Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung

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Textdaten
Autor: Johann Freiherr von Schwarzenberg
Titel: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung
Untertitel:
aus: Vorlage:none
Herausgeber:
Auflage:
Entstehungsdatum: 1507
Erscheinungsdatum: Vorlage:none
Verlag: Vorlage:none
Drucker: Hans Pfeil
Erscheinungsort: Bamberg
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Digitalisat der Universität Mannheim, Scans auf Commons
Kurzbeschreibung: Auch Bambergensis genannte, von Johann von Schwarzenberg verfasste Halsgerichtsordnung
Titelblatt fehlt, umfangreiche handschriftliche Anmerkungen. Hinweis: eine kritische Edition ist verfügbar mit US-Proxy bei Google Books
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[2*r]

Hernach volgt das Register dits buchs / vnd vmb eygentlicher anzeygung vnd findung willen der ding dobin geweyst wirt / alle zal / darnach man suchen sol / auff die artickel / vnd nit auff die zal der pletter gestelt / als darinnen erfunden wirdt.

Ein vorrede dats buchs / am j

Ein ander vorrede / am ij

Von Richtern und vrteykern /am iij

Von dem pan vber da plut / am iiij

Des Richtes eyde vber das plut zurichten / am v

von den / so die gericht irer gueterhalb besitzen am vj

Schoepffen eyd am vij

Schreybers eydt am viij

Nachrichters eydt / am ix

Annemen der vbeltetter von ampts wegen / am x

Von annemen eine beclagten vbelteters / si der cleger rechts begert am xvij

Von verhefftung des anclegers / biß er brgkschafft gethan hat / am xviij

Von buergkschafft des anclegers / so der beclagt die geclagten tat verneynet am xix

Von buergkschafft des anclegers / So der beclagt der tat bekanntlich ist / und redleuch entschudiguung soelcher tathalb furgibt / am ixx

So der cleger nit buergen haben mag / am xxj

[2*v] Von einer andern buergschafft / so der cleger den argwon der mistat bewisen hat / oder die mißtat sunst bekentlich ist / am xxij

Von vnzweyffenlichen missetaten / am xxiij

Wie der ancleger nach verhefftung des beclagten nit abscheyden sol/ Er hab dann zu foerderst ein nemliche stat / wo hin man im gerichtlich verkunden sol / benant / am xxiiij

Von den sachen daraus man redlich anzeygung einer mishandlung nennen mag xxvj

Von begreyffung des woertleins anzeygung / am xxvij

Das on redliche anzeygung niemant peynlich sol gefragt werden / am xxviij

Das auff anzeygung einer missetat / allein peynlich frag / vnd nit ander peynlich straff / sol erkant werden / am xxix

Wie die gnugsam anzeygung einer mistat bewisen sol werden / am xxx

Von gleychnus / so man aus den nachgefatsten anzeygungen in vnbenanten argwenigkeytten der mistat nemen sol / am xxxj

Von gemeyn argwenigkeyten vnd anzeygungen / so sich auff alle mistat ziehen / am xxxij

Erstlich von argwenigen teylen mit angeheffter erclerung / wie vnd wann die ein redlich anzeygung machen mögen / am xxxij

Ein regel / wenn die vorgemelten argwenigen ein gnugsam anzeygung zu peynlicher frag machen / am xxxiij

[3*r] Aber ein ander regel in obgemelten sachen / am xxxiiij

Gemeyn gnugsam anzeygung / am xxxv

Gemeyn gnugsam anzeygung / am xxxvj

Gemeyn gnugsam anzeygung / am xxxvij

Gemeyn gnugsam anzeygung / am xxxviij

Gemeyn gnugsam anzeygung / am xxxir

Von anzeygungen / so sich auf sunderlich geuebte missetat ziehen / vnd ist ein yeder artickel zu redlicher anzeygung derselben missetat gnugsam / darauff peynlich zufragen / am xl

Von mordt der heymlich geschicht gnugsam anzeygung / am xl

Von oeffenlichen todschlegen / so in schlachtung vnter villewten gescheen / das niemant gethan wil haben / gnugsam anzeygung / am xlij

Von heymlichem kinderhaben vnd toedten durch ir mueter gnugsam anzeygung / am xliij

Von heymlichem vergeben gnugsam anzeygung xlv

Von verdacht der rauber gnugsam anzeygung xlvj

Von gnugsamen verdacht der ihenen so raubern oder dieben helffen / am xlviij

Von heymlichem prant gnugsam anzeygung / am l

Von veretterey gnugsam anzeygung / am lj

Von gnugsamen verdacht der dieberey / am lij

Von zauberey gnugsam anzeygung / am lv

Von peynlicher frag / am lvj

Ausfuerung der vnschuld zuermanen / am lviij

Wie die ihenen / so auff peynlich frag einer mistat [3*v] bekennen/ vmb vnderricht weyter söllen gefragt werden / vnd erstlich vom mordt / am lx

So der gefragt verretterey bekent / am lxj

Von bekentnuß von vergifftung / am lxij

So der gefragt eins prants bekent / am lxiij

So der gefragt zauberey bekent / am lxiiij

Von gemeinen vnbenannten fragstücken auff bekentnuß die auß marter geschicht / am lxv

Von nachfrag vnd erkündung der bekenten bösen vmbstende / am lxvi

Wo die bekanten vmbstende der mißtat in erkundigung nit war erfunden wurden / am lxvij

Keinem gefangen all vmbstendt der missetat vorzusagen / sunde jne die gantz von jmselbs sagen lassen / am lxviij

So der gefangen vorbekanter missetat wider laugnet / am lxx

Von der maß peynlicher frag / am lxxj

So der arme den man fragen wul / geuerdlich wunden het / am lxxij

Ein beschluß wann der bekentnuß / so auff peinlich frag geschicht endtlich zu glauben ist / am lxxij

So der gefangen auff redlichen verdacht mit peinlicher frag angriffen / vnd nit vngerecht vberwunden wirdt / am lxxiij

Von weysung der missetat / am lxxiiij

Von vnbekanten zeugen / am lxxv

Von belonten zeugen / am lxxvj

Wie die zeugen sein sollen / am lxxvj

[4*r] Wie Zeugen sagen sollen / am lxxvij

Von gnugsamen Zeugen / am lxxix

Von falschen Zeugen / am lxxx

So der beclagte nach bewegung nit bekennen wölt lxxix

Von stellung vnd verhorung der Zeugen / am lxxxi

Wie die Rete der kuntschafft halben sollen ersucht werden / am lxxxi

Von offnung der kuntschafft / am lxxxiiij

Von antworttung verhorter kuntschafft / am lxxxv

Von kuntschafft des beclagten zu einer entschuldigung / am lxxxv

Von weysung redlichs argkwans vnd verdachts / am lxxxvij

Von verlegung der Zeugen / am lxxxviij

Kein zeugen fur recht zu vergleyten / am lxxxix

Das recht furderlich ergeen zu laßen / am xc

Von benennung endthafts rechttags. xcj

Dem beclagten den Rechttag zu verkunden. xcij

Verkundung zum gericht. cciij

Unterredung der urteyler vor dem rechttah / am xciiij

Von besitznng vnd beleutung des entlichen gerichts xcvI

Dise Reformacion entgegen zuhaben / auch den partheyen jr notdurfft darinnen nit zupergen. xcvj

Von der frag des Richters / Ob das gericht recht besetzt sey. xcvij

Wann der verclagt offenlich in stock gesetzt sol werden. xcviij

Den beclagten fur gericht zufuren xcix


[4*v] Von beschreyen des verclagten / am c

Von fursprechen / am cj

Bit des Fürsprechen, der von ampts wegen oder sunst clagt / am cii

Was vnd wie der beclagt durch seinen Fürsprechen bitten lassen mag / am cv

Von verneynung der missetat / die vormals bekant worden ist / am cvij

wie der Richter die Schöffen fragen sol / am cviij

Antwort der Schöffen. / am cix


Wie der Richter die urteyl offen sol / am cx

Wie der Richter nach Verlesung der vrteyl die Schöpffen fragen sol / am cxij

Antwort der Schopffen / am cxiij

Von frag vber die, so den vernrteylten rechen wurden / am cxiiij

Antwort der Schöpffen / am cxv

Wann der Richter seinen stab zuprechen sol / am cxvij

Des Nachrichters fride ausszuruffen / am cxviij

Frag vnd antwort nach volziehung der vrteyl / am cxix

So der beclagt mit recht ledig erkant wurde. / am cxx

Von vnnotturfftigen geverdlichen fragen / am cxxj

Von leybstraff, die nit zum tode oder zu ewiger gefenck-nuss gesprochen werden vnd von ampts wegen gescheen / am cxxij

Verursachung der Satzung, wie auff dem endtlichen Rechttag gehandelt werden sol, vnd wie keyn teyl diser Ordnung vn-gemess furbringen möge / am cxxiij

Von beychten vnd vermanen nach der verurteylung auch dier vbeltetter in der

[5*r] beycht zu widersprechung bekanter warheyt nit zuweysen / am cxxiiij

eine vorrede wie man mißtat peynlich straffen sol / am cxxv

wie Gotßschwerer oder gotßlesterer gestrafft werden sollen / am cxxvij

Straff der jhenen / so einen gelerten eydt vor Richter oder gericht meineydig schweren / am cxxviij

Straff der / so geschworn vruehde prechen / am cxxix

Straff der ketzerey / am cxxx

Straff der zauberey / am cxxxj

Straff der ihenen / so die Romischen Keyserlichen oder koniglichen maiestat lestern / am cxxxij

Lesterung die einer sunst seinem herren thut / am cxxxiij

Straff schrifftlicher vnrechtlicher peynlicher schmehung / am cxxxiiij

Straff einer schentlichen flucht / Auch der so bößlicher schentlicher weyß Sette / schloß / der beuestigung vergeben / der von jren herren zu den veyhenden ziehen / am cxxxv

Straff der muntz felscher / am cxxxvj

Straff der jhenen / so falsche Sigel / brieff / jnstrument Urberbücher oder Register machen / am cxxxvij

Straff der felscher mit maß / wag / vnd kauffmanschafft / am cxxxviij

Straff der jhenen / die felschlich vnd betriglich vntermarckung verrucken / am cxxxix

[5*v] Straff der Procurator / so jren partheyen zu nachteyl geuerdlicher williger weyß / vnd dem widerteyl zu gut handeln / am cxl

Straff der vnkeusch so wider die natur geschicht / am cxlj

Straff der vnkeusch mit nahen gesipten freunden cxlij

Straff der jhenen / so Eeweyber Junckfrawen oder Closterfrawen entpfürn / am cxliij

Straff der notzucht / am cxliiij

Straff des eebruchs / am cxlv

Straff des vbels / das jn gestalt zwifacher ee geschicht / am cxlvj

Straff der jhenen / so jre Eeweyber oder töchter / durch böß genieß williglich zu vnkeuschen wercken verlassen / am cxlvij

Straff der verkuppellung vnd helffen zum eebruch / am cxliij

Straff der verretterey / am cxlix

Straff der prenner / am cl

Straff der rauber / am clj

Straff der jhenen / so auffrur des volcks machen / am clij

Straff der jhenen / so bößlich außtretten / am cliij

Straff der jhenen / so die lewt bößlich beuehden / am cliiij

Hernach volgen etliche bose todtung vnd von straff derselben tetter.

Erstlich von straff der die heymlich vergeben / am clv

Straff der weyber / so jre kinder tödten / am clvj

[6*r] Straff der weyber / so jre kinder / vmb das sie der abkomen / jn verdligkeyt von jn legen / die also gefunden vnd ernert werden / am clvij

Straff der jhenen / so schwangern frawen kinder abtreyben / am clviij

Straff so ein artzt durch sein ertzney tödtet / am clvix

Straff eygner tödtung / am clx

So einer ein schedlich thier hat / das yemant entleybet / am clxj

Straff der mörder vnd todtschleger die kein gnugsame entschuldigung haben mögen / am clxij

Von vnlaugenbarn todschlegern / die auß solchen vrsachen gescheen / so entschuldigung der straffhalb auff jn tragen / am clxiij

Erstlich von rechter notwere / das die entschuldigt / am clxiiij

Was ein rechte notwere ist / am clxv

Das die notwere bewisen sol werden / am clxvj

Wann vnd wie die weysung auff den teyl kömpt / so der notwere nit gestet / am clxvij

So einer mit vnsorglichen dingen geslagen oder angriffen wurdt / deßhalb einen todschlage tette vnd sich einer notwere zugeprauchen vermeinet clxviij

Von entleybung das niemant anders gesehen hat / vnd ein notwere furgewant wirt / am clxix

Von berümpter notwere gegen eim weybßbildt clxx

So einer in rechter notwere einen vnschuldigen wieder seinen des tetters willen entleybt / am clxxj

[6*v] Von vngeuerdlicher entleybung / die wider eines tetters willen geschicht ausserhalb einr cotwerh / am clxxii

Do einer geslagen wirt vnd stirbt / vnd man zweyfelt / ob er an der wundern oder sunst gestorben sey clxxiii

Von den jhenen / so einander in mörden oder schlachtungen fursetzlich oder vnfursetzlich beystant thun / am clxxiiii

Hernach werden etlich entleybung in gemeyn berürt / die auch entschuldigung auff in tragn mögen so darinn ordntlicher weyß gehandelt wirt / am clxxv

Wie die vrsachen / so zu entschuldigung bekentlicher tat / furgewant außgefürt werden sollen / am clxxvi

So das tetters gegebener weysung artickel nie beschlusse / am clxxvii artickel

Uber wene die atzung in obgemelter außfürung geen sol / am clxxviii

Von grosser armut / des der sich obgemeltermassen außfüren wölt / am clxxvix

So einer in der mordtacht were / in gefengknuß köme / vnd sein vnschuld außfürn wölte / am clxxx

So einer vmb entleybung peinlich beclagt wurde / vnd derhalb entschuldigung anußfüret / am clxxxi

Von rechtlicher außführung einer tat vor der gefengknuß / am clxxxii

Hernach volgen etlich artckel von diebstal.

Vom ersten vnd allerschlechtesten heymlichen diebstal / am clxxxiii

[1r] Vom ersten öffenlichen diebstal damit der dieb beschryen wirt / ist schwerer / am clxxxiiii

Vom ersten seuerdlichen diebstal durch einsteygen oder brechen / ist noch schwerer / am clxxxv

Vom ersten diebstal / funff guldein werdt oder darüber / vnd sunst on beschwerlich vmbstende Sol man Rats pflegen / am clxxxvi

Vom andern diebstal / am clxxxvii

Vom stelen zum dritten male / am clxxxviii

Wo mer dann eynerley beschwernuß bea dem diebstal funden wirdet / am clxxxix

Von jungen dieben / am cxc

So einer etwas heymlich nimpt / von gütern der er ein nechster erb ist / am cxci

Stelen in rechter hungers not / am cxcii artickel

Von früchten vnd nützen auff dem feld / wie vnd wann damit diebstal gebraucht werde / am cxciii

Von holtz stelen / am cxciiii

Straff der jhenen so visch stelen / am cxcv

Straff der jhenen die mit vertrawter habe vntrewlich handeln / am cxcvi

Diebstal beyliger oder geweychter ding / an geweychten auch vngeweychten stetten / am cxcvii

Von straff obgemelts diebstals / am cxcviii

Von straff oder verfolgnuß der person von den man auß erzeygten vrsachen vbels vnd mißtat warten muß / am ccii


[1v] Von straff der furderung / tröstung / hilff / vrsachen vnd furschiben der mißtetter / am cciii

Straff vnderstandner mißtat / am cciiii

Von vbeltettern die jugent oder ander sachenhalb jr synn nit haben / am ccv

So ein hüter einen gefangen auß der peynlichen gefengknuß hilfft / am ccvi

wann vbeltetter auß den kirchen vnd freyheyten zunemen sein / am ccvii

Von einer gemein bericht / wie die berichtschreyber / die peynlichen gerichtßhendel / gentzlich vnd ordenlich beschreyben sollen / am ccviii

Ein ordnung vnd berich / wie der Gerichtschreyber die endtlichen vrteyl vorgemelter todtstragg halb formen sol / am artickel

ccvii

Einführung einer yeden vrteyl zum todt / oder ewiger gefengknuß / am ccxix

Formung der vrteyl zu ewiger gefengknuß / am ccxxi

Formung der vrteyl einer vberwunden Eebrecherin / am cccci

Von leybstraff die nit zum todt oder ewiger gefengknuß geurteylt werden sol / am ccxxii

Einfürung der vrteyl vorgemelter peynlicher leybstraff halb / die nit zum tode gesprochen werden / am ccxxiii

[2r] Von form der vrteyl zu erledigung einer beclagten person / am ccxxiiij

wie man einen morder oder todschleger in die mordtacht erkennen sol / am ccxxix

Von leybzeychen zunemen / am ccxxix

Von echten on leybzeychen / am ccxxx

Von der mordtacht / am ccxxxj

Handlung vmb die mordtacht vor gericht / am ccxxxij

Von beschreyung des tetters / am ccxxxiij

So der beclagt zum ersten gericht nit erscheynt / wie man im rüffen vnd fördern sol / am ccxxxiiij

So der beclagt also erstlich nit erscheynt / was der cleger bitten sol / am ccxxxv

Erkentnuß auff die ersten vngehorsam / am ccxxxvj

Verkundung des andern rechttags / am ccxxxvij

So der beclagt zum andern rechttag aber nit erscheynt / am ccxxxviij

So der beclagt auff den dritten rechttag auch nit erscheynt / am ccxxxix

Zulassung des anwalts / am ccxl

In die acht zu sprechen / am ccxlj

Von vergleyttung des beclagten / am ccxlij

Von erscheynen des beclagten vnd verneynen der clage / am ccxliij

Von gesteen der clage mit vrsachen vnd erbietung dieselben entschuldigung an vnserm landtgericht dieselben entschuldigung an vnserm landtgericht außzufüren / am ccxliiij

So ein tetter sein entschuldigung an vnserm landtgericht außzufürn angefangen het / am ccxlv

Einen der in der mordtacht erkant ist / nit zuuergleytten on willen der cleger / am ccxlvj

[2v] Wie einer auß der mordtacht gethan wirt / am ccxlvii

Von gerichts kost der mordtachthalb / am ccxlviii

Von begrept vnd begengknuß der erschlagen / darumb die echt fur genomen wirt / am ccxlix

Wie die armen lewt / in straff der mißhendler einander sollen zuhilff komen / am ccl

Von nithelffen den mutwilligen clegern / am cclii

Von frembder ancleger kosten / am ccliii

Von atzung der gefangen / am ccliiii

Atzung in peynlicher frag den verhörern vnd zeugen / am cclv

Atrzung auff dem endthafften rechttag / am cclvi

Von sunderlicher belonung vnd zerung des Nachrichters Peynleins vnd ander des gerichts diener / am artickel

  cclviii

Von gemeiner belonung des Nachrichters cclviii

Wie es mit der fluchtigen vbeltetter gut sol gehalten werden / am cclxv

Von entpfrembtem gut So in die gericht kumpt / am cclxvii

Von vergleyttung der todschleger / am cclxx

Kein geltbuß in peynlichen sachen on vnsern willen cnd wissen zunemen cclxxii

Von altem mißprauch der halßgericht cclxxiii

Von vergleychnuß der beschwernuß / so an frembden gerichten geschehen / am cclxxv

Von ratgebung vnser weltlichen Rete in allen zweyfenlichen peinlichen sachen cclxxci



[3r]

Gedenck allezeit der leczten ding. So wirt dirch rechtun gar gering.
Bamebergensis 3r.jpg

[In der vrteil darinnen ir vrteilt
werder ir ir geurteilt Mathei am vii.][1]

[Der Herr thut die Barmhetczigkeit vnd das vrteil
Alle den die erleiden des vnrecht Ps.c.j.ii.][2]

[Kump here Ir gebenedeiten.]

