ADB:Reding, Ital
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Reding: J–tal R., der ältere, Landammann in Schwyz, † am 6. Febr. 1447; – stand in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderte während mehr als 80 Jahren mit so hervorragender Bedeutung an der Spitze des Landes Schwyz und unter den Häuptern der Eidgenossenschaft, daß seiner nicht blos die öffentlichen und privaten Urkunden. sondern auch die so selten Judividuelles hervorhebenden zeitgenössischen Chroniken oft gedenken. Ende des 14. Jahrhunderts geboren, 1403 zum ersten Male als Zeuge bei einem Rechtsgeschäfte von Privaten, 1411 als einer der schweizerischen Boten auf einem eidgenössischen Tage erwähnt, tritt er Ende 1412 ais „Ammann“ (Landammann) von Schwyz auf und bekkeidet nun dies Amt fast ununterbrochen bis ins Jahr 14;44. Ob und wie weit R. schon in früherer Zeit auf die kräftige, sehr ausgesprochen demokratische Politik von Schwyz, insbesondere in den Angelegenheiten von Zug (1404) und Appenzell (1403–11), Einfluß übte (wie neuere Schriftsteller anzunehmen pflegen), ist nicht zu ermitteln. Gewiß ist dagegen, daß er, einmal an die Spitze des Lands gestellt, die Seele desselben für lange Zeit war und mit seltener Kraft und Einsicht dessen Angelegenheiten leitete. Der natürlichen Vergrößerungspolitik, welche damals; die Eidgenossen aller Orte im Gegensatze zu Oesterreich und dem Adel beseelte. wußte Reding’s Begabung, mit der sich ein unbeugsamer Wille, der bis zur grausamen Härte ging, verband, ungeahnte Erfolge für Schwyz zu verschaffen. Daß schon in den Anfängen seines Amtes seine Persönlichkeit vielsache Aufmerksamkeit auf sich zog. zeigen die zahlreichen Fälle, in welchen ihm nicht blos im Umkreis der Waldstätte, sondern auch auswätts, wie in den räthischen Streitigkeiten der Räzüns, Toggenburg und Metsch, mit dem Bischof von Chur, dem Abt von Disentis und den Herren von Sax - (13. März 1413), oder in bernisch-solothurnischen Streithändeln (2. April 1413) schiedz3richterliche Tthätigkeit zugedacht oder wirklich übertragen wurde. Entschieden war R. nun der Vertreter der höchst selbständigen, von Luzern, Uri und Unterwalden sich trennenden Haltung, welche Schwyz theils in der Beziehungen der Eidgenossen zum Wallis, theils in denjenigen zu Mailand beobachtete. Nicht nur nahm es an den Landrechten jener drei Orte mit den Walliser Gemeinden (1416, 1417) keinen Theil, sondern bemühte sich, als die Befehdung des Freiherrn Guifcard von Raron durch die Walliser (1414–16) den Letzteren genöthigt hatte, Berns Hülfe anzurufen, wo er verbürgert war, mit Zürich, Glarus und Zug (1416–20) eifrig um Vermittelung in diesen Wirren. Ja es stellte sich zuletzt am entschlossensten auf die Seite Berns, als es um Entscheidung aufgeworfener bundesrechtlicher Fragen zu thun war. Daß die drei Orte, die auf Seite der Walliser standen, dies bitter empfunden (zumal Zug, und wol auch Glarus, von Schwyz unzweifelhaft beeinflußt waren) und das R. persönlich sehr entschieden die Politik seines Ortes vertrat, zeigt sich aus einer von Schwyz freilich zurückgewiesenen Bitte von Luzern (17. August 1419), es möge doch seinen Ammann R. anweisen, diejenigen „sicher zu sagen“, welche denselben geschmäht hätten. Ebenso spürbar bestand ein wesentlicher Unterschied in der Haltung von Luzern, Uri und Unterwalden und derjenigen von Schwyz gegen- über Mailand. Denn weder in den Krieg-Szügen der Eidgenossen ins Eschenthal, noch in denjenigen ins Tessin, nahm Schwyz von Landes wegen einen so regelmäßigen und lebhaften Antheil, wie jene Orte es von ihm stets gewünscht hätten. Als vollends jene drei Orte nebst Zug am 30. Juni 1422 vor Bellen.; eine blutige Niederlage gegen Carmagnola erlitten (Schlacht bei Arbedo), wäh- 34* [532] ’ rend eine Schaar ins Feld gezogener Schwyzer einen Beukezug ius Eschenthal unternommen hatte, blieb bei Jeuen, zumal bei Luzern, ein neuer tiefer Unwille gegen Schwyz haften. Eine Aeußerung Reding’s, auf einen Anspruch gegen Luzern nie verzichten zu wollen, der noch von der Eroberungdes Aargau (1415) ht-rftAmn1te (April 1423), konnte Luzems Stimmung nicht verbessern. Und selbst al:- die Bitten aller Eidgenossen Luzern endlich vermocht hatten, einem von Schwyz und R.beharr1ich verfolgten Wunsche nachzukommen und ihnen die einst von Zug (1404) gegen Schwyz erlassenen eidgenössischen Spruchbriefe zurückzugeben, war mit Vernichtung dieser ’Documente (Stans, 24. August 1424) Luzerns Unwille noch nicht begraben (November 1424). Die letzte Anstrengung der Eidgenossen, sich in den Besitz von Bt-llenz zu setzen, verlieI bei so bewandtet1 Dingen fruch1los (1425) und was jenseits; des Gotthard lag, blieb aufgegeben (Friede mit Mailand 1426).
