Allerhöchster Erlaß, betreffend die zur Deckung des außerordentlichen Geldbedarfs der Militair- und Marineverwaltung aufzunehmende Anleihe

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Gesetzestext
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Titel: Allerhöchster Erlaß vom 24. Juli 1870., betreffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Juli 1870. zur Deckung des außerordentlichen Geldbedarfs der Militair- und Marineverwaltung aufzunehmende Anleihe.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 32, Seite 505
Fassung vom: 24. Juli 1870
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. Juli 1870
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 542.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Juli 1870., betreffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Juli 1870. zur Deckung des außerordentlichen Geldbedarfs der Militair- und Marineverwaltung aufzunehmende Anleihe.

Auf Ihren Bericht vom 23. d. M. genehmige Ich, daß auf Grund des Gesetzes vom 21. d. M., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair-und Marineverwaltung (Bundesgesetzbl. S. 491.), ein Betrag von Einhundert Millionen Thaler durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. S. 339.) zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zwecke ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar über Funfzig Thaler, Einhundert Thaler, Fünfhundert Thaler, Eintausend Thaler und Zehntausend Thaler ausgegeben werde. Die Anleihe ist mit jährlich fünf vom Hundert am 2. Januar und 1. Juli zu verzinsen.

Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den Bundeshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Norddeutschen Bunde bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen den Norddeutschen Bund nicht zu.
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden mit näherer Anweisung zu versehen.
Dieser Mein Erlaß ist durch das Bundesgesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 24. Juli 1870.
 Wilhelm.

 Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.