[Get hin Ir malledeiten.]


[3v]

Die vorrede dis Buchs

jWjr Georg von gottes gnaden Bischoue zu Bamberg[3] / Thun kunt allermeniglichen / Als vns manigfeltiglichen furkomen / vnd angelangt ist (das wir auch in erfarung befunden haben) wie bisher an den halßgerichten vnser vnd vnsers Stiffts / vnd insachen denselbigen anhengig / durch vbersehen vnd vnwissenheit vil vnd mancherley vbung my myßbrauch vnd gewonheyt eingewachssen / die dem rechten nit gemeß (Sunder verworffenn sindt) vnnd zuuerhinderung des rechtens auch vnpillichen beschwernus der vnsern vnnd ander die an oberuerten gerichten zu Rechten vnnd zu handeln haben / dienen / Nach dem wir aber auß vnver furstenlicher oberkeit das recht vnd gemeinen nucz zu fuedernn / auch suenderlich vnfer gerichte in redlich gut wesen vnd ordnung zubringen / schuldig vnd geneygt sindt / Haben wir Got zulob auß zeytiger guter vorbetrachtung vnd Rate der Rechteuerstendigen / zufurkomen mancherley zukuenftiger vnpillicher beswernus der leuete / an leib leben ere vnd gute / vnd damit die obe rueten (?) vnfer gerichte in redlichen aufrichtigem wesen vnd bestandt bleiben / Auch die missetat dester formlicher / vnd baß gerechtuertigt vnd gestrafft werden mogen / dise nachfolgende vnnser Reformacion / satzung vnd ordnung vber all vnser vnd vnsers Stiffts halsgericht furgenomen gefaczt vnd gemacht / Seczen orden vnd machen / die also auß dem gewalt von Romischer Koeniglicher Maiestat entpfangen wie hernach folgt /

ijItem Nachdem auß langer gemeiner vbnung dieser lande die halsgericht nit anders dan mit gemeinen personen / die der recht nicht gelernet oder geuebt haben (als zu diesen grossen sachen die nodturft erfordert) beseczt werden moegen / darumb haber wir in [4r] nachgeschribener vnnser ordnung nit allein aufsehung / wie wir denselben leueten ein form vnd weiß zu handeln vnnd zurichten anzeigten / die den keiserlichen Rechten vnnd guter gewonheit nach / bestendig sein mochte / Suender haben des mere bedencken muessen / wie wir derselben leuet vnbegreifflikeit zu hilff komen / das melden wir darvmb das die leser vrsach zu wissen haben warumb wir in diser nachfolgenten vnser ordnung die form vnd weiß der gerichtlichen handelung nit alwegen dermassen (Als so es vor den Rechtgelerten were) gehaltenn / Auch souil auff ratsuchen vnnd andere handlung bey vnsern reten gestelt haben vnd dester baß mercken konnen das soelichs zu notdurfft solicher sachen gescheen ist /


wir haben auch in dieser vnser ordnung vmb eigentlicher merckung vnd beheltnus willen des gemeinen mans / figur vnd reumen (nach gelegenheit der gesecz so darnach folgen) orden vnd drucken lassen

[4v]

Bamebergensis 4v.jpg
[4][5]


[5r]

Von Richtern und Urteylern

iij.Item Erstlich Setzen orden vnd wöllen wir / das all vnser vnd vnsers / Stiefts halßgericht mit tüglichen / Richtern vnd vrteilern versehen und besetzt werden / So tüglichst / beste vnd meyst dieselbigen nach gelegenheyt ydes orts mögen bekomen und gehabt werden /


Von dem pan vber das blut

iiij.Item einem yeden panrichter sol der pan vber das blut zurichten von vns verlihen / und demselben gericht durch vnser schrift verkundigt sein /

Gesellen mercket ewer pflicht. Sel und ere verwurcket nicht.

Bamebergensis 5r.jpg

[5v]

Des Richter Eide vber das blut Zurichten.

vIch sol vnd wil des Hochwirdigen Fursten vnd herren / herren Georgen Bischouen zu Bamberg meins genedigen heren vnd seines stifts schaden warnen / vnd fromen getrewlich werben / mich rechts gerichts fleissigen vnd vber das blut recht vrteil geben vnd richten / dem armen als dem reichen / vnd das nit lassen / weder durch lieb laid niyet gabe noch von keiner andern sachen wegen / Auch des genanten meins gnedigen heren / gepoten geschefften vnd verpoten gehorsam sein / vnd sunderlich sol vnd wil ich seiner gnaden ordnung / vber die halßgericht gemacht getrewlich geleben / vnd nach meinem pesten vermögen hanthaben / vnd wes dawider gehädelt würde / das ich nit wenden möcht / an sein furstlich gnade gelangen zulassen / alles getrewlich vnd vngeuerlich / Also Bit mir got zu helffen vnd die heiligen /


Von den / so die Gericht Jrer guterhalben besitzen

vjJtem welche person von irer güter wegen die halßgericht zubesitzen schuldig sein / vnd dasselbig auß swacheyt vnd gebrechligkeit ires leibs vernuft / yugent / alter / oder ander vnschickligkeit halben nit besitzen vnd verwesen mögen (So oft das not geschicht) Sol der oder dieselbigen ander tügenlich person zubesitzung des halßgerichts an yr stat orden vnd bestellen mit wissen vnd zulassung vnsers Amptmans


Schopffen Eyde.

vijJtem so sol ein yder Schöpff vnser halßgericht dem Amptman / Hauptman oder pfleger desselbigen vnsers Ampts globen vnd sweren wie hernachuolgt / welche pflicht einem yeden schopffen vor gelesen / vnd er also nachsprechen sol Das ich in den sachen / derhalb ich von halßgerichts wegen vrteil gefragt würdt / nach meiner besten verstentnus vnd meines genedigen herren / von [6r] Bamberg Reformacion gemeß / getrewlich vrteil vnd recht sprechen will / Vnd was mir von halßgerichts wegen (als einen schopffen) zuthun gepurt / gehorsam vnd fleissig sein / vnd mich in dem allen nit abwenden lassen weder freüntschaft / feindtschafft / myet / gabe / noch keinerley Sachen / dadurch recht vnd gerechtigkeit gehindert werden mochten / Also helff mir got vnd die heiligen


Schreibers Eide.

viij[6]Jtem dem Gerichtsschreiber sol in seinem Eide / den er sunst zum gericht thut / eingepunden werden / das er in den Sachen (das halßgericht betreffende) fleissig aufmerckung haben wölle / clag antwort anzeigung arckwon verdacht oder beweisung / So der anclager wider den beclagten vor jme furbringt / Auch die vrgicht des gefangen / vnd wes gehandelt wurdet / getrewlich aufzuschreiben verwaren / vnd (so es nodt tut) verlesen / Auch dar jn keinerley geuerde suchen / oder gebrauchen / Auch diese Reformacion vnd alle Sachen (darczu dienende) getreulich furdern wöll.


Nachrichters Eyde.

ixJch sol vnd wil meines gnedigen herren von Bambergs vnd seiner gnaden Stifft schaden warnen / frömen werben in meinem ambt getrewlich dienen / peinlich fragen vnd straffen / wie mir von seiner gnaden weltlichen gewalt / yedes mals beuolhen wurdet / Auch darvmb nit mer dan zimlich belonung nemen / alles nach laut diser ordnung / was ich auch in peinlicher frag höre / oder mir sunst in gehaym zuhalten beuolhen wirdet / dasselbig wil ich nyemant ferner eröffen / Auch on erlawbung genantes meines gnedigen herren hoffmeisters / Marschalcks oder haußvoyts nyndert zyhen / vnd derselben geschefften vnd gepoten gehorsam vnd willig sein / alles getrewlich vnd on allerley geuerde / Also helff mir got vnd die heiligen

[6v]

Mein Ambt vnd pflicht mir gepeut
Zustraffen Boßhafftige leute.

Auff ewern befelh vns / getan
Bring wir gefangen disen man


Bamebergensis 6v.jpg


[7r]

Annemen der vbelteter von Ampts wegen.

x.Jtem So vnnser Amptleut oder Richter ymant in peinlichen sachen vmb beruchtig vbeltat / So kein ancleger verhanden were von ampts wegen anzunemen verfügen würden / Die vbeltat nit offenbar / vnd der gefangen (der also von ampts wegen angenomen wurdet) der beschuldigten myßhandlung in laugen stunde / So sol derselbig gefangen mit peinlicher frag nit angriffen werden es sey dan zuuor redliche anzaigung derselben verdachten missetat halben fur vnsern Richtern desselben halßgerichts vnd vier gesworn des gerichts dermassen bracht / wie durch den Sechßundzweinczigisten artickel vnd in etlichen pletern nechst darnach volgende von Redlicher anzaigung peynlicher frag halben funden wirdet / vnd das darauf die obgemelten verordenten person sölche anzaigung bey iren pflichten zu peynlicher frag gnugsam rechtlich erkennen vnd sol in disem fall So von ampts wegen gehandelt würdet / der Amptman Castner vnd Richter den argkwan vnd verdacht ausserhalb icztgemelter erkentnus / fur gnugsam nit anzunemen haben / als in dem anderen nachuolgenden fall (So einer durch einen ancleger einbracht ist) gescheen mage /

xj.Jtem So die gemelten vrteiler in bestimbter erkantnus zweyfelich würden / ob des fürbrachten arckwons vnd verdachts zu peinlicher frag gnugsam were / oder nit / So sollen die deßhalben Rate bey vnsern Reten suchen / vnd doch vnser Rete in sölichem Ratsuchen alle vmbstend vnd gelegenheit ires argkwons eigentlich in schrifften berichten /

xij.Jtem so auch des gefangen / der von Ampts wegen einbracht were herschafft oder freünde / vnsern Richter mitsambt den vrteileren vor irer erkantnus ersuchten vnd beten / ir erkantnuß (den argkwon [7v] vnd verdacht betreffende, nit zu thun, sie hetten dann zuvörderst desshalben Rate bey vnsern werntlichen20 hoffreten gehabt, So dan, des angezogen arckwans vnd verdachtss halb, vor vnserm Richter vnd den zugeordenten vrteileren alles einbringen gescheen were: So sollen sie vff ersuchen, das also von des gefangen wegen geschee, jn berürter Sachen vor irer erkentnus bey vnsern weltlichen hoffreten Rate zu suchen schuldig sein, Ob sie sunst das zu thun nit in willend hetten.

xiijJtem wo aber vnser vnd der vnsern offen veynde vnd be-schediger oder derselben helffer gefencklich einkommen vnd durch verzugk der peinlichen frage derselben vbeltetter gesellen gewarnet vnd davonkomen, oder durch schnelle erfarung etwas ob den veynden vnd beschedigeren geschafft werden möcht, — So dan die vnsern, die den gefangen annemen, auss Redlichen guten vrsachen den gefangen, obgemelter beschedigung halben, für schuldig halten: so raugen sie in solchen feilen, vnd sunst nit, on weiter ratsuchen vnd erkentnus gegen1 geraeltem gefangen peinlich frage nach gelegenheit vnd nodtturfft der Sachen gebrauchen; yedoch so sollen dannochst2* die vnnsern in solichen feilen auch fleissig achtung haben, damit sie nymannt on redlich vorgeende anczeigung der missetat mit peinlicher frag beswern vnd vnrecht thun, Sunder das sie, wan es nachmals zu schulden körne, vor vnsern Reten so vil mögen anzeigen vnd furbringen, damit vnser Rete erkennen mögen, das die peynlich frage auf redlichem arckwon vnd verdacht, (wie durch den Sechssundzweinczigisten artickel Davon gesaczt ist), Auch dess-. halben auss guten vrsachen gescheen sey; wann zu solichen grossen Sachen, des menschen gesuntheit, leben vnd blut betreffende, Sunder grosser vleis gehöret, vnd ist besser den [8r] schuldigen ledig zu lassen, dann den vnschuldigen zum tode zu verdampnen; So sol auch der bekentnus, so auss marter geschieht, nit glaubt, noch yemant darauf zu peinlicher straff verurteilt werden, So nit vor der peinlichen frag redlich an-zeigung der missetat erfunden sein.

xiiij.Jtem So die missetat, einer todstraff halben, kuntlich oder aber desshalb redliche anzeigung, davon vor berürt ist, erfunden würdet, So solle es, der peinlichen frage halben vnd aller er-kundigung, so zu erfyndung der warheit dinstlich ist, auch mit der rechtvertigung vff des tetters bekennen, gehalten werden, wie clerlich hernach von denyhenen, die vff ancleger einbracht werden, geschriben vnd geordent ist.

xv.Jtem wölt aber ein solcher gefangner der verdachten missetat on oder durch peinlich frage nit bekeutlich sein, vnd er doch derselbigen vberwisen werden möcht, So solt es mit der-selbigen Weisung vnd rechtvertigung darauf, der todtstraff halben, gehalten werden, wie auch clerlich hernach geseczt ist von denyhenen, die durch ancleger einbracht werden.

xvj.Jtem so aber ein person, einer gnugsamen, vnzweifenlichen, vberwunden vnd erfunden missetat halben, nach laut diser vnser Ordnung von amptss wegen entlich an irem leib oder glidern gestraft werden solt, Also das dieselbig straff nit zum tode oder ewiger gefengknus fürgenumen würde: mit erkentnus solcher straff sol es sunderlich auch gehalten werden, als yn dem1 Zweyhundert vnd Zwenvndzweinzigisten artickel angezeigt funden wurdt.

[8v]

Was ist die sach oder argkwan.
Das der verclag hat getan.

Herr Richter last mir nemen an.
Einen schadhaftigen man.


Bamebergensis 8v.jpg


[9r]

Von Annemen eines beclagten Vbelteters, so der cleger Rechts begert.

xvij.Jtem so ein ancleger vnser amptleut oder Richter anruft, yemant zu Strengem Rechten zu gefengknus zu legen, so sol derselbig ancleger offenbar vrsachb oder aber redlichen argkwon vnd verdacht, die peinlich straff vff yne tragen, zuforderst ansagen; vnd so er das tut, sol der beclagt yn gefengknus gelegt vnd des clegers angeben eigentlich aufgeschriben werden; vnd ist dobey sunderlich zu mercken, das die gefengknus zu behaltung vnd nit zu swerer geferlicher peynigung der gefangen sollen gemacht vnd zugericht sein; vnd wann auch der gefangen mere, dann einer ist, So sol man sie, sovil gefengklicher behaltnus halb gesein mag, von einander teylen, damit sie sich nit vn-warhaftiger sage mit einander vereynigen oder, wie sie ire tat beschönen wollen, vnterreden mögen.


Von verhefftung des anclegers, biss er burgschafft getan hat.

xviij.Jtem sobald der beclagt zu gefengknus angenomen ist, So sol der ancleger mit seinem leib nach achtung vnd verdechtlichkeit der person verwart werden, biss er nach gelegenheit vnd gestalt der Sachen vnd erkentnus vnsers Amptmans, Cast-ners vnd Richters oder zweyer auss ynen einen notdürftigen bestalt mit Burgen getan hat, wie an den nechsten artickeln hernach folget


Von Burgschafft des anclegers, So der beelagt die geclagten tat verneynt.

xix.Jtem das er, der ancleger, die haubtsach der geclagten mysstat, So der beelagt die verneynen wurdt, solche redliche anzeigung in einer zymlichen zeit, die ym durch vnsern Amptman, Castner vnd Richter desselben endts semptlich oder von zweyen auss yne* geseezt wurdt, wöll dermassen anzeygeh oder beweisen, das vnser Amptman, Castner vnd Richter semptlich oder zwene auss yne söllichs für gnugsam angezeigt oder bewiesen annemenn, oder [9v] aber vnser Richter desselben halssgerichts mitsambt vieren des gerichts solche Weisung für genugsam rechtlich erkennen; vnnd wo er, der ancleger, die geclagten mysstat oder aber redliche anzeigung derselben, wie vor stet, nit bewise, das er alssdann den costen, so auff die sach gangen ist, nach entlicher erkantnus vnser hoffrete aussriehten, auch dem beclagten vmb sein zugefugt schmach vnd scheden vor vnsern hoffretten endtlichs burgerlichs rechten pflegen wolle.