Die tiefsten Beweggründe zu dieser Politik Reding`8 lagen nicht so fast in der Unmöglichkeit für Schwyz, bei festem Anschlusse an die drei Orte sich, wenn auch ihm weniger naheliegende, aber doch ebenso sichere Vos;theile wie Jene bleibend –zu erwerben, als vielmehr im Verlangen, für unmittelbare Juteressen und Ausdehnung seines eigenen nächsten Gebietes den Blick und die Kräfte zu sparen. R. yatte einst über dem Antheil an gemeinsamer Erwerbung des Aargau durch die Eidgenossen nicht versäumt, für Schwyz von König Sigmund zu allernächst die Verleihung der obersten Gerichtsbarkeit, des B1utbannes, in Schwyz, in der Waldstatt Einsiedeln, in der March und in Küßnach am Vierwaldstättersee zu gewinnen (28.Aprill415). Ebenso setzte er über der unumgänglichen Theilnahme an den eidgenössischen Angelegenheiten nach Süden hin die größern Aus sichten nicht außer Augen, welche für Schwyz in ganz anderer Richtung lagen: die Möglichkeit neuer Erwetbungen von Herrschaften und Einfluß in den Landschaften zwischen dem Zürich- und Walensee, Appenzell und dem Rhein, bei dem voraus sichtlichen einstigen Auseinanderfallen der aus gede“hnten Herischaften, die Graf Friedrich von Toggenburg hier, von Graubünden herab bits ins Thurgau, theils erblich besaß, theils als Pfand von Oesterreich oder Lehen vom Reiche durch eine schlaue Staatskunft zusammengeb1–acht hatte und hielt. ACS die Aussicht schwand, daß ein Nachkomme oder stammverwandter Erbe dem Grafen folgen werde, und gewiß wurde, daß die Theilung seines Nachlasses unter zahlreiche Verwandte entfetnteren Grades erfolgen müsse, konnten auch bkoße Nachbarn hoffen, aus S demselben Manches für sich davon zu tragen. In Schwyz wie in Zürich war man gleich begierig, dereinft den entscheidenden Einfluß im Lande vom obern Zürichsee bis au die Eingänge Graubündens zu gewinnen. Dort war R., hier der zürcherische Bürgermeister Stüßi der Träger dieser vorschauenden Gedanken, welche beide Orte gegenüber Graf Friedrich und, im Zusammenhange hiermit, gegenüber Appenzell seit dem Anfange des Jahrhunderts leiteten und seit der Mitte des dritten Jahrzehnts immer bestimmter den entscheidenden Gesichtspunkt für ihre gesammte Politik bildeten. Die Geschichte der Schweiz erzählt den einleitenden diplomatischen Kampf zwischen beiden Orten und den zehnjährigen bkutigen Krieg zwischen Schwyz. Glarus nebst den übrigen eidgenössischen Orten einerund Zürich andrerseits, der aus dieser Wettbewerbung um den 1436 eröffneten Toggenburgischen Nachlaß entstand und durch Zürichs unnatürliche Verbindung mit König Friedrich (1442) beinahe zur Zerstörung der Eidgenossenschaft geführt hätte. Die Erschöpfung aller Streitenden brachte endlich, 1446, einen dauernden Waffenstillstand zu Stande. R.. der vom Frühjahr 1428–1432 im Landaxnmannamte durch Hans Ab Jberg ersetzt worden war (unbekannt warum), aber 1432 dasselbe wieder au.trat, wurde und blieb von da an bis 1444 der Führer seines Volkes im Rathe und im Feld. Er schlug its immer entscheiden- [533] derer Weise durch Kaltblütigkeit und Gewandtheit in Unterhandlungen mit Hoch und Niedrig, durch Energie und Unetbittlichkeit im Kriege und unterstützt durch die ganze Macht eidgenössischen: Erinnerungen und demokratischer Gesinnung in den schweizerischen Völkerschaften, seinen allzuvordringlichen Gegner Stüßi, daß dessen Einflusse gänzlich hingegebene Zürich und Zürichs Bundesgenossen Oesterreich und den Adel. R. wußte sich Graf Fried“:ich’s Gunst und bindende Verheißungen für Schwyz, im Gegensatz zu Zürich, noch in des Grafen letzten Jahren zu verschaffen; er nahm nach dessen Tode rasch die toggenburgische, Schwyz verheißene Obere March ein (Mai 1486), schloß gemeinsam mit Glarus Landrechte mit den toggenburgischen Unterthauen in Toggenburg, Uznach und Gaster (December 14s), für welche er persönlich bei Herzog Friedrich von Oesterreich in Feldkirch (Januar 1437) und bei den toggeuburgischen Erben (December 1437) Anerkennung erwarks, und gewann von beiden Theilen die Verpfändung dieser Landschaften und dtr Grafschaft Sargans an Schwyz und Glarus (Spätherbst 1487 und Februar 1438). So schloß er Zürich von jedem Erfolg in dessen Bestrebungen aus. Der Krieg von Schwyz und Glarus, unter Beistand der übrigen eidgenössischen Orte, gegen Zürich (1440) und gt-gen Zürich und Oesterreich (1442 bis 1446) sah R. am Zürichsee (1440) mächtig, wo Zürich ein Stück seines Gebietes an Schwyz abtreten mußte, sah ihn vor Zürich (Juli 14–13) und vor Greifensee (Mai 1444) an der Spitze des schwyzetischen Volkes. Die schauerliche Katastrophe, welche die Belagerung dieser letztgenannten Burg beendigte, die grausame Hinrichtung von 6L Mann ihrer muthigen zürcherischen Besatzung, während nur wenigen Zehn Gnade ward, – eine That, wodurch die Sieger unwiderstehlichen Schrecken zu verbreiten gedachten –, erreichte diesen Zweck nicht; sie machte den Krieg nur beiderseits roher und entsetzlicher. Zürcherische Chroniken etwas späterer Zeit schildern den Ammann Ital R. als den eigentlichen Urheber der graufen That, der im Gegensatz zu Stimmen in der Kriegsgemeinde der Bt-lagerer den Tod der Gefangene:! durchgesetzt habe. Aus amtlichen Briefen der Luzerner Hauptleute erwieese Dr. Th. v. .Liebenau 1873, daß diese letztere Behauptung unrichtig ist, daß den Belagerte:1 vor der Uebergabe jede Zusicherung von Gnade verweigert wurde, daß die im Lager befindlichen Truppen jedes Ortes für sich allein über das Schicksal der Gefangenen abstimmten, in allen das Mehr sich für deren Tod, im luzernischen und schwyzerischen Contingente nicht für den Tod durchs Schwert, sondern für Verbrenuen von ganz Greifensee, Burg, Stadt und Leuten sich auß-sprach, und daß dann die versammelten Hauptleute aller Orte im Sinne der erstern, mildern Meinung entschieden. Damit ist indessen1licht ausgeschlOssen, daß beim Vollzuge des Beschlusses (unter Aufsicht der Hauptleute) sich R. doch vor Andern durch Grausamkeit au“2sgezeichnet haben mag. Denn nicht blos der ziemlich spätere Edlibach (f. A. D. B. 7, 647), sondern schon der ältere, nichtfürchexische Schodeler weiß von dieser Härte Reding’s (ei11f0cher als E.) zu erzählen, und es ist auch auffallend, das mit 1444 Reding’s Ammannschaft aufhört. Sollte daß nicht mit der Empfindung zusammenhängen, die sehr bald bei den Kriegführenden beider Parteien entstand und sich mehr als einmal in den folgenden Jahren kund gab, daß die fürchterliche That von Greifensee den eigentlichen Wendepunkt für die Siege der Eidgenossen über Zürich (nicht über Oesterreich) bildetes 1445 und 1446 wurde Ukrich Wagner auf den Stuhl des LPandamman11s in Schwyz erhoben. Von R. selbst wissen wir nur noch, daß von ihm, als „Alt-Ammann“, die Klage der Eidgenossen gegen Oesterreich besiegelt war, welche im September 1446 dem in Kaiserstuhl tagenden Schiedsgerichte zwischen Zürich und den Eidgenossen eingereicht wurde. In demselben waren Peter Goldschmid von LuzBrn und des Aktammatms gleichnamiger Sohn Ital R. der jüngere die Vertreter der [534] Eidgenossen. Dem Letztem übertrug Schwyz von 1447 bis 1464 das Ammanuamt. R. starb am 6. Februar 1447, ohne den endlichen vollen Friedensabschluß unter den Eidgenossen erlebt zu haben. Sein Name blieb allem Volke in Erinnerung; Schwyz mit vollem Recht. Denn es hatte ihm eine Ausbreitung seines Ansehens. seines Einflusses und seines Gebietes zu verdanken, die für alle Zukunft von Bedeutung war.
Amtliche Sammlung der Eidgen. Abschiede, Bd. l u. II. – Urkunden. – Chroniken: Die Klingenberger Chronik, h. Von Henne, Gotha 1861; Chronik von Fründ, h. Von Kind, Chur 1875, und von Edlibach, h. von der Antiq. Gesellschaft in Zürich. Mitth. Bd. ls, 1846. – Anzeiger für schweiz. Geschichte, 1873, S. 302 und 1875, S. 181–134 und 165. – Geschichtsfreund der Rs Orte, 1872, S. 1r2 ff. – Archiv des histor. Bereins ` des Kantous Bern. Bd. V’ll, S. 402.