BLKÖ:Hye Ritter von Glunek, Anton

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
korrigiert
<<<Vorheriger
Hye, Anton
Band: 9 (1863), ab Seite: 458. (Quelle)
[[| bei Wikisource]]
Anton Hye von Glunek in der Wikipedia
Anton Hye von Glunek in Wikidata
GND-Eintrag: 117546941, SeeAlso
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Linkvorlage für Wikipedia 
* {{BLKÖ|Hye Ritter von Glunek, Anton|9|458|}}

Hye Ritter von Glunek, Anton (Rechtsgelehrter und Sectionschef im k. k. Justizministerium, geb. zu Gleink (Glunek) in Oberösterreich 26. Mai 1807). Sohn eines k. k. Religionsfondherrschaft-Pflegers, aus dessen Ehe mit einem Fräulein Gall, einer nahen Verwandten des berühmten Phrenologen Franz Joseph G. [Bd. V, S. 63], und Linzer Bischofs Joseph Anton G. [Bd. V, S. 65]. Anton beendete die Gymnasial- und philosophischen Studien zu Kremsmünster, bezog im Sommer 1829 die Wiener Hochschule, an der er anderthalb Jahre die juridisch-politischen Studien hörte, 1831 die juridische Doctorwürde erlangte und schon 1832 zum Supplenten des Natur- und Kriminalrechtes an derselben ernannt wurde. Im folgenden Jahre wurde er selbstständig supplirender Professor dieser Fächer und der diplomatischen Staatengeschichte an der theresianischen Ritterakademie zu Wien und am 5. März 1835 wirklicher Professor des Natur- und Criminalrechtes daselbst. Zu gleicher Zeit versah er schon seit 1833 die Stelle eines Rechtsconsulenten und Directionsconcipisten in allen Studien-, Erziehungs- und Verwaltungsangelegenheiten der Akademie, war Archivar der juridischen Facultät, später Universitäts-Archivar und stand noch als Advocaturs-Concipient bei einem der ersten Advocaten Wiens in Verwendung. Zu allen diesen Functionen, deren mehrere unentgeltlich waren, gesellte sich 1838 die neue eines supplirenden Professors des Vernunft- und österreichischen Criminalrechtes an der Wiener Universität, worauf er mit Allerhöchster Entschließung vom 24. December 1842 zum wirklichen k. k. Universitäts-Professor ernannt wurde. Als solcher im Jahre 1845 von der Studien-Hofcommission in die zur Ausarbeitung eines neuen juridisch-politischen Studienplanes niedergesetzte Commission berufen, arbeitete er in diesem und dem folgenden Jahre als Referent das ganze Operat vollständig aus und verfaßte den darauf bezüglichen Gesetzentwurf. Mitten in der Bewegung des Jahres 1848 [über H.’s Betheiligung an derselben Näheres weiter unten] wurde H. am 1. Mai 1848 General-Secretär des Justizministeriums, mit welcher neu geschaffenen Stelle die Bezüge und der Rang eines wirklichen Hofrathes verbunden waren; als aber mit Allerhöchster Entschließung vom 24. August 1848 das General-Secretariat im Justizministerium aufgelassen ward, wurde H. Ministerialrath in außerordentlicher Verwendung im Justizministerium, bis er am 19. April 1849 eine systemisirte Ministerialrathsstelle erhielt und zugleich Vorstand des nach seinem Plane begründeten Institutes des Reichs-Gesetz-Blattes wurde. Auf diesem Posten entfaltete H. auch bei den legislativen Arbeiten des Justizministeriums eine umfassende Thätigkeit und zwar nahm er Theil an der Ausarbeitung des allgemeinen Strafgesetzes vom 27. Mai 1852 und der dazu gehörigen Ergänzungsverordnungen, an jener des Preßgesetzes vom 13. März 1849; an den Berathungen zur Umarbeitung des neuen Militär-Strafgesetzbuches; nahm die seit 1835 in’s Stocken gerathene Herausgabe der [459] Justizgesetzsammlung in Angriff, so daß die bisher noch nicht herausgegebenen Gesetze der Jahre 1835 bis 1848 unter seiner Leitung im Drucke erschienen; an diese Sammlung anschließend, bewirkte H. die Herausgabe einer zweiten, nämlich der „Sammlung der seit dem Regierungsantritte Sr. Majestät des Kaisers Franz Joseph des Ersten bis zum Schlusse des Jahres 1858 erlassenen und noch in Kraft bestehenden Gesetze und Verordnungen im Justizfache für das Kaiserthum Oesterreich“ (Wien 1856–1860, Manz, 8°.), wovon mit Registerband 22 Bände erschienen sind, und fungirte, als im Jahre 1850 das Institut der