Vonn Burgschafft des anclegers So der beclagt / der tat bekentlich ist / vnd redlich entschuldigung solcher tat halb furgibt.

xx.Jtem So aber der Tetter der tat on laugen were, aber dess-halb redlich entschuldigung, die in, wo er die bewise, von peinlicher straff entledigen mochten, anzeiget, vnd im aber der ancleger sölicher seiner fürgewanten vrsach vnd entschuldigung nit gestünde: So sol der ancleger in sölichem fall dannestb not-durfftiglichen auch, nach gelegenheit der person vnd Sachen vnd erkentnus vnsers Ambtmans, Castners vnd Richters oder zweyer auss ine, nach notdurfft verbürgen wo der beclagt solche entschuldigung also aussfuren würde, das er, der verclagten tat halb, nit peinlich straff verwürckt hette, Jm alssdan vmb solich gefencklich einbringen, Smach vnnd scheden vor vnsern hoffretten endtlichs Burgerlichs Rechten zu pflegen vnd darczu alle gerichtscost auszurichten; vnd sol förter mit aussfurung der endtschuldigten tat, wie hernach in dem hunderten vnd Sechsvndsibenzigsten artickel davon geschriben stet, gehalten vnnd gehandelt werden, vncl in disem fall vor solicher aussfurung vnd Sunder erkentnus peinliche frage nit gepraucht werden.

[10r]

So der Cleger nit Burgen haben mag.

xxj.Jtem dieweyl der aneleger gemelter Burgschafft nit gehaben mag Vnd doch dem Strengen rechten nachvolgen wolt, So sol er mit dem verclagten biss nach endung vorangezeigter rechtlicher aussfurung in gefencknus gehalten werden; vnd dem aneleger, auch dem, der sein entschuldigung aussfuren wolt, sol gegönt werden, das die leüt, so sie zu beweysung vnnd Burgschafft, wie obstet, gebrauchen wollen, zu vnnd von ine1 wandeln mögen. So auch die anclage von wegen Fürsten, geistlicher lewt, einer gemeinde2 oder sunst hoher vnd Erber person wegen gegen den, die geringers Stands sein, geschiet: in soli-chem* fall mögen sich ander person an ir stat neben den be-clagten gefencklich legen lassen.


Von einer andern Burgschafft, So der cleger den argkwan der misstat bewisen hat oder die Misstat sunst bekentlich ist.

xxij.Jtem wo der Cleger den argkwan vnnd verdacht bewisen hat oder die geclagt misstat sunst vnlaugenbar ist, vnd der Tetter gnugsame entschuldigung derhalb, als vor berürt ist, nit aussfuren mag, So sol der aneleger alssdan verpürgen, dem strengen rechten, darvmb der beclagt angenomen ist, nach laut diser vnser Ordnung nachzukomen, auch die aczung vnd gerichtsscostung nach laut derselben auszurichten, vnd zu weitter burgschafft in solchem fall nit verpunden werden. Ynd was also durch annemung des beclagten mit clag, antwort, burgschafft, fragen, erfarung, Weisung vnd anders gehandelt, auch darauf geurteilt wirt, das sol alles der gerichtsschreiber ördenlich vnd vnterschaidlich beschreiben, wie desshalb hernach in dem zwey-hundert vnd achten artickel vnnd in etlichen pletern darnach, ein gemeine anzeigung vnd form, sölicher beschreibung halben, funden wirdt /

[10v]

Von vnzweiffenlichen Missetaten.

xxiij.Jtem Sunderlich sollen Richter vnnd vrteiler ermant sein: wo ein mysstat ausserhalb redlicher vrsach, die von peinlicher straf rechtlich entschuldigen mögen, öffenlich vnd vnzweifenlich ist oder gemacht wirt, als einer on Rechtmessig vnd gedrungen vrsach ein offen-licher mutwilliger veinhdt oder beschediger ist, oder so man einen an warer vbelthat betritt, auch so einner den gethanen Raub oder diepstal wissentlich bey im hat vnnd das mit keinem grundt widersprechen oder Rechtlichen verursachen0 mag, Als hernach bey yeder gesaczter peinlichen straff, wann die entschuldigung hat, funden wirdt Jn solichen vnd dergleichen offen vnzweyffenlichen vbel-tatten sol man alle Rechtliche verlengerung, so sunst in diser Ordnung allein zu erfarung der warheit vnd nit, die vnzweiffenlichen mysstetter domit zu fristen, gesaczt sein0 abschneiden. Ynd so der tetter die offen vnzweyffenlichen vbeltat frevenlich widersprechen Avölt, So soll Jne der Richter mit peinlicher ernstlicher frage zu bekentnus der warheit zwingen lassen, damit in solchen öffenlichen vnzweiffenlichen mysstatten die endt-lich vrteil vnnd straff mit dem wenigstenn kosten, als gesein kan, gefurdert vnnd volzogen werdt; zu gleicherweiss als ein Richter in Burgerlichen Sachen einer vnzweiffenlichen bekentlichenn schulden schlewnig zu verhelffenn schuldig ist vnd demselben schuldiger geferlicher verlengerung Jm Rechten zu gebrauchen nit zulassen oder gestatten sol.

[11r]

Wie der ancleger nach verhefftung des beclagten nit abscheiden sol, Er hab dann zuforderst ein nemliche Stat, wohin man jme gerichtlich verkünden sol, benant.

xxiiij.Jtem der Cleger sol auch nach gefencklichem annemen des verclagten von vnserm Richter nit abscheiden, er hab Jm dan ein nemlich hauss an einer bequemlichen, sichern, vngeverlichen stat oder ende benent, dohin im fürter vnser Richter alle not-durfftige gerichtliche Verkündigung zuschicken möge; vnd sol der Cleger demjhenen, der Jme solch Verkündigung zubringt, von einer yeden Meyl, so er vom gericht auss zu Jme lauffen mussa, acht alt pfennig vnd nicht mere zu geben schuldig vnd verpflicht sein; vnd wie der ancleger sölich endt benent, sol der gerichtschreiber auch in die gerichtsacta schreiben.

xxv.Jtem ob vnnser Amptman, Richter vnd vrteiler in eynicherley stucken, darinnen sie, wie vor stet, handeln oder erkennen sollen, zweyfenlichen würden, So sollen sie desshalben Rats pflegen bey vnsern Reten.

[11v]

Vil vertan vnd wenig haben
Zaigt argkwenig dise knaben
Zw vbel vil dy steflich sein
Da durch sy kumen offt in pein


Bamebergensis 11v.jpg


[12r]

Von den Sachen, darauss man Redlich anzeygung einer misshandlung Nemen mage.

xxvj.Jtem in diser halssgerichtsordnung, als vor vnd nach stet, ist gemeinem Rechten nach, annemens vnd gefencklich haltens, auch peinlicher frag halb derjhenen, so für misstetter verdacht oder verclagt werden vnd des nit gestendig sein, auf redlich anzeygung, warezeichen, argkwanvnd verdacht der mysshandlung gesaezt: dieselben sach oder warzeichen, so ein Redliche gnug-same anzeigung, argkwan oder verdacht geben, sein nit möglich alle zft beschreiben. Damit aber dannocht die amptleüt, richter vnd vrteiler, So sunst diser sach nicht bericht sein, dester bass mercken mögen, warauss ein redliche anzeigung, argkwon oder verdacht einer misßhandlung komen, So sein desshalb die nachfolgenden vmbstende vnd feile geseczt, darauss ein yeder ver-stendiger gar wol vrsach, auch gleichnus einer redlichen anzeigung, argkwonss oder Verdachts, wie das ein yeder nach seinem teütsch nennet, erkennen kan.


Von begreiffung des wortleins anzeigung.

xxvij.Jtem wo wir nachmals redlich anzeigung melden, da wollen wir alwegen redliche warzeichen, argkwan vnd verdacht auch gemeint haben vnd damit übrige wörtter abschneiden.


Das on redliche anzeigung nyemant peynlich sol gefragt werden.

xxviij.Jtem ob yemant peynlich gefragt wurde vnd nicht zuvor redliche anzeigung der mysstat, darnach man also fraget, als nach stet, [12v] zuvorderst aussfündig gemacht würde, vnd dann auss solcher marter bekentnus der missetat geschee: derselben bekentnus sol nit glaubt, noch yemant darauf verurteilt werden, wann* das wider das Kecht were.


Das auf anzeigung einer missetat allein peinlich Frag vnd nit ander peinlich straff sol erkant werden.

xxix.Jtem es ist auch zu mercken, das nyemant auf eyncherley anzeygung, argkwon, warzeichen oder verdacht entlich zu peyn-licher straff sol verurteilt werden, Sünder allein mag man peynlich darauf fragen, So die anzeigung, als hernach funden würdetr gnugsam ist; wan, sol yemant entlich zu peynlicher straff verurteilt werden, das muss auss eygem bekennen oder beweysung, wie an andern enden in diser Ordnung clerlicli funden wurdet, gescheen vnd nit vff Vermutung oder anzeigung.


Wie die gnugsam anzeygung einer misstat bewisen* sol werden.

xxx.Jtem ein yede gnugsame anzeygung, darauf man peinlich fragen mag, sol mit zweyen guten zeugen bewiesen werden, als in dem viervndsibenzigsten artickel von gnugsamer weysung geschriben stet. Aber so die hawbtsach der misse-tat mit einem gutem zeugen bewisen wirdet, dieselbig halb Weisung macht ein gnugsame anzeygung, als hernach in dem Sibenunddreissigisten artickel funden wirdet.

[13r]

Von gleichnus, So man auss den nachgesaczten anzei-gungen in vnbenanten argkwenigkeiten der mysstat nemen sol.

xxxj.Jtem auss disen Nachgesaczten artickeln, von argkwon vnd anzeygung der missetat sagend, Sol in feilen, So darinnen nit benant sein, gleichnus genomen werden; wan nit möglich ist, alle argkwenige oder verdechtliche feile vnd vmbstend zu beschreiben.


Von Gemein argkwenigkeiten vnd anzeygungen, So sich vif alle missetat ziehen.

xxxij.Erstlich von argkwenigen teilen mit angehangner erclerung, wie vnd wann die ein redlich anzeygung machen mögen.

Jtem So man der anczeygung, die in vil nachgesaczten artickeln gemelt vnd zu peinlicher frag gnugsam geordent sein, nit gehaben mag, So sol man erfarung haben nach den nachfolgenden vnd dergleichen argk wenigen vmbstenden, So man nit alle beschreiben kan:

Erstlich, ob der verdacht ein soliche verwegne oder leichtfertige person von pösem leümat vnd gerucht sey, das man sich der missetat zu ir versehen möge, oder ob dieselbig person dergleichen missetat vormals mer geübt, vnterstanden habe oder gezigen* worden sey; doch sol solcher böser lew-matb nit von veinhden oder leichtvertigen leuten, sunder von vnparteilichen, redlichen leuten komen.

Zum andern, ob die verdacht person an geferlichen orten vnd stetten1, auch zu geverlicher zeit gesehen0 worden were, darauss man sie der tat zu verdencken vrsach nemen mochte.

Zum dritten, ob ein Tetter in der tat oder, dweil er auf dem weg darczu oder davon gewest, besichtigt [13v] worden ist, Man sold aufmerckung haben, ob die verdacht person ein solche gestalt, kleider, warfen, pferdt oder anders habe, als der tetter obgemelter massen geseen wardt.

Zum vierdten, ob die verdacht person bey solchen leuten wonung oder geselschaft habe, die dergleichen mysstat vben.

Zum funfften sol man in beschedigungen oder verleczungen warnemen, ob die verdacht person auss neyde, veindtschafft oder gewartung eynicherley nucz zu der gedachten mysstat vrsach nemen mocht.

Zum sechsten, So ein verleczter oder beschedigter auss etlichen vrsachen yemant der mysstat selbst zeyhet, darauf stirbt oder bey seinem Eydt betewert.

Zum Sibenten, so einer, einer mysstat halb, fluchtig wurdt.

Zum achten, So ein erfundener mysstetter yemant in peynlicher frage besaget, vnd die recht Ordnung, als hernach in dem Achtunddreissigisten artickel gesaczt ist, in derselben frage nit gehalten wurdet.


Ein Kegel, wenn die vorgemelten argkwenigen teyl ein gnugsame anzeygung zu peynlicher frag machen.

xxxiij.Jtem jm nechsten obgesatzten artickel werden acht argk-wenig teil von anzeygung1 peinlicher frag runden: derselben argkwenigen teil ist keiner allein zu redlicher anzeigung, darauff peynlich frage mag gebraucht werden, gnugsam; wo aber solcher argkwenigen teil etlich bey einander auf yemant erfunden werden, So sollen diejhenen, den, peynlicher frage halben, zu erkennen vnd zu handeln gepurt, ermessen, ob dieselben ob-bestimpten oder dergleichen erfunden argkwenigen teil so vil redlicher anzeigung der verdachten mysstat thun mögen, als die nachfolgenden artickel, der ein yeder ein Redlich anzeygung macht vnd zu peynlicher frag gnugsam gesatzt ist

[14r]

Aber ein ander regel in obgemelten Sachen.

xxxiiij.Jtem mer ist zu mercken, wan yemant einer misstat mit etlichen arckwenigen teilen*, als vorstet, verdacht wurdet, das alwegen zweyerley gar eben wargenomen werden solle Erstlich der erfunden arckwenigkeit Zum andern, was die verdacht person guter Vermutung für sich habe, die sie von der missetat entschuldigen mögen; vnd so dann darauss ermessen mag werden, das die vrsachen des argkwans grösser sein, dann die vrsachen der entschul-digung, So mag alssdann peinliche frage gepraucht werden; wo aber die vrsachen der entschuldigung ein merer ansehen vnd achtung haben, dann etliche geringe argkwenigkeit, so erfunden sein, So sol die peinlich frage nit gebraucht werden. Ynd so in disen dingen gezweifelt wurdet, so sollen diejhenen, so, peinlicher frag halben, zu erkennen vnd handeln gepurt, bey vnsern Reten rats pflegen.


Gemeyn gnugsam Anzeygung.

xxxv.Jtem so yemant, einer missetat halb, bespracht wurdet vnd er in seinen wortten nit bestendig ist, sünder damit mercklicher, geferlicher weiss wanckelt vnd feit, den mag man peinlich fragen.


Gemein gmigsam anzeygung.

xxxvj.Jtem so einer in vbung der tat etwas verleüst1 oder hinter jm ügen lest', das man nachmalss findet vnd ermessen mag, das es des Tetters gewesen ist, mit erkundung, were sölichsb vor der verlust gehabt hat: ist peinlich zu fragen.

[14v]

Gemein gnugsam anzeygung.

xxxvij.Jtem ein halbe beweisung: als so einer in der haubtsach die missetat gruntlich mit einem eynzigem guten tügenlichen2 zeugen, als hernach von guten zeugen vnd Weisung gesaczt ist, beweiset, das heist vnd ist ein halb beweisung, vnd solche halbe beweisung macht auch ein Redlich anzeigung, argkwon oder verdacht der missetat. Aber so einer etlich vmbstendt, warzeichen, anzeigung, argkwon oder verdacht weisen will, das sol er mit zweien guten zeugen thun, Wie hernach von gnugsamer ganczer Weisung in dem vierundsibenzigisten artickel geordent ist.


Gemein gnugsam anzeygung.

xxxviij.Jtem So ein vberwundener mysstetter, der in seiner missetat helffer gehabt, yemant in der gefengknus besagt, der jme zu seinen geübten erfunden misstatten geholfen habe: ist auch ein argkwenigkeit wider den besagten; aber sold dieselbig argk-wenigkeit redlich anzeigung auf ir tragen, so ist not der nachfolgenden ding

Erstlieh, das dem sager die besagt person in der marter mit namen nit furgehalten vnd also auf dieselben person sunderlich nit gefragt vnd gemartert worden sey, Sunder das er in einer gemeinen frage, were jm zu seinen mysstatten geholffen, den besagten von jme selbst bedacht vnd genant habe.

Zum andern, so gepurt sich, das derselb sager gar eigentlich gefragt werdt, wie, woe vnd wann jme der besagt geholffen, vnd was geselschafft er mit jme gehabt habe; vnd in solchem sol man den sager fragen aller möglicher vnd notdurfftiger vmbstende, die nach gelegen [15r] heit vnd gestalt yeder sach aUerbast zu nachvolgender erfyndung der warheit dinstlich sein mögen, die alhie nit alle beschriben werden, Aber ein yeder fleissiger vnd verstendiger selbst wol bedencken kan.

Zum dritten gepurt sich zu erkunden, ob der sager in sunder veindtschafft vnd widerwertigkeit mit dem versagten stee; dann, wo sölich veindtschafft öffenlich were oder erkundigt wurde, So were dem sager sollicher* sage wider seinen veindt nit zu glauben, er zeigt dann desshalb sunst so glaublich redlich vrsach vnd Wortzeichen1 b an, die man auch in erkundigung erfunde, die ein redlich anzeygung machten.

Zum vierdten, das die besagt person also argkwenig sey, das man sich der besagten missetat zu ir verseen möge.

