Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer verzinslichen Anleihe im Betrage von 68.021.071 Mark

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Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer verzinslichen Anleihe im Betrage von 68.021.071 Mark.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 16, Seite 152 - 153
Fassung vom: 13. Juni 1879
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. Juni 1879
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(Nr. 1302.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer verzinslichen Anleihe im Betrage von 68.021.071 Mark. Vom 13. Juni 1879.

Auf Ihren Bericht vom 9. d. M. genehmige Ich, daß auf Grund der nachgenannten Gesetze:

a) vom 30. März d. J., betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine, des Reichsheeres und zur Durchführung der Münzreform (Reichs-Gesetzbl. S. 121),
b) vom 15. Mai d. J., betreffend die Erwerbung der Königlich preußischen Staatsdruckerei für das Reich (Reichs-Gesetzbl. S. 139),

ein Betrag von 68.021.071 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zwecke ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, zweitausend Mark und fünftausend Mark ausgegeben werde.

Die Anleihe ist mit jährlich vier vom Hundert am 1. April und 1. Oktober zu verzinsen.
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen das Reich nicht zu. [153]
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen.
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 13. Juni 1879.
 Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.

An den Reichskanzler.