Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung der Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten an Offiziere

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Anspruchs auf die Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten an die nach dem Statut nicht berechtigten Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Deutschen Armeen und der Marine.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 23, Seite 113
Fassung vom: 22. Mai 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. Juni 1871
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[113]


(Nr. 646.) Allerhöchster Erlaß vom 22. Mai 1871., betreffend die Verleihung des Anspruchs auf die Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten an die nach dem Statut nicht berechtigten Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Deutschen Armeen und der Marine.

Nachdem Ich unterm 20. d. M. eine Kriegsdenkmünze für die Jahre 1870/71. gestiftet habe, will Ich in Anerkennung der unter ganz besonders schwierigen Verhältnissen bewährten Pflichttreue und Hingebung auch denjenigen, nach dem qu. Statut nicht berechtigten Offizieren, Aerzten, Beamten und Mannschaften der Deutschen Armeen und der Marine, welche innerhalb der Zeit vom 16. Juli v. J. bis zum 2. März d. J. mindestens 14 Tage im aktiven Dienst in der Heimath oder an Bord eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges thätig gewesen sind, den Anspruch auf die Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten verleihen, welche von Offizieren, Aerzten und Mannschaften am Kombattanten-, von den Beamten am Nichtkombattanten-Bande zu tragen ist. Die Bestimmungen der Abschnitte 4. bis inkl. 8. des Statuts vom 20. Mai d. J. finden auch auf diese Personen Anwendung.

Sie haben wegen der weiteren Bekanntmachung dieser Meiner Order das Erforderliche zu veranlassen.
Berlin, den 22. Mai 1871.
 Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.

An den Reichskanzler.