500jährigen Jubiläum zum Ehrendoctor ernannt. P. wird [382] von allen, die ihn genau kannten, als ein in jeder Hinsicht vortrefflicher Mensch geschildert, ebenso als ein guter Docent. Er war milde, objectiv, ein guter Katholik und warmer Patriot, Feind jedes Extremen. Das zeigt auch sein Hauptwerk. Schriften: Fortsetzung der „Annales Ingolstadienses“, Münch. 1859. 4. „Bibliotheca patristica“ 1841, 44. 2 Bde. (Patrologia generalis, specialis, letztere unvollständig). „Handbuch des gemeingültigen kathol. Kirchenrechts in steter Rücksicht auf das katholisch-kirchliche Territorialrecht in Oesterreich, Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover und den übrigen deutschen Staaten bearbeitet“. 1846 in 2 Bden., 1853, 1856 in 1, 4. Aufl. Landsh. 1865 herausgeg. von Isid. Silbernagl nach dessen hinterlassenem Manuscript. Dieses sein Hauptwerk ist mit großem Fleiß und Geschick geschrieben, berechnet für den praktischen Geistlichen und Juristen. Beiden genügte es für die gewöhnlichen Vorkommnisse. Wissenschaftlich leidet es an dem Mangel gründlicher Quellenstudien und infolge davon auch der Genauigkeit, sowie an dem Abgang jeder Originalität. Gearbeitet an der Hand der Lehrbücher von Walter und Richter besteht sein eigentliches Verdienst in dem theilweisen Ergänzen des Stoffes jener für den practischen Gebrauch, ganz besonders in der größern, für das bairische Particularrecht durchweg ausreichenden, Heranziehung der positiven particularrechtlichen Bestimmungen. Neu im Vergleich zu den beiden genannten Büchern und den deutschen überhaupt ist die fleißige Compilation über den kirchlichen Proceß. Die historische Seite tritt ganz zurück. Die beiden Monographieen „Die kirchliche Baulast oder die Verbindlichkeit der baulichen Erhaltung und Wiederherstellung der Cultus-Gebäude. Aus den Quellen des gemeinen canonischen und bayrischen Particular-Rechts dargestellt“, 1852, 1856 und „Das Gesetz, die Sicherung, Fixirung und Ablösung der auf dem Zehntrecht lastenden kirchlichen Baupflicht betr. vom 28. Mai 1852 erläutert“ (3. Heft der „Gesetzgeb. des K. Bayern seit Maximilian II. mit Erläuterungen“) herausg. von C. F. Dollmann. Erl. 1852 ff. behandeln den Gegenstand nach allen Richtungen erschöpfend; die erstere darf als die beste und ausführlichste der neuern Schriften über die Baupflicht bezeichnet werden.

Baier. Zeit. Morgenbl. Nr. 283 von 1863. – Stadlbauer, Rectoratsrede v. 27. Juni 1863 zu München. – v. Schulte, Gesch. d. Quellen u. Liter. III. 1. S. 356.