Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer verzinslichen Anleihe im Betrage von 97.484.865 Mark

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Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer verzinslichen Anleihe im Betrage von 97.484.865 Mark.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1878, Nr. 18, Seite 125 - 126
Fassung vom: 14. Juni 1878
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. Juni 1878
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(Nr. 1249.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer verzinslichen Anleihe im Betrage von 97.484.865 Mark. Vom 14. Juni 1878.

Auf Ihren Bericht vom 11. Juni d. J. genehmige Ich, daß nach Maßgabe der nachgenannten Gesetze:

a) vom 29. April 1878, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine, des Reichsheeres und zur Durchführung der Münzreform (Reichs-Gesetzbl. S. 87),
b) vom 8. Mai 1878, betreffend den Bau von Eisenbahnen in Lothringen (Reichs-Gesetzbl. S. 93),
c) vom 12. Juni 1878, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des Reichsheeres (Reichs-Gesetzbl. S. 105),
ein Betrag von 97.484.865 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zwecke ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, zweitausend Mark und fünftausend Mark ausgegeben werde.
Die Anleihe ist mit jährlich vier vom Hundert am 1. April und 1. Oktober zu verzinsen.
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen das Reich nicht zu. [126]
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen.
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Neues Palais bei Potsdam, den 14. Juni 1878.
 Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers:
  Friedrich Wilhelm, Kronprinz.

  Fürst v. Bismarck.

An den Reichskanzler.