theoretischen Staatsprüfungen in’s Leben trat, seit diesem Jahre als Präses der judiciellen Staatsprüfungs-Commission. Zur Zeit ist H. Sectionschef im k. k. Justizministerium, nachdem seine Schöpfung, das Institut des Reichs-Gesetz-Blattes, wesentliche Modificationen erfahren hatte. Von politischer Bedeutung und von gewaltsamen Episoden begleitet, war H.’s Wirksamkeit im Jahre 1848. Vor den Ereignissen des März war H. die beliebteste und gesuchteste Persönlichkeit der Wiener Hochschule, er erfreute sich eines Vertrauens vor der Revolution, wie es Andere kaum in und durch dieselbe errungen haben dürften. Schon in den ersten Tagen des März hatte H. in verschiedenen Versammlungen energisch und mit Erfolg vor jedem Petitioniren der Universität an den Thron, wie solches beabsichtigt worden, und von jeder Theilnahme der Staatsbeamten und Universität an den allenthalben circulirenden Petitionen als pflichtwidrig abgemahnt. Am 12. März übernahm er auf amtlichen Befehl sämmtlicher Universitätsvorstände die Beruhigung der aufgeregten Studentenmassen, was ihm für diesen Tag auch vollkommen gelang. Am folgenden Tage wurde H. zum Oberanführer sämmtlicher Studentencorps gewählt, nachdem ihnen wider sein Einrathen mittelst Allerhöchster Entschließung vom 13. März die Bewaffnung bewilligt worden war. Er führte dieses Commando durch fünf Tage und es war ihm gelungen, während derselben nicht nur alle Excesse von der Universität ferne zu halten, sondern auch unter persönlicher gefahrdrohender Anführung mit seinen bewaffneten Studentencorps eine Reihe von Verbrechern, Brandlegern, Eigenthumszerstörern, Plünderern und Aufwieglern in der Umgebung von Wien einzufangen und dem Strafgerichte zu übergeben, und dadurch, wenigstens für die erste Zeit, vieles Unheil von der Hauptstadt abzuwenden. Aber am 19. März, als kein Zweifel mehr obwaltete, daß fremde Elemente unter der Studentenschaft thätig waren und den Geist derselben verdarben, legte H. seinen Posten freiwillig nieder und als er eine Proclamation, zu den Studien zurückzukehren, an die Jugend ergehen ließ, war er, wie bisher der Gegenstand ihrer Ovationen, nunmehr der Gegenstand allgemeiner Verfolgung, Verhöhnung, die sich noch steigerte, als er am 1. April das Allerhöchst sanctionirte Preßgesetz wider die auf der Universität dagegen stattgefundenen Demonstrationen zu vertheidigen übernommen hatte. H. war Mitglied des Bürger-, des Ständeausschusses, und trat als beides für die Maßregeln der Regierung rücksichtslos in die Schranken, ein Gebahren, welches den einstigen Abgott der Jugend in den Augen derselben nicht wenig verabscheuungswürdig erscheinen ließ. Auch bestand H. am 15. Mai im Ministerrathe, dem er beigezogen [460] worden, auf der Auflösung der akademischen Legion und auf Entfernung aller nicht nach Wien zuständigen Studirenden. Dieses Verhalten H.’s blieb nicht Geheimniß. Als obige Maßregeln, erst 10 Tage später, am 25. Mai im Ministerrathe beschlossen wurden und über diesen Beschlüssen die Barrikaden des 26. Mai entstanden, decretirte der an diesem Tage entstandene Volkssicherheitsausschuß die Verhaftung Hye’s. H. stellte sich freiwillig demselben, wurde in Haft genommen, fünf Tage in derselben behalten, dann auf Ehrenwort und unter Aufsicht frei gegeben, und sofort wegen Hochverrathes an der Souveränität des Volkes in Anklagestand versetzt. Im Sicherheitsausschuß wurde wohl H.’s Verurtheilung zum Tode beantragt, aber man hielt es räthlich, H. dem Criminalgerichte zu überantworten, welches H.’s Thätigkeit nicht nur nicht als strafbar, sondern als den Pflichten eines kais. Staatsbeamten angemessen erkannte. Aber Hye hielt es ferner für gerathen, sich von jeder Betheiligung an den öffentlichen Angelegenheiten fern zu halten. Nach einem ihm ertheilten Amtsurlaube zog er sich zu seinen Eltern nach Oberösterreich zurück und lebte dort in voller Zurückgezogenheit, ohne jedoch es verhindern zu können, daß ihn das Vertrauen aller besonnenen Fortschrittsmänner immer wieder in den Vordergrund