Allerhöchster Erlaß, betreffend die zur Deckung des außerordentlichen Geldbedarfs der Militair- und Marineverwaltung aufzunehmende Anleihe
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(Nr. 542.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Juli 1870., betreffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Juli 1870. zur Deckung des außerordentlichen Geldbedarfs der Militair- und Marineverwaltung aufzunehmende Anleihe. Auf Ihren Bericht vom 23. d. M. genehmige Ich, daß auf Grund des Gesetzes vom 21. d. M., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair-und Marineverwaltung (Bundesgesetzbl. S. 491.), ein Betrag von Einhundert Millionen Thaler durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. S. 339.) zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zwecke ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar über Funfzig Thaler, Einhundert Thaler, Fünfhundert Thaler, Eintausend Thaler und Zehntausend Thaler ausgegeben werde. Die Anleihe ist mit jährlich fünf vom Hundert am 2. Januar und 1. Juli zu verzinsen.
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes. |