Zum funfften, so sol der sager auf der versagung bestendig pleiben; yedoch, so haben etlich Beichtveter ein myss-brauch, das sie die armen in der Beicht vnterweisen, jr sage, so sie mit der warheit getan haben, am leczten zu wider-rnffen: das sol man, sovil gesein kan, bey den peichtvetern fürkomen, Wann nyemant gezympt, wider einen gemeinen nucz den vbeltettern ir bossheit bedecken zu helffen, die dennschuldigen menschen zu nachteil komen mag. Wo aber der sager sein versagung am leczten widerrüfft, die er doch vor mit guten erzelten vmbstenden getan het, vnd geacht moeht werden, Er wölt seinen helffern damit zu gut handeln, oder das er villeicht des durch seinen Beichtvater, als ob-gemelt ist, vnterwisen were: Alssdann muss man ansehen des sagers angezeigte vnd andere erkundigte vmbstendt vnd darauss ermessen, ob die versagung ein redlich anzeigung der missetat geben möge oder nit. Ynd in solchem ist Sunderlich auch ein aufsehen zu haben vnd zu erfaren den guten oder bösen standt vnd lewmat des versagten, vnd was gemeinschaft oder geselschaft er mit dem [15v] Versager gehabt habe etc.1 Vnd so die obgesatzten Sachen nit gehalten vnd erfunden werden, So ist dieselb versagung allein keingnugsame redliche anzeigung der versagten missetat, Sunder ein teyl davon etc.2, Als vor von solchen teiln, gnugsamer anzeigung halben, in dem Zwenvnddreissigisten artickel geschriben stet.


Gemein gnugsam Anzeigung.

xxxix.Jtem so einer, wie vor von gantzer Weisung gemelt ist, gnugsam vberwisen würde, das er von jm selbst rumss oder ander weiss vngenötter ding gesagt hete, das er die geclagten oder verdachten missetat getan oder söllich missetat vor der geschieht zu thun gedroht heta, vnd es wer ein solche person, das man sich derselben tat zu ir versehen mag: wurdet auch fflr ein Eedliche anzeigung der missetat gehalten, vnd ist peinlich darauf zu fragen.


Von anzeygungen 9 So sich auf sunderlich geübt missetat zihen, vnd ist ein yeder artickel zu redlicher anzeigung derselben missetat genugsam, ynd darauff peinlich zu fragen.
Von Mort, der heymlich geschieht, Genugsam anzeygung.

xl.Jtem So der verdacht oder beclagt des mordss halben vmb dieselben zeit, als der mort gescheen, verdechtlicher weiss mit plutigen kleidern oder waffen geseen worden ist, mere ob era des ermorten habe genomen, verkaufet, vergeben oder noch bey jme hette: das ist für ein redliche anzeigung anzunemen vnd peinlich frag zu geprauchen.

[16r] xlj.Jtem So einer mit dem andern vmb gross gut rechtet, das dann den merern teil seiner narung, habe vnd vermögenss antrift, der würdet für einen myssgönner vnd grossen veinhdt seines widerteils geacht: darumb, So der widerteil heymlich er-mördt wirdet, jst ein vermuttung wider disen teil, das er solchen mort getan habe; vnd wo sunst die person ires wesens verdechtlich were oder ander argkwan, wie klein der ist, auch vor äugen were, das er den mort getan hett: den mag man gefencklich annemen vnd peinlich fragen.


Von offenlichen todtschlegen, So in slachtung vnter vil leuten gescheen, Das nyemant getan wil haben, gnugsam anzeygung.

xlij.[7]Jtem Todschleg, So in offen slachtungen gescheen, das nyemant tetter sein will: ist dan der verdacht bey der slachtung auch mit dem entleibten widerwertig gewest, Sein messer gewonnen vnd vff den entleibten gestochen, gehawen oder mit ferlichen0 todstreichen geslagen hat: Solchs ist ein redliche an-zeygung, der geübten tat halb, vnd peinlich zu fragend


Von heimlichem kinderhaben vnd todten durch ir mutter gnugsam anzeigung.

xlij.[8]Jtem So man ein dirn, die für ein junckfraw get, jn argk-won hat, das sie heimlich ein kindt gehabt vnd ertödt habe: sol man sunderlich erkunden, Ob sie mit einem grossen vngewon-lichem leib gesehen worden seya, mer ob ir der leib kleiner worden vnd darnach bleich vnd schwach gewest sey: so sölchs vnd dergleichen erfunden wurdet, wo dann dieselbig dirn ein person ist, Darzu man sich der verdachten tat versehen mag, sol sie durch verstendig Frawen an heymlichen steten, als zu weiter «erfarung dinstlich ist, besichtigt [16v] werden; wirdet sie dann doselbst auch argkwenig erfunden vnd wil der tat dannocht nit bekennen, man solb sie peynlich fragen.

xliiij.[9]Jtem ob aber das kindlein So kurczlich ertödt worden ist, das der muter die mylch in den brüsten noch nit vergangen0 sein mag, So ist ein bestendige richtige erfarung derselben myss-tat, das die meyde vnd dirnn, so man des verdenckt vnd Junck-frawen sein wollen, an iren brüsten gemoleken werden; welieher dann in den prusten milch gefunden wirt, die muss von nodt wegen ein kindlein gehabt haben vnd sol peinlich gefragt werden.


Von heimlichen vergeben Genugsam anzeygung.

xlv.[10]Jtem so der verdacht bewisen wurdet, das er gifft kaufft oder sünst damit vmbgangen istd: das macht ein redliche anzeigung der missetat, er könt dan mit glaublichem scheyn anzeigen, das er solche gifft zu andern vnstrefflichen Sachen het brauchen wollen oder gebraucht het.


Von verdacht der Eauber Gnugsam anzeygung.

xlvj.[11]Jtem So erfunden wirdet, das yemant der guter, so geraubt sein, bey ime, oder dieselben verkauft, vergeben oder in ander gestalt damit verdechtlicher weyss gehandelt*: der hat ein redlich anzeygung, Sölchs Eaubs halben, wider sich, dweil er nit aussfundig macht, das er solche guter vnwissend des vnrechten herkomens vnd mit einem guten glauben an sich bracht habe.

xlvij.Jtem so Reisig oder fussknecht pfleglich5 bei den wirtten ligen vnd zeren Und nit sölich redlich dinst, hantyrung oder. gult, die sie haben, anzeigen können, davon sie sölich zerung zymlich thun [17r] mögen: die sein argkwenig vnd verdecht-lich zu vil bösen Sachen, vnd allermeyst zu Rauberey, Als sünderlich auss dem königlichen vnd des reichs gemeinen Landtfriden*) zu mercken, darjnnen gesaczt ist, das man solche puben nit leiden, Sunder annemen, hertiglich fragen vnd vmb ir mysshendel mit ernst straffen sol.


Von gnngsam verdacht derjhenen, So Kaubern oder Djben helffen etc.

xlviij.[12]Jtem So einer von geraubtem oder gestolem gut pewt oder teil nymbt, oder so einer die teuer wissentlich vnd geferlicher weiss eczet oder trencket, auch die tetter oder obgemelt vn-recht gute gar oder zum teil wissentlich annymbt, heymlich verpirgt, beherberigt, verkaufft oder vertreibt, oder so yemant den tettern sunst in ander dergleichen wege geverlieh furde-rung, rate oder beystandt tut oder in iren tatten vnzymlich gemeinschafft mit jne hat: ist auch ein anzeigung, peynlich zu fragen.

xlix.Jtem So einer gefangen heymlich heldet, die jme entlauffen vnd anzeigen, wo sie gelegen sein, Mere so ein verdechtlicher, dem man in der sach nit Sunder guts vertrawt, aber parteylich vnd auf der tetter Seiten auss guten vrsachen heldet, vertrege vmb schaezung macht vnd die schaezung einnympt oder Burg dafür wirdet: dise ding alle in beden obgemelten artickein Sempt-lich vnd sunderlich sein warzeichen, die ein redliche anzeigung, der mysstettigen hilff halben, machen, vnd peinlich zu fragen.

[17v]

Von heymlichen prandt gnugsam anzeigung.

l.[13]Jtem So einer eines heymlichen prants verdacht oder ver-clagt wirdet, woe dann derselbig sunst ein argekweniger gesell ist vnd man sich erkunden mag, das er kürczlich vor dem prant heiiger oder verporglicher weiss mit vngewönlichen, verdecht-lichen, geverlichen fewerwereken, damit man heymlich zu prennen pfligt, vmbgangen ist: das gibt ein redlich anzeigung der missetat, Er könt dan mit guten, glawblichen vrsachen anzeigen, das er mit pulver oder sweffel vmbgangen were vnd das zu vn-strefflichen Sachen het brauchen wollen.


Von verretterey gnugsam anzeygung.

lj.[14]Jtem So der verdacht heiiger, vngewönlicher vnd gever-licher weyss bey den Tettern geseen worden vnd sich stellet, als sey er vor den veinhden vnsicher*: ist ein anzeigung zu peynlicher frage.


Von gnugsamen verdacht der diberey.

lij.[15]Jtem So der diepstal bey dem verdachten gefunden oder erfaren wirdet, das er den gar oder zum teil gehabt, verkaufft, vergeben oder an worden habe: So hat derselbig ein redliche anczeiguug der missetat wider sich, dweil er nit aussfuret, das er solche guter vngeverlicher, vnstrefflicher weiss mit einem guten glawben an sich bracht habe.

liij.Jtem So der dipstal mit sundern sperr- oder brechzeügen1 gescheen were, So dann der verdacht am selben ende gewest vnd mit solchen geferlichen sperr- oder brechzeügen vmbgangen, damit der dipstal gescheen, vnd der verdacht ein solche person ist, darzu man sich der mysstat verseen mag: ist peinlich frag zu gepraüchen.

[18r] liiij.Jtem So ein grosser mercklicher dipstal geschieht vnd yemant des verdacht wurdet, Der nach der tat mit seinem auss-geben reyhlicherb gefunden wirdet, dan sünst, ausserhalb des dipstals, sein vermögen sein mochte, Ynd der verdacht nit ander gut vrsachen anzeigen kan, wo Jme das angezeygt arckwenig gut herkomet, Jst es dan ein solche person, zu der man sich der missetat verseen mage: So ist redlich anzeigung der misse-tat wider sie verhandenn.


Von Zauberey gnugsame Anzeigung.

lv.[16]Jtem So yemant sich erpeüt, andre menschen Zauberey zu lernen, oder yemant zu bezaubern drohetb, Auch sunderliche gemeinschafft vnd geselschafft mit zauberen oder zauberin hat, oder mit solchen verdechtlichen dingen, geperden, worten vnd weysen vmbgeth, die zauberey vff Jne tragen: das gibt ein redlich anzeygung der zauberey.

[18v]

Seyt sich auf dich erfunden hat
Redlich anzeig der missetat
Furstu nit vnschuld auß nach radt
Die peynlich frag sol haben stat


Bamebergensis 18v.jpg


[19r]

Von peynlicher Frage.

lvj.Jtem So der argkwan vnd verdacht einer geclagten vnd vemeynten mysshandliing, als vor stet, für bewisen angenomen oder bewisen erkant wirdet, So sol dem ancleger auf sein be-gern alssdann ein tag zu peynlicher frag ernant werden.

lvij.Jtem So man dann den gefangen peynlich fragen wil, sol derselbig zuvor in gegen Wertigkeit des Richters, zweyer des gerichts vnd des gerichtschreibers vleissiglich zu rede gehalten werden mit wortten, die nach gelegenheit der person vnd Sachen zu weiter erfarung der vbeltat oder argkwenikeit allerbast dinen mögen, auch mit bedrohung der marter bespracht werden, ob er der beschuldigten missetat bekentlich sey oder nitc: vnd was der alssdan bekent oder verneynt, sol aufgeschribenx werden.


Aussfurung der vnschuld zu ermanen.

lviij.Jtem So in dem yczgemeltem falle der beclagt die angezogen vbeltat verneinet, So sol jme alssdann furgehalten werden, ob er anzeigen möge, das er der aufgelegten missetat vnschuldig sey; vnd man sol den gefangen sunderlich erindern, ob er möge weisen vnd anzeigen, das er vff die zeitt, als die angezogen missetat gescheen, bey leüten, auch an enden oder orten gewest sey, dardurch verstanden werden mocht, das er der verdachten missetat nit getan haben könte; Ynd solche erinderung ist darvmb not, das mancher auss aynfalt oder schrecken nit furzuslahen weiss, ob er gleich vnschuldig ist, wie er sich des aussfurn sol. Vnd so der gefangen berurter massen oder mit andern dinstlichen vrsachen sein vnschuld [19v] anzeigt solicher angzeigten entschuldigung söllen sich als dann vnser amptleüt oder richter auf des verclagten oder seiner freuntschafft costen vff das furderlichst erkundigen/ oder aber vff zulassung vnsers richters die zeugen So der gefangen oder sein freunde deßhalbnn stellen wolten wie sich gepurt vnd hernach von weysung an dem viervndsibenzigisten artickel anfahent gesaczt ist/ vff ir begere verhort werden solche obgemelte kuntschafftstellung auch dem gefangen oder seinen freunden vff ir begern on gute rechtmessig vrsach nit abgeslagen oder ab erkant werden sol.

lix.Item So in der iczgemelten erfarung des beclagtnn vnschuld nit funden wurde/ so sol er alßdann vff vorgemelte beweisung redlichs argkwans oder verdachts/ peinlich gefragt werden in gegenwertigkeit des richters/ zweyer des gerichts vnd des gerichtßschreibers vnd was sich in der vrgicht vnd aller erkundigung findet/ sol eigentlich aufgeschriben dem ancleger (souil jne betrifft) eroffent/ vnd vff sein begere abschrfft gegeben/ vnd geuerlich nit verzogen oder verhalten werden/ was aber ein redliche anzeigung einer myßtat vnd zu peinlicher frag gnugsam ist/ such hieuorn jm sechßvndzweinzigisten artickel anfahent


wie die jhenen So auf peinlich frage einer missetat Bekennen vmb vnterricht weiter sollen gefragt werden/ Vnd Erstlich vom mordt.

lx.Item So der gefragt der angezogen myßtat durch die marter (als vor stet) bekentlich ist/ vnd sein bekentnus aufgeschriben wirdet/ So söllen jne die verhörer seiner bekentnus halben gar [20r] vnterscheydlich, wie zum teyl hernach be-ruert wurdet, vnd dergleichen, So zu erfarung der warheit dinstlieh sein mage, vleissig fragen; vnd nemlich: bekent er eins morts oder todslags, man sol jne fragen, auss was vrsachen er die tat getan, vff welchen tag vnd stund, auch an welchem ende er solich tat getan habe, wer jme darezu geholffen, auch wo er den todten hin vergraben oder geton habe, mit was waffen der mort gescheen sey, wie vnd was er dem todten für schleg oder wunden geben vnd gehawen habe, was der ermordt bey jme gehabt habe von gelt oder andernb, vnd was er jme genomen habe, wo er auch soliche name hingethan, verkaufft1, vergeben oder verporgen habe; vnd solche frag ziehen sich auch in vil stucken wol auff rauber vnd diebe.


So der gefragt Yerretterey bekent.

lxj.Jtem bekent der gefragt Yerretterey: man soll0 jne fragen, were jne darzu bestelt, vnd was er darumb empfangen habe; auch wo2, wie vnd wenn sollichs gescheen sey.


Auff bekentnuss von vergifftung.

lxij.Jtem bekent der gefragt, das er yemant hab vergifft oder vergifften wollen: man6 soll jne auch fragen aller vrsach vnd vmbstende, als obstet; vnd des mere, was1 jne darzu bewegt, auch womit vnd wie er die vergifFtung gebraucht oder zu gebrauchen2 vorgehabt, vnd wo er solche gifft genomen* habe.


So der gefragt eins Brands bekent.

lxiij.Jtem bekent der gefragt eines Brands: man sollb jn sunderlich [20v] der vrsach zeyt vnd geselschafft halb (als obstet) fragen / vnd des mere / mit was fewers er den prant getan / von wem / wie / oder wo / er söllich fewer oder den zewgk darzu zuwegen bracht habe.


So der gefragt Zauberey bekent.

lxiiijJtem bekent yemant zauberey / man sol auch nach der vrsach vnd vmbstenden (als obstet) fragen / vnd des mere / womit / vnd wie die zauberey gescheen sey / mit was worten oder wercken / vnd ob sie der bezauberten person wider helffen möge / So dann die gefragt person anzeygt / das sie etwas eingraben oder behalten het / das zu sölcher zauberey dinstlich sein solt / man sol darnach suchen ob man sölchs finden möge / wer aber söllichs mit andern dingen durch wort oder werck getan / man sol dieselben auch ermessen ob sie zauberey auff jn ertragen mögen.


Von gemeynen vnbenanten fragstucken / auff bekentnuß die auß marter geschicht.

lxvJtem auß den obgemelten kurtzen vnderrichtungen / mag ein yeder verstendiger wol mercken / was nach gelegenheyt yeder sachen / auff die bekenten missetat des gefragten weyter vnd mere zu fragen sey / das zu erfarung der warheyt dinstlich sein möge / das alles zu langk zuschreyben were / aber ein yeder verstendiger auß dem obgemelten anzeygen wol versteen kan / wie er solliche beyfrage in andern fellen thun soll / damit solche warzeychen vnd vmbstende / von dem jhenen der ein myßtat bekent hat / bracht werden / die kein vnschuldiger wissen oder sagen kan / vnd wie der gefragt die furgehalten vnderschiedt erzelt / soll auch aygentlich auffgeschriben werden.

[21r]

Von nachfrage vnd erkundung der bekenten bosen vmbstende.

lxvjItem so obgemelte fragstuck auff bekentnuß (die auß marter geschicht) gebraucht werden / So sollen alßdann vnser amptlewt vnd Richter an die endt schicken vnd nach den vmbstenden (so der gefragt / der bekanten mißetat halben / erzelt hat) Souil zu gewißheyt der warheyt dienstlich sein mögen / mit allem vleyß fragen laßen / ob die bekentnuß / der berürten vmbstend halben / ware sein oder nit; Dann so einer anzeygt die maß vnd form der mißetat / als vor zum teyl gemelt ist / vnd sich dieselben vmbstendt also erfinden / So ist darauß wol zu vermercken / das der gefragt die bekanten mißetat getan hat / Sunderlich so er solche vmbstendt sagt / die sich in der geschieht begeben haben / die kein vnschuldiger wißen möoht.