stellte. So wurde er in die Nationalversammlung nach Frankfurt gewählt, nahm aber diese Wahl ebenso wenig an, als früher die ihm von dem Grafen Ficquelmont im März 1848 übertragene Mission zu dem Frankfurter Vorparlamente; auch eine ihm angetragene Candidatur zum Abgeordneten des österreichischen Reichstages wies H. entschieden zurück. Im November 1848 kehrte H. in seinen Amtsberuf in’s Justizministerium nach Wien zurück und wurde am 3. März 1849 zu Leoben in den österreichischen Reichstag gewählt. Ehe er sich aber entschließen konnte, ob er die Wahl annehmen oder ablehnen sollte, fand die Auflösung des Reichstages Statt. Auch auf schriftstellerischem Gebiete war H. in seinem Fache thätig. Außer einigen kleineren Abhandlungen in der Wagner-Kudler’schen „Zeitschrift für Rechtsgelehrsamkeit“, u. z.: „Beitrag zur österreichischen Strafrechtsgeschichte“ (1844, I, 353–386) und „Bemerkungen über die Methode bei Sammlungen von Nachtragsgesetzen zu schon bestehenden Gesetzbüchern“ (1848, I 160–186), gab er heraus eine „Zusammenstellung von solchen Supplementen zum I. Theile des österreichischen Strafgesetzbuches vom 3. September 1803, welche weder in F. K. I. Mauchers Handbuche, noch in einer der früheren ähnlichen Novellen-Sammlungen zu diesem St. G. B enthalten sind“ (Wien 1845, 8°.); – „Das österreichische Strafgesetzbuch über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen; die dazu gehörigen Verordnungen über die Competenz der Strafgerichte und die Processordnung mm 27. Mai 1852 erläutert“ (Wien 1854, Manz, gr. 8°.), wovon aber nur der 1. Band, daraus besonders „Des österreichischen Strafgesetzes allgemeiner Theil. Umfassend: Das Kundmachungspatent“ (Art. I–IX), und die ersten sechs Hauptstücke des ersten Theiles (§§.1–57), und davon die ungarische Uebersetzung einiger weniger Lieferungen erschienen ist; – und „Die leitenden Grundsätze der österreichischen Strafprocessordnung vom 29. Juli 1803 erörtert“ (ebd. 1854, 8°.), Welche beiden Werke Zajotti in’s Italienische übersetzt hat. H., welcher überdieß bei mehreren humanistischen Vereinen seit Jahren eine ersprießliche Thätigkeit entfaltet, erhielt mit Diplom vom 12. November 1853 [461] das Ritterkreuz des Leopold-Ordens, welchem im folgenden Jahre die Erhebung in den Ritterstand mit dem Prädicate von Glunek folgte.

Oesterreichische Illustrirte Zeitung, herausg. von Reyhongs (Wien, 4°.) Jahrgang 1852, Nr. 55: „Dr. Anton Hye“ [mit Porträt im Holzschnitt; nach diesem geb. zu Garsten bei Steyer]. – Grenzboten, herausg. von Ignaz Kuranda (Leipzig, bei Herbig) Jahrg. 1847, S. 44. – Wiener Telegraph. Redigirt von Adalbert Prix, Ernst Rose und J. P. Lyser (Wien, 4°.) Jahrg. 1849, Nr. 6, S. 22: „Professor Hye. Aus den Papieren eines bemoosten Hauptes“. – Porträte. 1. Facsimile der Unterschrift: Professor Hye. Lith. von Eduard Kaiser 1848, gedr. bei J. Rauh (Wien, bei Jos. Bermann, Fol.); – 2. Facsimile der Unterschrift: Professor Hye. Lithogr. von Kriehuber 1848, gedr. bei J. Höfelich (Wien, Mechetti, Fol.). – Ritterstands-Diplom vom 2. Juli 1854. – Wappen. Ein längs- und halbquergetheilter Schild. Rechts im blauen mit goldenen Sternen bestreuten Felde das goldene Bild der Themis mit verbundenen Augen, einem Schwerte in der rechten, einer Wage in der linken Hand, auf einer schwebenden silbernen Erdkugel vorwärts gestellt. Links im obern goldenen Felde ein natürlicher dreiblättriger Klee am Stengel und im untern silbernen Felde ein ebenfalls natürlicher einwärts schreitender Hahn. Auf dem Schilde ruhen zwei gekrönte Turnierhelme; auf der Krone des rechten Helmes steht eine halb nach einwärts gerichtete natürliche Eule; aus jener des linken Helmes erschwingen sich drei Straußfedern, davon die mittlere blau, die einwärtige golden, die auswärtige silbern ist. Die Helmdecken sind blau, die rechten mit Gold, die linken rechts mit Gold, links mit Silber unterlegt. Devise. Auf unter dem Schilde hinflatterndem blauen Bande die Devise: „Fiat justitia ne pereat mundas“ in goldener Lapidarschrift. –