Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. Februar 1882 und vom 2. März 1883
aus Wikisource, der freien Quellensammlung
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
[337]
|
(Nr. 1521.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. Februar 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 39) und vom 2. März 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 29). Vom 26. November 1883. Auf Ihren Bericht vom 20. November d. J. genehmige Ich, daß auf Grund des Gesetzes vom 16. Februar 1882, betreffend die Ausführung des Anschlusses der freien und Hansestadt Hamburg an das deutsche Zollgebiet (Reichs-Gesetzbl. S. 39), ein Betrag von 4.000.000 Mark und auf Grund des Gesetzes vom 2. März 1883, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen (Reichs-Gesetzbl. S. 29), ein Betrag von 24.387.079 Mark, zusammen also ein Betrag von 28.387.079 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zweck ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, zweitausend Mark und fünftausend Mark ausgegeben werde.
An den Reichskanzler. |