Wo die bekanten vmbstendt der mißetat in erkundigung nit ware erfunden wurden.

lxvijItem erfindt sich aber in obgemelter erkundigung / das die bekanten vmbstendt nit war weren / solche vnwarheyt sol man alßdann dem gefangen furhalten / jne mit ernstlichen worten darumb straffen / Auch jne alßdann weyter mit peynlicher frag angreyffen / damit er die oberzelten vmbstendt recht vnd mit der warheyt anzeyge; dann ye zu zeytten die schuldigen die vmbstende der mißetat vnwarlich anzeygen vnd vermeynen / sie wöllen sich damit vnschuldig machen / So die in erkundigung nit ware erfunden werden.

[21v]

Keinen gefangen all vmbstende der missetat vor zusagen / sunder jne die gantz von jm salbst sagen lassen

lxviii In den soendern Artickeln ist clerlich gesatzt wie man einen der einer missetat die zweyffellich ist / auß marter oder betrohung der marter bekent / nach allen vmbstenden derselben missetat fragen / vnd darauff erkungung thun / vnd also auff den grundt der warheyt kommen etc. Soellichs würde aber domit verderbt / wann den gefangen im annemen oder fragen alle vmbstendt der missetat vorgesagt vnd darauff gefragt werden. DaTumb wöllen wir / das vnser amptlewt sollichs verkomen 1 / das es nit geschee / Sunder den verclagten nit anderst vor oder in der frag furgehalten werdt / dann nach der weyss / als clerlich in den vorgeenden artickeln geschriben stet.

lxix Jtem der gefangen sol auch zum minsten des andern tags nach der marter vnd seyner bekentnuss oder t vber mer tag nach gutbeduncken des richters in die putelstuben fur den panrichter vnd zwen des gerichts gefürt vnd jme sein bekentnuss durch den gerichtsschreyber vorgelesen vnd alssdann anderweyt darauff gefragt / ob sein bekentnuss war sey / vnd / was er darzu sagt / auch auffgeschriben werden.

So der gefangen vorbekanter missetat wider laugnet.

lxxJtem wo der gefangen der vorbekanten missetat laugnet / vnd doch der argkwon / als vor stet / vor augen were / So sol man jn wider in gefencknuss fürn vnd weyter mit peinlicher frage gegen jme handeln vnd doch mit erfarung der vmbstendt / als vor stet / in alweg vleyssig sein / nach dem der grundt peynlicher frag darauff stet.


[22r]

Von der maß peynlicher frag.

xlliItem die peynlich frag sol nach gelegenheyt des argkwons vnd der person vil / o:fft oder weniger / hart oder linder" / furgenomen werden / vnd sol die sag des gefragten nit angenomen oder auffgeschriben werden / so er in der marter ist / sunder sol sein sage thun / so er von der marter gelaßen ist.

So der arm / den man fragen will / geferlich wunden het.

xllijItem ob der beclagt geferlich wunden oder ander seheden an seinem leyb bette / so solt die peynlich frage dermaßen gegen jme furgenomen werden / damit er an sölehem verwundten b oder seheden am minsten verletzt wurde.

Ein beschluß / wann der bekentnuß / so auff peynlich frag geschiet / entlieh. zu glauben ist.

xlliijItem So auff erfundene redliche anzeygung. / einer mißtat halb / peynliche frage furgenomen / auch auff bekentnuß des gefragten / (wie in den vorgeenden artickeln alles clerlich davon gesatzt ist) vleyßige mögliche erkundigung vnd nachfrag geschiet vnd in derselben / bekenter tat halb / solche warheyt erfunden wirt / die kein vnschuldiger also sagen vnd wißen möchte": Alßdann ist derselben bekentnuß vnzweyffenlicher bestendigen weyß zu glauben vnd nach gestalt der sachen entliehe peynliehe straff darauff zu vrteyln / wie hernach bey dem hundert vnd funffvndzweinzigisten artickel anfahende von peinlichen straffen funden wirt [22v]

So der gefangen auff redlichen verdacht mit peynlicher frag angriffen vnd nit vagerecht vberwunden wirt.

lxxiijItem so der beclagt auff einen sölehen argkwon vnd verdacht / der zu peynlicher frag (als vor stet) genugsam erfunden) peynlich einbracht / mit marter gefragt / vnd doch durch eygne bekantnuß oder beweysung der beclagten missetat nit vberverwunden wirt So haben doch Richter vnd ancleger mit gemelter ördenliehen rod in recht zuleßigen peynlichen frage kein straft" verwürckt / dann die bösen erfunden anzeygung haben der geschehen frage entschuldigte vrsach gegeben; wann man sol sich (nach sag der recht) nit allein vor verbringung der vbeltat / Sunder auch vor aller gesteltnuß" des vbels (so bösen Ienmundt oder anzeygung der mißetat machen mögen) hüten / rod wer das nit thete / der würde deßhalb gemelter seyner beschwerdt selbs vrsacher sein. Doch was sich fur zimliche gerichtskost dem nachrichter vnd andern dienern des gerichts nach laut diser vnser ordnung zu geben gebärt / sol in disem fall durch die ancleger dannest bauch bezalt werden; wo aber sölehe peynliche frag diser vnser rechtmeßigen ordnung widerwertig gebraucht würde / so weren die vrsacher 1-= derselben vnbillichen peinlichen frage streflich / Vnd sölten darumb nach gestalt vnd geverlicheyt der vberfarung / alles nach erkantnuß vnser Hoffrete / straff vnd abtrag leyden.

[23r]

Du solt nit falsche zeugknuß geben
Als lieb dir sey das ewig leben.


Bamebergensis 23r.jpg


[23v]

Von weysung der missetat.

lxxiiijItem wo der beclagt nichts bekennen vnd der anclager die geclagten mißhandlung weysene wölt / damit sol er / als recht ist / zugelaßen werden.

Von vnbekanten Zeugen.

lxxvItem vnbekant zeugen sollen nit zugelassen werden / Es würde dann durch den / so die zeugen stellet / statlich furbraoht / das sie redlich vnd vnverleymat weren.

Von belonten Zeugen.

lxxvjItemm belonet zeugen sein auch verworffen vnd nit zulessig.

wie die Zeugen sein sollen.

lxxvjItem die zeugen sollen vnverleumat lewt vnd nit vnter zweinzig jarn alt / auch nit / weybsbildt / sein / Doch mag man in etlichen fellen junger person / (dann obgemelt ist) / auch weybsbilder fur zeugen zulaßen / vnd jr sage in jrem werdt vermercken. / Dann wo sunst zeugen mangelt vnd solch vnuolkomen zeugen bey einer sach gewest weren / von einem waren wissen sagen möchten vnd vnuerdechtlich person weren / So möcht ir sage zu erfullung anderer vnuolkomner weysung oder vermuttung dienstlich sein / das alles durch die verstendigen / (den gemeynen Keyserlichen rechten nach) ermeßen vnd geurteylt werden sol

wie Zeugen sagen sollen.

lxxvijItem der zeugen sage / die allein von frembden hören sagen / sollen nit fur gnugsam geacht werden.

[24r]

Von gnugsamen Zeugen.

lxxixItem so ein mißetat mit zweyen oder dreyen glaubhafften guten zeugen / die von einem waren wißen sagen / bewisen wirdet / darauff sol / naeh gestalt der verhandlung / die peynlich straff geurteylt werden.

Von falschen Zeugen.

lxxxItem wo zeugen erfunden vnd vberwunden werden / die durch falsche boßhafftige zewgschafft yemant zu peynlicher straff vnschuldiglichen bringen wöllen / die haben die straff verwurckt / in welche sie den vnschuldigen (als obstet) haben bezeugen wöllen.

So der beclagt nach beweysung nit bekennen wolte.

Item so der beclagt nach gnugsamer beweysung noch nit bekennen wölte / Sol er alßdann vor der verurteylung mit peynlieher frage weyter angezogen werden / mit anzeygung / das er der missetat vberwisen sey / ob man dadurch sein bekeutnuß dester ee auch erlangen möcht; ob er aber nicht bekennen wölt / des er doch (als obstet) gnugsam bewisen" were / So solt er nichts dester weniger der beweysten b mißetat nach verurteylt werden.

Von stellung vnd verhorung der Zeugen.

lxxxiItem nach dem aber not ist / das die zeugschafft / darauff yemant zu peynlicher straff endtlich sol verurteylt werden / gar lauter vnd rechtvertig sey / in solche verhörurig sich der gemein man / so vnser


[24v] halßgericht besitzt / nit wol ordenlieh schicken kan / hirumb damit 1 jm selbigen fall / vnwißenheyt halb / der verhör dester weniger verkürtzung geschee / So wöllen wir: wo eines beclagten mißetat verporgen were vnd er derselbigen auff frage (als vor stet) nit bekentlich sein wölt vnd doch der ancleger die geclagten vermeynten mißetat beweysen wölte / So sol er seinen artickel / den er weysen will / ordenlieh auffzeychen laßen vnd vnserm panrichter in schrifften vberantwortten / mit meldung / wie die zeugen heyßen vnd wo sie wonen; solchen weysungartickel sol fürter vnser amptman / Castner oder Panrichter auff des clegers kosten vnsern weltlichen Reten zuschicken vnd dobey gelegenheyt vnd gestalt der sachen (sovil sie der bericht haben empfahen mögen) schreyben.


Wie die Rete der kuntschafft halben sollen ersucht werden.

lxxxijtem so sol dann derjhenig / der kuntschafft fdren wil / durch sich oder seynen anwalt vnser Rete ansuchen / einen oder mer kuntschafftverhörer zu verordnen / Auch (ob es not thut) Compulsorial oder Compaßbrieff zu geben / bieten / dardurch die zeugen zu der sage bracht werden mögen / des auch der kuntschafftfürer alles durch vnsern amptman oder Richter clerlieh vnderricht werden sol / damit er sich darnach wiß zuhalten.


Von kuntschaftverhorern / so die rate geben mogen.

lxxxiijJtem Alßdann mögen vnser Rate vnserm Iandtschreyber vnd etlichen vrteylern daselbst bevelhen / die kundtschafft ordenlieber weyß mit gebürlicher verkundigung / nach gestalt der sachen [25r] zuuerhöre / oder aber nach gestalt rod gelegenheyt der sachen / ander verstendig Conmißari darzu verorden. Zu dem Böllen vnser Rete sunst (sovil an jne ist) auch allen vleyß thun / damit kuntsohafft vnd weysung (dem rechten gemeß) gehört werde.


Von offnung der kuntschafft.

lxxxiiijJtem sO die kuntschafft verhört ist / sol der verhöret solcher kuntschafft den teylen zu öffnung derselben tag setzen vnd zimlich mundtlich einrede zu der zeugen person vnd sag thun laßen.


Von antworttung verhorter kuntschafft.

lxxxvJtem was obgemeltermaßen fur die kuntschafftverhörer bracht wurdt / soll alles eygentlich auffgeschriben vnd darnach vnsern weltlichen Hoffreten vberantwort werden / bey den die teyl / BO der zu genießen verhoffen / sölch kuntschafft vnd handlung holen vnd fdrter vnserm panrichter / vmb weytter rechtlicher handlung willen / antwortten sollen; vnd mögen vnser weltlich Rete (wo sie das not bedunckt) zu notturfft vnd furderung des rechten / jren ratslagk / was mit der gestelten kuntschafft rechtlich bewyesen 2 d vnd darauff zu erkennen sey / verslossen mitschicken.


Von kuntschafft des beclagten zu einer-entschuldigung.

lxxxviJtem So ein beclagter kundtschafft vnd weysung füren wölt / Die jne von seyner verclagten mißethat entschuldigen solt / So dann vnnser Rate solliehe erpottene weysung fur dienstlich achten / So soll es mit verfürurig derselben auch vorgemelter [25v] maßen / vnd darzu (wie von solcher außfurung der vnschuldt hernach in dem hunderten vnd sechßvndsibenzigisten Artickel vnd in etlichen artickeln darnach clerlicher mer vnd weyters funden wirdt) gehalten werden.


Von weysung redlichs argkwans vnd verdachts.

lxxxvijJtem aber einen redlichen argkwan vnd verdacht zu peynlicher frag furzubringen oder zu beweysen / So soll es erstlieh gehalten werden / wie vor in dem Neunzehenden artickel davon gesagt ist / Es were dann in sundern großen / jrrigen vnd zweyffenlichen sachen / So dann dieselbigen (jnmaßen wie vor davon gemelt) an vnser rete gelangten vnd sie fur not ansehen / das zu weyter anzeygung oder beweysung redlichs argkwons vnd verdachts der geclagten mißethat gehandelt soll werden / wie oben von gantzer weysung in der haubtsach geschriben stet: so mögen sie solehs zu thun auch verfuegen / das doch gentzlich zu jrem willen steen sol.


Von verlegung der Zeugen.

lxxxviijJtem wer in peynlichen sachen kuntschafft fuert / der soll einem yglichen zeugen fur seinen Costen einen yeden tag (dweyl er in sölcher zeugschafft ist) dreyßig pfenning geben.


Kein zeugen fur recht zu vergleyten.

lxxxixJtem es sol kein parthey noch zeug fur den Richter oder Conmisari fur recht vergleyt werden / aber fur gewalt mögen die partheyen vnd zeugen fur gericht vergleyt werden.


[26r]

Der Richter setzt mir einen tag.
Das ich mein Recht volfüren mag.


Bamebergensis 26r.jpg


[26v]

Das recht furderlich ergeen zu laßen.

xcJtem vncosten zu vermeyden / Seczen vnd orden wir / das in allen peinlichen sachen dem rechten schleüniglichen nachgegangen / verholffen vnd geverlich nit verzogen werdt.


Von benennung endthafts rechttags.

xcjItem So der cleger vif des beclagten eigen bekennen oder einbrachten kuntschafft vmb einen endthafften rechttag bit / der sol jme furderlich ernent werden; wo aber der ancleger vmb den endthafften rechttag nit biten wolt / So solt derselbig endthafft rechttag auf des beclagten bit auch ernant werden /


Dem beclagten den Rechttag zu verkunden.

xcijItem den / so man auf bit des Anclegers peynlich rechtvertigen wil / sol das drey tag zuvor angesagt werden / damit er zu rechter zeit peichten vnd das heilig Sacrament empfahen möge; man sol auch nach söllicher peicht pfleglich sölche person zu dem verclagten in die gefencknuß verorden / die jn zu guten seligen dingen vermanen / vnd jme jm außfüren oder sünst nicht zuvil zu trincken geben / dardurch sein vernufft gemyndert werde /


Verkundung zum gericht.

xciijItem zum gericht sol verkundigt werden / wie mit guter gewonheit herkomen ist / [27r]

Vnterredung der Vrteyler vor dem rechttag.

xciiijJtem es söllen auch Richter vnd Vrteyler vor dem rechttag alles einbringen hören lesen / das alles (wie hernach in dem Zweyhundert vnd achten artickel angezeygt wirdet) / ördenlieh beschriben sein vnd fur Richter vnd Urteyler bracht werden sol / darauff sich Richter vnd Urteyler mit einander vnterreden vnd beschließen / was sie zu recht sprechen wöllen; Vnd wo sie zweyfTellich sein / söllen sie weyter Rats pflegen hey vnsern Reten Vnd alßdann die besloßen vrteyl zu dem andem gerichtßhandel auch aufischreyben laßen / nach der form wie hernach in dem Zweyhunderten vnd sibenzehenden artickel von gemeyner form aller vrteyl anzeygung funden wirt / domit sölche vrteyl nachmals auff dem endtlichen rechttag (wie hernach von öffnung söloher vrteyl geschriben stet) vnseumlich also mögen geöffent werden.

[27v]

Die vbeltetter laß nit leben. Exodi am. xxij.[17]

Der do gerecht vrteylt den bösen / vnd der do
verdampt den gerechten / der ytweder ist ver-
worffen bey got. Prouerbiorum am. xvij.[18]

Die myet vnd die gabe / erblenden die augen
der vrteyler. Ecclisiastes am. xx.

Forcht / vnfleyß / veyndtschafft / gunst / vnd gabe
Von recht vnd warheyt füret abe

Richt wir nach dises buches lere
Domit verwar wir seel vnd ere


Bamebergensis 27v.jpg


[28r]

Von besitznng vnd beleutung des entlichen gerichts

xcvItem am gerichtßtag so die gewoenlich tagßzeyt erscheynt / sol man das peinlich gericht mit der gewoenlichen glocken beleuten / vnd soellen sich Richter vnd vrteyler an die gerichtßstat fuegen / da man das gericht nach guter gewonheyt pfligt zusitzen / vnd sol der Richter die vrteyler heyssen nidersitzen / vnd er auch sitzen / seinen stabe in den henden haben / vnd ersamlich sitzend pleyben / biß zu ende der sachen.


Dise Reformacion entgegen zuhaben / auch den partheyen jr notdurfft darinnen nit zupergen.

xcvjItem in allen peynlichen gerichtlichen hendeln / soellen vnser Richter vnd Schoepffen dise vnser Reformacion / gegenwertig haben / vnd darnach handeln / auch den partheyen (souil jne zu jren sachen not ist) auff jr begern diser vnser ordnung vnterrichtigung geben / sich darnach wissen zuhalten / vnd durch vnwissenheyt derselbigen nit verkuertzt oder geuerdt werden / Man sol auch den partheyen die artickel / so sie auß dieser vnser ordnung notturfftig sein / auff jr begern vnd zimlich belonung abschrifft geben.


Von der frag des Richters / Ob das gericht recht besetzt sey.

xcvijItem so das gericht also gesessen ist / So sol der Richter yeden Schoepffen besunder / also fragen. N (?). Ich frag dich ob das endt [28v] lich gericht zu peynlicher handlung wol besetz sey / wo dann daßselbig gericht nit vndter newn Schoepffen mitsampt den die bey der peynlichen frag gewest weren / besetzt ist / So sol yeder schoepff also antwortten / Herr richter / das peynlich endtlich gericht ist nach laut vnsers gnedigen herren von Bambergs ordnung wol besetzt.


