Allerhöchster Erlaß, betreffend die oberste Marinebehörde

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Gesetzestext
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Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die oberste Marinebehörde.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 2, Seite 5
Fassung vom: 1. Januar 1872
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. Januar 1872
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Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 773.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die oberste Marinebehörde. Vom 1. Januar 1872.

In Verfolg Meiner Erlasse vom 30. November und 31. Dezember v. J. bestimme Ich, daß das Marineministerium, unter Fortdauer der durch das Regulativ vom 15. Juni v. J. (Reichsgesetzblatt S. 272) geschaffenen Einrichtung der oberen Marinebehörde, fortan den Namen „Kaiserliche Admiralität“ führen und einen Chef zum Vorstande erhalten soll, welcher die Verwaltung unter der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers und den Oberbefehl nach Meinen Anordnungen zu führen hat.

Dieser Erlaß ist durch das Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen.
Berlin, den 1. Januar 1872.
 Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.

An den Reichskanzler.