Allerhöchster Erlaß, betreffend die Geschäftsführung der oberen Marinebehörde

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Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Geschäftsführung der oberen Marinebehörde.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 30, Seite 272 - 274
Fassung vom: 15. Juni 1871
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Bekanntmachung: 4. Juli 1871
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[272]


(Nr. 670.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Juni 1871., betreffend die Geschäftsführung der oberen Marinebehörde.

In Abänderung Meiner Order vom 16. April 1861. bestimme Ich auf Ihren Antrag zur anderweitigen Organisation der oberen Marinebehörden:

1) das Oberkommando der Marine als gesonderte Behörde bleibt aufgehoben;
2) die Funktionen des früheren Oberbefehlshabers und Oberkommandos der Marine gehen auf den Marineminister, resp. das Marineministerium über;
3) der Marineminister hat fortan die Geschäfte des Oberkommandos und der Verwaltung der Marine nach Maßgabe der Vorschriften des beiliegenden, vom Mir genehmigten Regulativs zu leiten.
Diesen Meinen Erlaß haben Sie durch das Reichs-Gesetzblatt und die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 15. Juni 1871.
 Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.       v. Roon.

An den Reichskanzler und den Marineminister.

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R e g u l a t i v,
betreffend
die Geschäftsführung der oberen Marinebehörde.
Vom 15. Juni 1871.

Nachdem das Oberkommando der Marine in seinem bisherigen Bestande und Personale aufgelöst ist, und dessen seitherige Funktionen durch Meine Order vom 15. Juni cr. dem Marineminister, resp. dem Marineministerium übertragen sind, bestimme Ich, im Interesse der einheitlicheren Leitung der Marine-Angelegenheiten, über die Geschäftsführung der oberen Marinebehörde, wie folgt:

1) Der Geschäftskreis des Marineministeriums umfaßt ohne Ausnahme alle Angelegenheiten, welche die Einrichtung, Erhaltung und Entwickelung, sowie die Verwendung der Reichsmarine betreffen. Die durch Meine [273] Order vom 29. Juli 1870. provisorisch eingesetzte Kommando-Abtheilung fungirt fortan nur als integrirender Theil des Marineministeriums, resp. als Organ des Marineministers.
2) Dem Marineminister wird neben den ihm als Verwaltungschef zustehenden Rechten und Pflichten, zu welchen namentlich die Regelung des Geschäftsganges innerhalb des Ministeriums, und zwischen letzterem und den untergebenen Verwaltungsbehörden zu zählen ist, von jetzt ab auch die Ausübung aller dem bisherigen Oberkommando obgelegenen Dienstbefugnisse, einschließlich der höheren Militairgerichtsbarkeit und Disziplinarstrafgewalt, übertragen.
3) Unter dem Marineminister leitet der Präses die Geschäfte des Marineministeriums. Derselbe ist in allen Beziehungen der stetige Vertreter des Ministers, und ist ihm das gesammte Personal des Marineministeriums untergeben, sowie sämmtliche Personen und Behörden der Marineverwaltung. Derselbe ist mitverantwortlich für eine geregelte, einheitliche und sachgemäße Behandlung der Geschäfte der gesammten Marineverwaltung. Er entscheidet und unterzeichnet selbstständig in allen den Angelegenheiten, in denen der Minister sich die Entscheidung nicht vorbehalten hat.
Dem Präses steht die Disziplinarstrafgewalt eines Divisions-Kommandeurs zu, und verbleibt derselbe auch, Behufs gelegentlicher Vertretung des Ministers in Behinderungsfällen, im Besitze der ihm verliehenen höheren Gerichtsbarkeit.
4) Alle Verfügungen und Befehle in Kommando-Angelegenheiten, welche nicht von Mir ausgehen, werden fortan unter der Firma des Marineministers, oder in dessen Vertretung „für den Marineminister“, durch den Präses erlassen.
5) Die in Personal-Angelegenheiten bisher vom Oberkommando der Marine ausgegangenen Immediat-Eingaben werden Mir für die Folge, auf Grund der von dem Präses gemachten bezüglichen Vorschläge, durch den Minister eingereicht. Sie gelangen nach Meiner Entscheidung durch den Marineminister an das Marineministerium zur Verkündigung und Ausführung zurück.
6) Diejenigen Verwaltungsvorschriften und Verfügungen des Marineministers, welche bisher durch Vermittelung des Oberkommandos der Marine an die Stationskommandos, an die Geschwader- oder Schiffskommandos gelangten, werden fortan direkt durch den Marineminister oder das Marineministerium an die genannten Kommandos, die Marine-Intendantur und die Lokalverwaltungen erlassen.
7) Behufs der Kontrole über die Ausführung Meiner Befehle und der in Meinem Namen und Auftrage erlassenen reglementarischen Ministerialvorschriften, werden die verschiedenen Marinetheile regelmäßigen Inspizirungen unterworfen, die in Meinem Namen durch den General-Inspekteur der Marine, oder im Auftrage des Marineministers durch [274] den damit betrauten älteren Seeoffizier vorzunehmen sind. - Ueber das Resultat der Inspizirungen hat Mir der General-Inspekteur direkt zu berichten. Derselbe wird sich dabei darauf zu beschränken haben, zu prüfen, ob und in wie weit die für die Flotte und die verschiedenen Marinetheile und Etablissements erlassenen organischen und reglementarischen Vorschriften zur gedeihlichen Ausführung gelangt sind. Demzufolge ist der General-Inspekteur durch das Marineministerium in laufender Kenntniß von allen organischen Einrichtungen und Bestimmungen zu erhalten, die für die Marine erlassen werden.
8) In allen den Fällen, in denen der Minister zur Lösung schwieriger Fragen organisatorischer und technischer Natur des Beirathes erfahrener Seeoffiziere und sachverständiger Techniker, die dem Marineministerium nicht angehören, zu bedürfen glaubt, hat er, wie bisher, das Recht, den Admiralitätsrath zu berufen und solchem die betreffenden Fragen zur Begutachtung vorzulegen. - Der General-Inspekteur der Marine ist ständiges Mitglied des Admiralitätsrathes. Außerdem besteht derselbe, unter Vorsitz des Ministers, aus den von diesem bezeichneten Mitgliedern des Marineministeriums und den von ihm dazu berufenen Seeoffizieren, Beamten und Technikern. - Ueber die stattfindenden Berathungen wird ein Protokoll geführt, welches von allen Theilnehmern zu unterzeichnen und zu den Akten des Marineministeriums zu nehmen ist.
9) Die Marine-Intendantur behält ihre bisherige Stellung zum Marineministerium; der Intendant funktionirt gegebenen Falles als Referent des Marineministers in dessen Eigenschaft als Oberbefehlshaber der Marine.
10) Alle diesem Regulativ entgegenstehenden Bestimmungen werden hierdurch aufgehoben.
Berlin, den 15. Juni 1871.
 Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.       v. Roon.