Wann der verclagt offenlich in stock gesetzt sol werden.

xcviijItem so wider den verclagten die vrteyl zu peynlicher straff endtlich beslossen wuerde / wo dann herkomen ist / den vbeltetter dauor am marckt oder platz etlich zeyt offenlich in stock zusetzen / dieselbig gewonheyt sol auch gehalten werden.


Den beclagten fur gericht zufuren

xcixItem darnach sol der Richter beuelhen / das der verclagt durch den Nachrichter vnd Gerichtßknecht wol verwart fur Gericht bracht werde.


Von beschreyen des verclagten

cItem mit dem beschreyen der vbeltetter sol es im selbigen stuck auff gegenwertigkeyt vnd beger des anclegers nach yedes gerichts guter gewonheyt gehalten werden / wo aber der beclagt / vnschuldig erfunden / also das der ancleger dem rechten nit nachkomen woelt vnd nicht desterweniger der beclagt rechts begert / So were sollichs beschreyens nit not.

[29r]

Von Fürsprechen.

cjJtem Clegern vnd antworttern sol yedem teyl auff sein begern ein fdrsprechen* auss dem gericht erlaubt werden. Dieselben sollen bey jren eyden die gerechtigkeyt vnd warheyt, auch die Ordnung diser vnser Beformacion furdern vnd durch keinerley geferligkeyt mit wissen vnd willen verhindern oder verkern: das sol jn also durch den richter bey jren pflichten bevolhen werden.5

cijJtem in dem nechst nachgesatzten artickel der clag sol der fursprech, wo erstlich ein A stet, des clegers namen, aber bey dem B des beclagten namen melden, furter bey dem C sol er die vbeltat: als mordt, rauberey, dieberey, mordtprant oder anders, wie yede tat namen hat, auff das kurtzst anzeygen; Ynd ist nemlich zu mercken, so die clag von ampts wegen geschee, das alwegen in einer yeden solchen clag zusampt dem namen des anclegers sol also gesatzt werden : Clagt von meynes genedigen herren von Bambergs weltlichen gewalts wegen.0


Bit des Fürsprechen, der von ampts wegen oder sunst clagt.

ciijHerr richter!1 A, der ancleger, clagt zu B, dem vbel-tetter, so gegenwertig vor gericht stet, der missetat halb, so er mit C geübt, wie solche clage vormals vor euch furbracht ist, vnd bit, das jr, derselben clage halb, alle einbrachte handlung vnd auffschreyben, wie das alles nach löblicher rechtmessiger Ordnung meins genedigen herren von Bambergs11 halssgericht vormals gnugsamlich gescheen, fleyssig ermessen wollet, vnd das darauff der beclagt vmb [29v] die vberwunden vbeltat mit endtlicher vrteyl vnd rechten peynlich gestrafft werde, wie sich nach Ordnung gemelter gericht gebürt vnd recht ist.

ciiijJtem wo der fursprech die obgemelten clage vnd bit mundtlich nit reden köndt, So mag er die schrifftlich in das gericht legen vnd also sagen / Herr Eichter / Jch bit euch, jr wollet ewern Schreyber des anclegers clage vnd bit auss der eingelegten zettel öffen-lich verlesen lassen!


Was vnd wie der beclagt durch seinen Fürsprechen bitten lassen mag.

cvJtem wo dann der beclagt der missetat davor bestendiger weyss bekentlich gewest were, als vorn in dem Sechssund-funffzigisten Artickel vnd darnach in etlichen biss auff den Yierundsibenzigisten artickeln von söllichem bestendigem bekennen runden wirt, So mag er nichts änderst dann vmb gnadt bitten oder bitten lassen. Het er aber der missetat also nit bekent, oder wo er die angezogen tat bekant vnd derhalb solche vrsachen furbracht het, dardurch1 er hoffet, von peyn-licher straff entschuldigt zu werden, so mag er durch seinen fursprechen bitten lassen, wie hernach volgt.

Jtem wo im nechst nachvolgenden artickel ein B stet, do sol der beclagt, bey dem A der ancleger2 vnd bey dem C die geclagt vbeltat kurtz gemelt werden / Herr Kichter / B, der beclagt, antwort zu der beclagten missetat, so durch A als cleger wider jne geschehen ist, die er mit. C. ge [30r] uebt haben sol / in aller massen / wie er vormals geantwort hat / vnd gnugsam furbracht ist / vnd bit das jr derselben gescheen clag vnd antworth alb / alle handlung vnd aff schreyben wie das alles nach loeblicher rechtmessiger ordnung meynes gnedigen Herren von Bambergs halßgericht vormals gnugsamlich gescheen / fleyssig woelt ermessen / vnd das er auff sein erfundene vnschuldt mit endtlicher vrteyl vnd recht ledig erkant / vnd der ancleger straff vnd abtraghalb / nach laut der obgemelten halßgerichts ordnung zu entlichem außtrage fur meins gnedigen herren von Bambergs Rete verpflicht werde.

vcjItem wo der erlangt fursprech dise obgemelte antwort vnd bit muendtlich nit reden koendt / mag er die schrifftlich fur den Richter legen / vnd dise maynung sagen / Herr Richter / ich bit euch last des beclagten antwort vnd bit / auß diser eingelegten zettel ewern Schreyber oeffenlich verlesen / Auff soelche bitte sol der Richter dem Gerichtßschreyber beuelhen / die gemelten eingelegten zettel zuuerlesen.


Von verneynung der missetat / die vormals bekant worden ist

cvijItem wurdt ein beclagter allein zuuerhinderung des rechten auff dem endtlichen rechttag der missetat laugen / die er doch vormals oerdenlicher bestendiger weyß bekant het / wieuor in dem Sechßundfunffzigisten artickel / vnd in etlichen biß auff den Vierungsibenzigisten artickeln / von bestendiger bekantnuß funden wirt / So sol der Richter die zwen geordneten Schoepffen / so mit jme [30v] soelche verlesene vrgicht vnd bekantnuß gehoert haben / auff jre eyde fragen / ob sie die verlesen vrgicht gehoert haben / vnd so sie ja darzu sagen / so hat des beclagten verneynen nit stat / Aber fuerter soellen dieselben zwen Schoeffen so also gezeugknuß geben / vmb die urteyl nit gefragt werden.


wie der Richter die Schopffen fragen sol

cviijItem auff das geschehen ersuchen so die partheyen bede oder ein teyl (als vor stet) gethan haben / Sol der Richter die Schoepfen vnd yeden in sunderheyt fragen / vnd sagen. N. ich frag dich des rechten.


Antwort der Schipffen.

cixHerr Richter ich sprich / Es geschicht billich auff alles gerichtlich einbringen vnd handlung / was nach ditz gerichts ordnung recht vnd beschlossen ist.


wie der Richter die urteyl offen sol.

cxItem auff obgemelte bit der partheyen vnd ergangne vrteyl / sol der Richter die endtlichen vrteyl / der sich die Schoepffen auff alle notturfftige furbrachte vnd geschehene handlung diser vnser ordnung gemeß vereynigt / oder in rate funden / vnd auffschreyben lassen haben / durch den geschworen Gerichtßschreyber oeffenlich verlesen lassen / Und wo peynliche straff erkant wirt / so sol eygent [31r] lich gemelt werden, wie vnd welcher massen die an leib oder leben geschehen sol, wie dann peyn-licher straff halbe hernach in dem Hunderten vnd funffund-zweynzigisten Artickel vnd etlichen plettern darnach funden vnd angezeygt wirdet. Ynd wie der Schreyber söllich vrteyl, die sich obgemeltermassen zu offen vnd lesen gebüret, formen vnd beschreyben sol, wirdt hernach in dem Zweyhunderten vnd sibenzeheden artickel funden.

Jtem die vorgesatzten rede, so vor gericht geschehen sollen, lauten als auff einen cleger vnd auff einen antwortter; Aber es ist nemlich zu mereken, wo mer dann ein cleger oder ein antwortter jm rechten stünden, das alssdann dieselben wörtter, wie sich von mer personen zu reden gezimet, gebraucht werden sollen.


Wie der Richter nach Verlesung der vrteyl die Schöpffen fragen sol.

cxijJtem nach Verlesung der endtlichen vrteyl sol der Richter yden Schöpffen besunder fragen vnd also sagen. N. Jch frag dich, ob die vrteyl also beschlossen sey, wie die verlesen worden ist.


Antwort der Schopffen.

cxiijHerr Richter / wie die vrteyl gelesen worden ist, also ist die beschlossen.

[31v]

Von frag vber die, so den vernrteylten rechen wurden.

cxiiij.Jtem so ein vbeltetter zu peynlicher straff verurteylt wirdt, so sol vnser Richter, der gewonheyt nach, yeden Schöpffen be-sunder also fragen N. Jch frag dich warnungsweyss, was die verwurcken, so dise rechtliche erkante straff rechen oder sich des vnder-steen wurden.


Antwort der Schöpffen.

cxv.Herr Richter! Jch sag wTarnungsweyss, wer dise erkante straff rechen wurde oder zu rechen vnterstünde, der feit in alle die peen vnd straff, darein die verurteylt person er-kant ist.

cxvj.Jtem was den Schöpffen in gericht auff frag des Richters zu antworten gebart So dann einer oder mere Schöpffen dieselben antwort, wie auffgeschriben ist, gegeben haben, mögen die andern, vmb kürtz willen, also sagen Wie N. gesprochen hat, also sprich ich auch.


Wann der Richter seinen stab zuprechen* sol.

cxvij.Jtem wann der beclagt endtlich zu peynlicher straffe ge-urteylt wirt, so sol der Richter seinen stab zuprechen vnd den armen den Nachrichter bevelhen vnd bey seinem eydt gebieten, die gegeben vrteyl getrewlichen zu volzihen, domit vom gericht auffsteen vnd darob halten, domit der Nachrichter die gerochen vrteyl mit guter gewarsam vnd sicherheyt volzihen möge.

[32r]

Des Nachrichters fride ausszuruffen.

cxviij.Jtem so der Nachrichter den armen auff die Richtstat ngt, Sol der Panrichter öffenlich aussrüffen vnd von vnsers Tntlichen1 gewalts wegen bey leyb vnd gut gebieten, dem chrichter keinerley Verhinderung zu thun, Auch, ob jm missige, nit handt an jn zu legen.


Frag vnd antwort nach volziehung der vrteyl.

cxix.Jtem wann dann der Nachrichter den Panrichter fragt, ob recht gericht habe, So sol derselbig Richter antwortten So du gericht hast, wie vrteyl vnd recht geben hat, so lass ich es dabey pleyben.


So der beclagt mit recht ledig erkant wurde.

cxx.Jtem wurdt aber der beclagt mit vrteyl vnd recht ledig sant, mit was mass das geschee vnd die vrteyl anzeygen irde, dem sölt, wie sich gebürt, auch gevolgt vnd nachgangen Tden. Aber des abtragss halb, so der cleger begern wurde, len die teyl alssdann zu endtlichem Bürgerlichen rechten für nser Hoffrete verpflicht werden, wie sunst in diser vnser Inung mere gemelt ist. Die form diser vrteyl wirt hernach dem zweyhundert vnd vierundzweynzigisten artickel iden.

[32v]

Von vnnotturfftigen geverdlichen fragen.

cxxj.Jtem nachdem auch an vns gelangt ist, das bissher an ichen vnsern halssgerichten vil vberflussiger frage gebraucht idt, die zu keiner erfarung der warheyt oder gerechtigkeyt t sein, sunder alleyn das Recht verlengern vnd verhindern, lche vnd andere vnzimliche missbreuch, so das recht on not rzihen oder verhindern oder die lewt geverden, wollen wir ch hiemit auffgehaben vnd abgetan haben; Und wo an vnser Rete gelangt, das dawider gehandelt wurde, sollen sie das ernstlich abschaffen vnd straffen, so offt das zu schulden kömbt.


Von leybstraff, die nit zum tode oder zu ewiger gefenck-nuss gesprochen werden vnd von ampts wegen gescheen.

cxxij.Jtem wie straff an leyb oder glidern, die nit zum tode oder ewiger gefencknuss sindt vnd, öffenlicher misstat halb, von ampts wegen geschehen, durch vnsern panrichter ausserhalb der Schöpffen erkant mögen werden, davon wirt hernach in dem zweyhundert vnd zwenvndzweynzigisten [222.] artickel gefunden.


Verursachung der Satzung, wie auff dem endtlichen Rechttag gehandelt werden sol, vnd wie keyn teyl diser Ordnung vn-gemess furbringen möge.

cxxiij.Jtem es möcht yemant, soa der vrsach nit west, gedencken, das die [33r] vorgemelt gerichtlich handlung, auff dem endtlichen rechttag zu gebrauchen verordent, vnförmlich vnd dem gemein rechten nit gleych wer, sunderlich in dem, das auff solchem endtlichem rechttag clag, antwort vnd bit der partheyen, auch frag, erkentnuss vnd handlung der Richter vnd vrteyler in diser vnser Ordnung vorgesatzt vnd beschriben sindt, der mey-nung, das billich nach gestalt yeder Sachen änderst vnd änderst geclagt, geantwort, gebeten, gefragt vnd erkant werde etc.: Zu ableynung solchs Verdachts melden wir desshalb dise vrsach vnd notdurfft Nach gewonheyt vnd gebrauch diser lande, mögen die halssgericht vnsers stifftsb nit änderst, dann mit gemeinen lewten, die der recht notturfftiglich nit gelernet oder geübt haben, besetzt werden; desshalb in diser vnser Ordnung vor vnd nach gar clerlich funden wirdet, mit was grossen notdürftigen vleyss alle solche gerichtliche Sachen vor dem endthafften0 rechttag gehandelt, erfaren vnd auffgeschriben, auch die vrteyl, wo es not thut, nach rat der rechtverstendigen gemacht werden sollen, Darumb auff dem endthafftend rechttag niemant nachteylig, das daselbst so kurtzer gemeiner weyss, als vor stet, die clag, antwort vnd bit der partheyen gemeldet, auch also darauff, wie gesatzt ist, durch Richter vnd vrteyler gefragt, geantwort, er-kant vnd gehandelt wirdet; Dann, sölt den teylen zugelassen sein, das sie auff dem endtlichen rechttag jres gefallens fur-bringen möchten, So würden solche richter vnd vrteyler leycht-lich dermassen jrr gemacht, damit die rechtvertigung jr endung auff denselben endthafften* rechttagen nit erreychen könten: das were ein schedliche Verhinderung an straffung des vbels vnd wider gemeynen nutz; Es kommen auch dadurch die partheyen zu grossem nachteyl vnd vncosten. Aber nemlich ist zu mercken, das alle notdurfftige hand-lung obgemeltermassen vnd nach laut [33v] diser vnser ordnung vor dem endtlichen rechttag mit dem höchsten fleyß geschee wie dann richter vrteyler vnd gerichtschreyber deßhalb verpflicht vnd schuldig sein / damit niemant / jm rechten verkürtzt werdt / vnd sol wch nichtßdesterweniger auff dem eindthaften rechttag vmd des gemeynen volcks vnd alter gewonheyt willen / die öffenlich gerichtlich handlung wievor dauon auffgeschriben ist / auß guter meynung auch nit vnterwegen bleyben / wölt aber auff dem endthafften rechttag / ein teyl diser vnser ordnung vngemeß furbringen / vnd handelen / dadurch das recht / oder volziehung deßselben geirrt vnd verhindert werden möchte / damit sol er nit zugelassen oder gehört / sunder auff des gehorsamen teyls bit vnd begern / nach laut diser vnser ordnung mit dem Rechten endtlich furgangen werden / wann ein yeder verstendiger kan hierauß vnd bey jm selbs wol betrachten / Das vor söllichen Richtern vnd vrteylern / ein ander proceß jm rechten zuhalten not ist / Dann so der rechtlich krieg vor den rechtgelerten werde.

[34r]

Wo du gedult hast in der peyn
So wirt sie dir gar nutzlich sein
Darumb gib dich willig darein


Bamebergensis 34r.jpg


[34v]

Von beychten vnd vermanen nach der verurteylung

cxxiiijItem nach der verurteylung des armen zum tode / sol man jn anderweyt beychten lassen / Auch zum wenigsten einen Priester oder zwen am außfüren / oder außschleyffen bey jme sein / die jne zu gutem vermanen / Man sol jme auch in dem fürn fur gericht vnd außfürn zum tode stettigs ein Crucifix vor tragen.


Das die Beychtueter die armen bekenter warheyt zulaugen nit weysen sollen.

Item die Beychtueter der vbeltetter söllen sie nit weysen / Was sie mit der warheyt auff sich selbst oder ander person bekant haben wieder zulaugen / wann niemant gezimpt den vbeltettern jr boßheyt wider genieynen nutz / vnd fromen lewten zu nachteyl mit vnwarheyt bedecken zuhelffen / wie am achtunddreyssigsten artickel dauon auch meldung geschiet.

[35r]

Bamebergensis 35r.jpg


[35v]

Wem trewe straff nit bringet frucht
Der kumpt dick in des meysters zucht
Des werck vnd zeug wirt hie anzeygt
Wol dem der sich zu tugent neygt


Bamebergensis 35v.jpg


[36r]

Ein vorrede, wie man misstat peynlich straffen sol.

cxxvJtem so yemant. den gemeyn geschriben rechten nach, durch ein verhandelung das leben venvürckt hat. Mag man nach guter gewonheyt oder nach Ordnung eines guten rechtverstendigen Richters, so gelegenheyt vnd ergernuss der vbeltat ermessen kan, die form vnd weyss derselben tödtung halten vnd vrteylen; Aber in feilen, darumb oder derselben gleychen die gemeinen keyserlichen Recht nit setzen oder zulassen, yemant zum todt zu straffen, Haben wir in diser vnser Ordnung auch keinerley todstraff gesetzt. Aber in etlichen misstatten lassen die recht peinlich straff am leyb oder glidern zu, damit dannest* die gestrafften bey dem leben beleyben mögen: Dieselben straff mag man auch erkennen vnd geprauchen nach guter gewonheyt des landes, oder aber nach ermessung eines guten verstendigen Richters, als oben vom tödten geschriben stet, wann die Keyserlichen recht etliche peynliche straff setzen, die nach gelegenheyt diser zeyt vnd lande vnbequem vnd einssteyls nach dem buchstaben nit wol möglich zu geprauchen weren; Darzu auch die Keyserlichen recht die form vnd mass einer yeden peynlichen straff nit anzeygen, sunder auch guter gewonheyt oder erkent-nuss verstendiger Richter bevelhen vnd in derselben wilkür setzen, die straff, nach gelegenheyt vnd ergernuss der vbeltat, auss lieb der gerechtigkeyt vnd vmb gemeynes nutz willen, zu orden vnd zu machen. Aber sunderlich ist zu mercken, in was Sachen oder derselben gleychen die Keyserlichen recht keinerley peinlicher straff am leben, eren, leyb oder glidern setzen oder verhengen, das vnsere Richter vnd vrteyler dawider auch nie-mant zum tode oder sunst peinlich straffen. Ynd damit vnser Richter vnd vrteyler, die der Keyserlichen recht nit [36v] gelert sein, mit erkennung solcher straff dester weniger wider die gemeynen Keyserlichen recht oder gutte zulessige gewonheyt handeln, So wirt hernach von etlichen peynlichen straffen, wann vnd wie die, gemeltem rechten, guter gewonheyt vnd vernunfft nach, gescheen sollen, gesatzt.


Von vnbenanten peynlichen feilen vnd straffen.

cxxvjJtem ferner ist zu mercken: in was peynlichen feilen oder verclagungen die peinlich straff in disen nachvolgeten artickeln nit gesatzt oder gnugsam erclert vnd verstendig were, Sollen Richter vnd vrteyler, so es zu schulden kumbt, bey vnsern Reten Rats pflegen, wie in solchen zufelligen oder vnverstent-lichen feilen den Keyserlichen rechten vnd diser vnser Ordnung am gemessesten geurteylt vnd gehandelt werden möge, vnd alssdann jre erkentnuss darnach thun; wann* nit alle zufellige erkentnuss vnd straff in diser vnser Ordnung gnugsam mögen bedacht vnd beschriben werden.


Wie gotsschwerer oder gotsslesterer gestrafft werden sollen.

cxxvijJtem so einer got zumist, das got nit bequem ist, oder mit seinen wortten got, das jm zustet, abschneydet, der almech-tigkeyt gottes widerspricht oder sunst eytel oder lesterwort vnd schwur bey got, seiner heyligisten marter, wunden oder glidern, der junckfrawen Marie vnd seinen heyligen thut: dieselbigen Tetter, auch diejhenen, so zuhörn, das nit Widerreden, straffen vnd der oberkeyt verschweygen, Sollen durch vnser amptlewt oder Richter von ampts wegen angenomen, eingelegt vnd da-rumb am leyb, [37r] leben / oder gliedern / nach gelegenheyt vnd gestalt der person vnd der lesterung gestrafft werden / Doch so ein soelcher lesterer angenomen vnd eingelegt ist / das sol an vnser werntlich Rete mit not turfftiger vnterrichtigung aller vmbstende gelangen / die darauff Richter vnd vrteylern beschide geben / wie soelche lesterung den gemeinen Keyserlichen rechten gemeß / vnd sunderlich nach inhalt koeniglicher ordnung / so auff gehalten Reychßtag zu wurms[19] auffgericht (darinnen deßhalb die ernsthafft loeblich satzung des Keysers Justinianus[20] angezogen wirt) gestrafft werden soellen.


Straff der jhenen / so einen gelerten eydt vor Richter oder gericht meyneydig schwern.

cxxviijItem welcher vor Richter oder gericht einen gelerten meineydt schwert / so derselbig eydt zeytlich gut antrifft / das in des der also felschlich geschworen hat / nutz kumen / der ist zufoerderst schuldig (wo er das vermag) soelch felschlich abgeschworen gut dem verletzten wider zukern / Sol auch darzu verleymat vnd aller eren / entsetzt sein / vnd nachdem jm heyligen Reych ein gemeyner geprach ist / soelchen falschschwerern die zwen finger (damit sie geschoren haben) abzuhawen / Dieselbigen gemeynen gewonlichen leybstraff woellen wir auch nit endern Wo aber einer durch seinen falschen eydt yemant zu peynlicher straff schweren woelt / oder schwueere / derselbig sol mit der peen / die er felschlich auff einen andern schwuere oder schwern woelt / gestrafft werden / Wer soelche falschschwerer mit wissen darzu anrichtet / der leydet geleyche pene

[37v]

Straff der so geschworn vruehde prechen.

cxxixItem bricht einer ein geschorne vruehde mit sachen (darumb er zum todt mag gestrafft werden) derselben todstraff sol volg gescheen / So aber einer ein vruehde prech / sachenhalb darumb er das leben nit verwürckt het / der mag als ein meyneydiger mit abhawung der finger gestrafft werden / Wo man sich aber weytter missetat vor jme besorgen müste / Sol es mit jme gehalten werden / als jm artickel zweyhundert vnd zwey hernach dauon geschriben stet.


Straff der Ketzerey.

cxxxItem wer durch den ördenlichen geystlichen Richter fur einen Ketzer erkant / vnd dafur dem weltlichen Richter geantwort wurde / der sol mit dem fewer vom leben zum todt gestrafft werden.


Straff der Zauberey

cxxxjItem So yemant den lewten durch Zauberey schaden oder nachteyl zufüget / sol man straffen vom leben zum tode / vnd man sol söche straff gleych der ketzerey mit dem fewer thun / Wo aber yemant Zauberey gebraucht / vnd damit niemant keinen schaden gethan hette / sol sunst gestrafft werden / nach gelegenehtyt der sach / darinnen die vrteyler rats gebrauchen söllen / als von radtsuchen geschriben stet.


[38r]

Straff derjhenen / so die Romischen Keyserlichen oder koniglichen maiestat lestern.

cxxxijItem so einer Roemische Keyserliche oder Koenigliche maiestat vnser allergenedigiste herren lestert / verbuendtnuß oder eynignug wider dieselben maiestat dermassen machet / das er damit zu latein genant Crimen lese maiestatis[21] gethan hat / Sol nach sage der Keyserlichen geschriben recht an seinen eren / leben / vnd gut gestrafft werden / vnd in soelchem fall die vrteyler bey den recht gelertten / die rechtlichen satzung soelcher schweren straff erfaren / vnd sich mit jrer vrteyl darnach Richten.


Lesterung die einer sunst seinem herren thut

cxxxiijItem lestert einer sunst seinen herren mit wortten oder wercken / der sol (so das peynlich geclagt vnd außgefuert wurdert) nach gelegenheyt vnd gestalt der lesterung an seinem leyb oder leben nach Rate rechtuerstendigen gestrafft werden.


Straff schrifftlicher vnrechtlicher peynlicher schmehung.

cxxxiiijItem welcher yemant durch schmehschrifft zu latein libel samoß genant (die er außpraytet / vnd sich nach ordnung der recht nit jnscribirt) vnrechtlicher vnd vnschuldiger weyß laster vnd vbel zumist / wo die mit warheyt erfunden wurden / Das der geschmecht an seinem leyb / leben / oder eren peinlichen gestrafft werden moechte / derselbig boßhafftig lesterer / sol nach erfindung soelcher vbeltat (als die recht sagen) mit der peen gestrafft werden / in welche [38v] er den vnschuldigen geschmechten durch sein boeße vnwarhafftige lesterschrifft hat bringen woellen.


Straff einer schentlichen flucht / auch der so boßlicher schentlicher weyß Stete Schloß oder beuestigung vbergeben / oder von jren herren zu den veynhden ziehen.

cxxxvItem so yemant einer schentlichen flucht / die er von seinem herrren / haubtman / paner / oder fenlein thut / vberwunden wirdet / der ist (nach sage der recht) erloß / vnd sol an seinem leyb oder leben nach gelegenheyt vnd gestalt der sachen gestrafft werden / Deßgleychen soellen die gestrafft werden / so boßhafftiger weyß Stete Schloß oder beuestigung vbergeben oder wider guten glauben vnd jr pflicht von jren herren / zu den veynhden zihen / alles nach Rate der rechtuerstendigen.


Straff der Muntzfelscher

cxxxvjItem in dreyerley weyß wirdet die Muntz gefelcht / Erstlich / wann einer betriglicher weiß eins andern zeychen darauff schlecht Zum andern / so einer vnrechte metal darzu setzt / Zum dritten / so einer der muntz jr rechte schwere geuerdlich benimpt / Soelche Muntzfelscher soellen nachuolgendermassen gestrafft werden / Nemlich welche falsche Muntz machen oder zeychen / die soellen nach gewonheyt auch satzung der Recht mit dem fewer vom leben zum tode gestrafft werden / Die jre hewser darzu wissentlich leyhen / dieselben hewsere soellen sie damit verwuerckt haben / welcher aber der muntz jr rechte schwern geuerdlicher weyß benimpt [39r] Der sol gefencklich eingelegt / vnd nach rate vnser Reten an leyb oder gute nach gestalt der sachen gestrafft werden.


Straff der jhenen / So falsche SigelBrieff Urberbucher oder Register machen.

cxxxvijItem welche falsche sigel / brieffe / jnstrument / vrberbuecher oder Register machen / Die soellen an leyb oder leben (nach dem die felschung vil oder wenig boßhafftig vnd schedlich geschiht) nach rate vnser Rete peynlich gestrafft werden.


Straff der felscher mit maß / wag / vnd kauffmanschafft

cxxxviijItem welcher boeßlicher vnd geuerdlicher weyß maß / wage / gewicht / specerey / oder andere kauffmanschafft felscht / der sol zu peinlicher straff angenomen / das landt verpoten / oder an seinem leyb (als er mit rutten außhawen oder der gleychen) nach gelegenheyt vnd gestalt der vberfarung gestrafft werden / Und es mag soelcher falsch so offt groeßlich vnd boßhafftig gescheen / Das der tetter zum tode gestrafft werden solle / alles nach rate der rechtuerstendigen.


Straff der jhenen / die felschlich vnd betriglich vntermarckung verrucken

cxxxixItem welcher boeßlicher vnd geuerdlicher heymlicher weyß ein marckung verruckt oder verendert / der sol darumb peynlich am leyb nach geuerdligkeyt groesse / gestalt / vnd gelegenheyt der sachen vnd person / nach rate vnser Rete gestrafft werden.

[39v]

Straff der procurator / so jren partheyen zu nachteyl geuerdlicher williger weyß / vnd dem widerteyl zu gut handeln.

cxlItem So ein Procurator fursetzlicher geuerdlicher weyß seiner parthey zu nachteyl vnd dem widerteyl zu gut handelt / vnd soelicher vbeltat vberwunden wirdet / der sol zu foerderst seinem teyl nach allem vermoegen seinen schaden / so er soelcher sachenhalb entpfecht / widerlegen / vnd darzu in branger gestelt / das landt verpotten / vnd mit rutten außgehawen werden.


Straff der unkeusch / so wider die natur geschicht.

cxijItem so ein mensch mit einem vihe / man mit man / weyb mit weyb / unkeusch treyben / Die haben auch das leben verwuerckt / vnd man sol sie der gemeinen gewonheyt nach mit dem fewr vom leben zum todt richten.


Straff der vnkeusch mit nahent gesipten freunden.

cxlijItem so einer unkeuscht mit seiner stifftochter / mit seines suns eeweyb / oder mit seiner stiffmuter / soelche unkeusch solle dem eebruch gleych / wie an dem hunderten vnd funffunduierzigisten artikcle von dem eebruch geschriben stet / gestrafft werden / Aber von neher vnkeusch wirt vmb zucht vnd ergernuß willen zumelden vnterlassen / wo aber noch nehere vnd boeßlichere vnkeusch geuebt wurdt / So sol die straff derhalb nach Radt der verstendigen beschwerdt werden

[40r]

Straff der jhenen / so Eeweyber Junckfrawen oder Closterfrawen empfurn.

cxliijItem SO einer yemant sein Eeweyb / oder ein vnuerleymate junckfrawen wider des Eemans oder elichen vaters willen / einer vnerlichen weyß empfuert / Darumb mag der Eeman oder vater (vnangesehen ob die Eefraw oder junckfrawe jren willen darzu gibt) peynlich clagen / vnd der Tetter sol mit dem schwerdt vom leben zum todt gestrafft werden / Deßgleychen soellen gestrafft werden die jhenen / so geystlich Closterfrawen empfuern / oder mit schemlichen wercken soelchs zuthun vndersteen.


Straff der Notzucht

cxliiijItem so yemant einer vnuerleymbten Eefrawen / witwe / oder junckfrawen mit gewalt vnd wider jren willen jr junckfrewlich oder frewlich ere neme / derselbig vbeltetter hat das leben verwuerckt / vnd sol auff verclagung der benoettigten in außfuerung der missetat einem Rauber geleych mit dem schwert vom leben zum tode gericht werden / So sich aber einer soelchs obgemelten mißhandels feuenlicher vnd geweltiger weyß gegen einer vnuerleymten frawen oder junckfrawen vnderstuende / vnd sich die frawe oder junckfrawe sein erwert oder von soelcher beschwernuß sunst erret wurde / derselbig vbeltetter sol in außfuerung der mißhandlung nach gelegenheyt vnd gestalt der person vnd vnderstanden missetat gestrafft werden / Und soellchen darinnen Richter vnd vrteyler Rats geprauchen / wieuor in andern fellen mere gesetzt ist.

[40v]

Straff des Eebruchs

cxlvItem so ein Eeman einen andern vmb vnkeuscher werck willen die er mit seinem eeweyb verbracht hat / peinlich beclagt / vnd des vberwindet / derselbig eebrecher sol nach sage der Keyserlichen recht mit dem schwert zum todt gestrafft werden / Und die Eebrecherin hat jr heyratgut vnd morgengab gegen jrem Eeman verwuerckt / sol auch zu ewiger buß vnd straff verspert vnd gehalten werden.

Item begriff auch der Eeman den Eebrecher an dem eebruch oder aber So ein Eeman einem andern sein behausung vnd gemeynschafft mit seinem eeweyb wissenlich verpotten hat / betrit daruber denselebn ein soellicher vberfarnung / vnd schlecht jn auß hitzigem gemuet darob zu tode / oder auch die Eebrecherin / die peinlich straff wirt jm seines billichen schmertzenhalb vbersehen

Doch wo wider einen soelchen Eeman bewisen werden moechte / das er bey derselbigen seiner elichen haußfrawen auch ein Eebrecher were / oder aber den eebruch seines weybs gewist / vnd daruber eeliche gemeinschafft vnd handlung mit jr gehabt / So het er darumb gemelter clag oder straff nit stat.

Item woelt aber ein Eeman oder eeweyb umb einen oeffenlichen vnzweyffenlichen ergerlichen eebruch (als obstet) peinlich nicht clagen oder handeln / so mag der Richter den von ampts wegen (mit peinlichem rechten als obstet) straffen / Doch sol kein vnser Richter den eebruch von ampts wegen zustraffen furnemen an wissenlich zulassen vnd beuelh vnser weltlichen Hoffret.

Item so aber ein eeman mit einem andern ledigen weybßbilde / vnd derselbigen verwilligung vnkeuscher werckhalb vberwunden wirdt / der ist dadurch nach sage der Keyerlichen rechten erloß / [41r] vnd sol darzu / von ampts wegen oder aber auff verclagung seiner eelichen haußfrawen / an seinem leyb mit dem kercker / dem branger oder rutenaußhawen / nach gelegenheyt der person vnd sachen / peynlich gestrafft werden; Zu dem allen ist seiner eefrawen jr heyratgut vnd vermechtnuß heymgefallen / vnverhindert anzunemen vnd zu gebrauchen. Wurde aber die Eefraw auch ein eeprecherin erfunden / oder aber den eebruch jres mans gewist 1 vnd daruber eliche gemeinschaft vnd handlung mit jme gehabt / so het sie solcher clage darumb nit stat.

Jtem in allermaßen / wie der eeman oder die eefraw (als ob stet) / vmb den eebruch vnd vnkeuscher werck willen / peynlieh zu verclagen vnd zu straffen haben / sölcher clag vnd straff hat der vater / seiner eelichen tochter halb (die einen eeman hat) auch macht.


Straff des vbels / das in gestalt zwifacher Ee geschieht.

cxlvjJtem so ein eeman ein ander weyb oder ein eeweybe ein andern man in gestalt der heyligen Ee bey leben des ersten eegesellen nimpt / wellichs dann sölcher mißtat mit wißen vnd willen vrsach gibt vnd verbringt: daßelbig ist / nach sage der recht / erloß / verfelt den balbteyl seins guts / vnd mögen Richter vnd vrteyler darzu durch jro erkentnuß / vmb merer forcht vnd verkomung willen des vbels / dieselbigen betriglichen person ein zeyt in kercker / auch ferner an jrem leyb 1 / straffen: als nemlieh in Branger t stellen / mit ruten ausahawen vnd das landt verbieten / alles nach gelegenheyt vnd gestalt der personen S vnd sachen. Und wiewol an vil enden gewonheyt / das das gemelt vbel mit dem waßer zum tode gestrafft wirdet / wir auch wol erkennen / das sölchs ein fast [41v] schwere strefliche mißtat ist / vnd darumb wol geneygt derhalb gebürendc straff nit zu ringern; Dweyl aber die Keyserlichen recht deßhalb kein todstraff setzen / so wil VDS nit gezimen / darauf ein todstraff zu orden. Doch wo ein erliehe fraw oder junckfraw durch ein mansbilde mit mer gemelten vbel durch vbcrkomung fleyschlicher werck vnd deßhalb an jrem erlichen leymat oder entwendung ander jrer zeytlichen habe vnd güter betrogen vnd verletzt / Auch ob durch einen Tetter bestimpte mißtat mere dann einest verpracht / vnd durch sölche angezeygte oder andere boßhafftige vmbstende das vbel dermaßen beswerdt / vnd ermeßen wurde / Das darumb die todstraff den Keyserliehen rechten nit widerwertig were: so möcht dieselbig todstraff mit rate der rechtverstendigen auch gebraucht werden.


Straff derjhenen / so jre eeweyber oder tochter / durch boß genieß willen / willigklich zu vnkeuschen wercken verlassen.

cxvijItem so yemant sein weyb oder Tochter außerhalb der Ee / vmb eincherley genieß willen / wie der namen het / willigklieh zu vnkeusehen schentliehen wercken geprauchen lest / der ist erloß 6 vnd Bol mit ruten außgehawen vnd des lands verwisen werden.


Straff der verkuppellang vnd helffen zum eebruch.

cxviijNachdem zu dickermaln die vnverstendigen weybßbilde vnd zuförderst die rnschuldigen meydlein / die sunst vnverleumant erlich person sindt / durch etlich böß menschen / man vnd weyber / bößlicher betrieglicher weyß / damit jn jr Junckfrewlich oder [42r] frewlich ere entnomen / zu sundtlichen fleyschlichen wercken gezogen werden: dieselben boßhaftligen kupler oder knplerin / auch diejhenen / so heuser darzu leyhen / Söllen / nach gelegenheyt der verhandlung vnd Rate der rechtverstendigen / des landes verweyst / in branger gestelt / die oren abgeschnitten oder mit rutten außgehawen; Deßgleichen söllen gestrafft werden diejhenen / so in jren heußern williger gererdlicher vnd bößlicher weyß dem eebruch stat geben.


Straff der verretterey

cxlixJtem welcher mit boßhafftiger verretterey mißhandelt / Sol der gewonheyt nach durch vierteyllung zum todt gestrafft werden; wer es aber ein weybsbilde / die solt man ertrencken. Und wo sölche verretterey großen schaden oder ergernuß bringen möchte / Also so die ein landt / stat / seinen eygen herren / pethgenoßen oder nahent gesipten freundt betreffe / Sosölt die straff durch schlayffen oder zangenreyßen beschwert vnd also zu tödlicher straff gefürt werden / Es möcht auch die verretterey so wenig böser vmbstende haben / man möcht einen sölohen mißtetter erstlieh köpffen vnd darnach vierteylen / Aber diejhenen / durch welcher verkuntschafftung Richter oder obrigkeyt die vbeltetter zu gebärender straff bringen möchten / haben domit kein straff verwürckt: das alles Richter vnd Urteyler nach gelegenheyt der tat ermeßen vnd erkennen / vnd wo sie zweyfeln / radt suchen söllen.


Straff der Prenner.

clJtem die boßhafftigen vberwunden Prenner sollen mit dem fewer vom leben zum tode gestrafft werden.

[42v] Straff der rauber.

cljJtem ein yder boßhafftiger vberwundener Rauber sol mit dem schwert vom leben zum todt gericht werden.


Straff derjhenen / so auffrur des volcks machen.

clijJtem so einer in vnsern obrigkeyten oder gebietena auffrur des gemeynen volcks machet / vnd der ein vrsacher erfunden wirdt / der sol / nach gestalt seiner mißhandlung / ye zu zeytten mit abschlahung seines haubts gestrafft oder mit ruten gestrichen vnd auß der stat oder flecken (darinnen er die auffrur erweckt) verweyst werden / nach radt vnser Rete.


Straff derjhenen / so boßlieh außdretten.

cliijJtem Nachdem sich teglich begibt / dal mutwillig person die lewt wider recht betrohen / entweycben vnd außdretten vnd sich an endt vnd zu sölchen lewten / thun / da mutwillige beschediger enthalt / hilft / furschub / vnd beystandt finden / von den die lewte ye zu zeytten mercklich beschedigt werden / Auch fare vnd beschedigung von denselben leychtvertigen personen warten müßen / die auch merermals die lewt durch sölich drohe vnd forcht wider recht vnd billigkeyt dringen / Deßhalb söllich Buben fur recht landtzwinger gehalten werden mögen / Hirumb / wo dieselbigen an verdechtlich ende (als ob stet) außdretten / die lewte bey zimlichen rechten nit beleyben laßen / sunder mit gemeltem außdretten vom rechten zu bedrohen oder schrecken vndersteen: die söllen (wo sie in gefengknuß komen) mit dem schwert als (landß- [43r] zwinger) vom leben zum todt gericht werden / vnangesehen ob sie sunst nit anders mit der tat gehandelt hetten / Deßgleychen sol es auch gehalten werden gegen den jhenen die sich gunst durch etliche werck mit der tat zuhandeln vndersteen / Wo aber yemant auß forchten eines gewalts / vnd nit der meynung / yemant vom rechten zu tringen / an vnverdechtlich ende entwiche vnd sölliehs beweysen möchte / der het dardurch dise vorgemalte straff nit verwürckt / Vnd ob darinn eincherley zweyfel einfiel / sol vmb weyter vnderrichtigung an vnser Rete gelangen.


Straff derjhenen / so die lewt boßlieh beuehden.

cliiijJtem welcher yemant wider recht vnd billigkeyt mutwilligkliehen b bevehdet / den richtet man mit dem achwert vom leben zum todt; Doch ob einer / seiner vehd halb / von der oberhant erlaupnuß hette / oder der / den er also bevehdet / davor sein / seiner herschafft oder der jren veynhdt worden were / oder sunst zu solcher vehde rechtmeßig gedrungen vrsach hette: So möcht er auff sein außfürnng derselben guten vrsachen peynlich nit zu straffen sein. Jn söllichen fellen vnd zweyfeln sol bey vnsern Reten Rat gebraucht werden.


Hernach volgen etliche bose todtung / vnd von straff derselben tetter.
Erstlich von straff der / die heymlich vergeben.

clvJtem wer yemant durch gifft an leyb oder leben beschedigt / ist es ein maußbilde / der sol / einem furgesetzten mörder gleych mit [43v] dem rade zum tode gestrafft werden / Tet aber sölliche mißtat ein weybßbilde / die sol man ertrencken.d Doch zu merer forchte andern söllen sölche boßhafftige mißtettige person vor der endtlichen todstraff geschleyfft oder etlich griff in jr leyb mit gluenten zangen gegeben werden / vil oder wenig / nach ermeßung der person vnd tödtung / wie vor vom mordt deßhalb gesetzt ist.


Straff der weyber / so jre kinder todten.

clvjItem welch weyb jr kindt / das leben vnd glidmaß entpfangen hat / heymlicher boßhafftiger williger weyß ertödet / die werden gewonlich lebendig vergraben vnd gepfelet. Aber darinnen verzweyffellung zu verhüten / mögen dieselben vbelteterin / in welchem gericht die bequemheyt des waßers darzu verbanden ist / ertrenckt werden; wo aber sölich vbel offt geschehe / wöllen wir die gemelten gewonheyt des vergrabens vnd pfelens / vmb merer forcht willen sölcher boßhafftiger weyber / auch zulaßen / oder aber das vor dem ertrencken die vbeltetterin mit gluenten zangen zerrißen werde / alles nach rate der verstendigen.

So aber ein weybßbilde (als obstet) ein lebendig gelidmeßig kindlein (das nachmals todt erfunden) heymlich getragen vnd geboren het / vnd / so dieselbig erkundigt muter deßbalb bespracht wurdt / entschuldigungsweyß furgebe (als dergleychen ye zu zeyten an vns gelangt) wie das kindlein on jr schuldt tode von jr geborn sein sölte / wölt sie dann sölche jr vnschuldt durch redlich gut vrsach vnd vmbstende durch kundtschafft außfüren / damit solt es gehalten vnd gehandelt werden / wie am sechßundachtzigsten artickel von außfürung der vnsehuldt meldung / auch deßhalb zu weyter suchung anzeygung geschieht / wann an bestimpte gnugsame weyssung / ist [44r] der angeregten vermeinten entsehuldigung nit zu glauben / sunst möcht sich ein yede tetterin mit einem sölohen gedichten furgeben ledigen. Dann so ein weibßbilde ein lebendig glidmeßig kindlein also heymlich tregt / auch mit. willen allein vnd on hilff ander weyber gepirt (welche vnhilfliche gepurt mit tödlicher verdligkeyt geschehen muß) so ist deßhalb kein glaublichere vrsach / dann das dieselbig muter durch boßhafftigen fursatz vermeynet / mit tödtung des vnschuldigen kindleins (daran sie vor / in oder nach der gepurt schuldig wirt) jr geübte leychtfertigkeyt verborgen zu halten. Darumb / wann ein sölche mörderin auff gedachter jrer angemasten vnbeweysten frevenlichen entschuldigung bestehen wolt / man sol sie auff obgemelte gnugsame anzeygung (bestimpts vncristlichen vnd vnmenschlichen vbels vnd mordtß halb erfunden) mit peynlicher ernstlicher frag zu bekentnuß der warheyt zwingen / auch auff bekentnuß deßelben mords entliehe todtstraff (als obstet) vrteylen. Doch wo / eines sülchen weybs schuld oder vnschuld halb / gezweyfelt wurdt / so söllen die Richter vnd vrteyler mit anzeygung aller vmbstende Rats pflegen.


Straff der weyber / so jr kinder (vmb das sie der abkumen) in verdligkeyt von jn legen / die also gefunden vnd ernert werden.

clvijItem so ein weyb jr kindt (vmb das sie des abkämet) in verdligkeyt von jr legt / vnd das kindt wirdt funden vnd ernert / dieselbig muter sol (wo sie des vberwunden vnd betretten wirt) an jrem leyb / nach gelegenheyt der sach vnd Rate der verstendigen / gestrafft werden. Sturbe aber das kindt von sölchem hinlegen / sol die muter gestrafft werden / wie jm nechstvorgesatzten artickel bestimpt ist.

[44v]

Straff derjhenen / so schwangern Frawen Kinder abtreyben.

clviijItem so yemant einem weybßbilde durch bezwangk / eßen oder trincken b ein lebendig kindt abtreybt / wer auch man oder weyb vnfruchtpar macht / So söllich vbel ein mansbilde thut / der ist mit dem schwert (als ein todtschleger) zum todt zu straffen / 80 der eines williger / boßhafftiger weyß geschieht; Tette es aber ein woybßbilde an jr selbst oder einer andern / die sol ertrenckt oder sunst zum tode gestrafft werden / So aber ein kindt (das noch nit lebendig were) von einem weibßbilde getriben wurde / söllen die vrteyler / der straff halben / Rats pflegen.


Straff so ein Artzt durch sein ertzney todtet.

clixItem So ein Artzt auß vnfleyß oder vnkunst / vnd doch vnfursetzlich / yemant mit seiner Ertzney tödtet / Erfunde sich dann durch die gelerten vnd verstendigen der ertzney / das er die ertzney leychtvertiglichen vnd verwegenlieh mißpraucht oder sich vngegründter vnzuleßiger Erzney (die jme nit gezimet hat) vnderstanden / vnd damit einem zum tode vrsach geben / der sol nach gestalt vnd gelegenheyt der sachen an seynem leyb oder leben in peynlich straff erkant werden. Jn disem fal ist allermeyst achtung zu haben auff leichtvertige lewt / die sich ertzney vndersteen vnd der mit keinem grundt gelernet haben / alles nach rate der rechtverstendigen. Hette aber ein Artzt sölche tödtung williglieh gethan / so were er als ein fursetzlicher mörder zu straffen.

[45r]

Straff eygner todtung.


clxItem wenn ein man beclagt vnd in recht gefordert / dadurch / so er vberwunden / den todt verschuldt / oder auß forchten seiner mißhandlung sich ertödt / der sol nit erben haben; Wo sich aber einer außerhalb obgemelter vrsachen / sunder auß kranckheyt seynes leybs oder gebrechligkeyt der sinne / selbst tödtet / derselben erben söllen an jrer erbschafft nit gehindert werden / Und wo in sölchen fellen gezweyfelt wurde / in was gestalt die eygen tödtung geschehen were / sol zu rechtlicher verhöre vnd erkentnuß vnser Rete gezogen vnd gestelt werden.


So einer ein schedlich Thier hat / das yemant entleybet.


clxjItem hat einer ein thier / das sich dermaßen erzeyget / dadurch zu besorgen ist / das es den lewten an leyb oder leben schaden thun möchte / vnd der herr deßelben Thiers wirdt deßhalb durch den Richter oder ander erber lewt vermant vnd gewarnet / das zu furkommen / aber von jme verachtet / vnd wirdt darüber ein mensch von demselben thier entleybt / der herr sollichs thiers sol darumb nach gelegenheyt vnd gestalt der sachen vnd Rate der rechtverstendigen gestrafft werden / wo aber der herre. des thiers sölcher beschedigung kein redlich versehung gehabt het / So sol man deßhalb kein peynliche straff gegen jme geprauchen.


Straff der morder vnd todtschleger die kein gnugsame entschuldigung haben mogen.


clxijItem ein yeder mörder oder todtschleger hat (wo er deßhalb nit [45v] rechtmeßig entschuldigung außfürn kan) das leben verwurckt / Aber nach gewonheyt etlicher gegent werden die fursetzlichen mörder vnd todtschleger einander gleych mit dem Rade gericht: darinnen sol vnderscheyde gehalten werden / vnd also / das der gewonheyt nach / ein fursetzlicher mutwilliger mörder mit dem rade. vnd ein ander / der einen todtschlage auß jheheyt vnd zorn gethan vnd sunst der nachgemelten entschuldigung nit hat / mit dem schwert vom leben zum tode gestrafft werden söllen / Und man mag jn furgesatztem mordt / so der an hohen treffenliehen personen / des tetters eygen herren / zwischen eelewten oder nahen gesipten freunden geschieht / durch etlich leybstraff / als mit zangen reyssen oder außschleyffen vor der endtlichen tödtung / vmb großer forcht willen / meren.


Von vnlaugenparn todtschlegen / die auß solchen vrsachen geschehen / so entschuldigung der straff halb auff jne tragen.

clxiijItem es geschehen ye zu zeytten entleybung / vnd werden doch diejhenen / so sölliche entleybung thun / auß guten vrsachen / als etlich allein von peynlieher / vnd dann etlich andere von peynlicher vnd Burgerlicher straff / entschuldigt; Und damit sich aber Richter vnd vrteyler an den halßgerichten / die der recht nit gelernet haben / in sölchen fellen dester rechtmeßiger halten mögen vnd durch vnwißenheyt lewt nit beschwern oder verkürtzen / So ist von gemelten entschuldigten entleybungen geschriben vnd gesatzt / wie hernach volgt.

[46r]

Erstlich von rechter notwerhe wie die entschuldigt.

clxiiijItem welcher ein rechte notwerhe zu rettung seines leybs vnd lebens thut vnd denjhenen / der jne also benöttigt / in sölcher notwerh entleybet / der ist darumb niemant nichts schuldig.


was ein rechte notwerh ist.

clxvItem So einer yemant mit einem mördischen b waffen oder werh vberlauffet / anficht oder schlecht / vnd der benöttigt kan füglieh on verdligkeit oder verletzung seins leybs / lebens / ere vnd guten leymats nit entweychen / der mag sein leyb vnd leben on / alle straff durch ein rechte gegenwerh retten / vnd so er also den benöttiger entleybt / er ist darumb nichts schuldig / ist auch mit seiner gegenwerh nit schuldig zu wartten / biß er geschlagen wirt / als etlich vnverstendig lewt meinen.


Das die notwerh bewisen sol werden.

clxvjItem welcher sich aber einer gethanen notwerh berümpt / vnd gebrauchen wil / vnd der ancleger der nit gestendig ist / So legt das Recht dem tetter auff / sölche notwerh obgemeltermassen zu recht gnug zu beweysen / Beweyst er die nit / er wirdt schuldig gehalten.


wann vnd wie in sachen der notwerh die weysung auff den ancleger kumpt.

clxvijItem so der ancleger der ersten tetlichen anfechtung oder benöttigung (darauff als vor stet die notwerh gegründt) bekentlich ist / oder bestendig nit verlaugen kan / vnd dagegen sagt / das der [46v] todtschleger darumb kein rechte entschuldigte notwerh gethan haben sol / wann der entleybt het furgewanter bekentlichen anfechtigung oder benöttigung rechtmeßig vrsach gehabt.

Als gescheen möcht / so einer einen / vnkeuscher werck halb / bey seynem eelichen weyb / tochter oder an andern bösen streflichen vbeltatten funde vnd darumb gegen demselben vbeltetter tetliche handlung / zwanck oder gefencknuß / wie die recht zulaßen / furneme.

Oder dem entleybten het gebärt den verclagten todtschleger von ampts wegen zu fahen / vnd die notdurfft erfordert / jne mit waffen / solcher gefencknuß halb / zu betrohen / zwingen vnd nöttigen / das er also in recht zuleßiger weyß gethan hette.

Oder so der Cleger in disem fall ein sölohe meynung furgebe / das der angezogen todschleger darumb kein rechte notwerhe gethan het / wann er were des entleybten / als er jne erschlagen hette / gantz mechtig vnd von der benöttigung erledigt gewest.

Oder meldet / das der entleybt nach gethaner ersten benötigung gewichen / dem der todtschleger auß freyem willen vnd vngenöter ding nachgefolgt vnd jne erst in der nachvolg erschlagen het.

Mere so furgewant wurde / der todtschleger wer dem benöttiger wol fügliehet weyß vnd on verdligkeit seins leybs / lebens / eren vnd guten leymatß halb entwichen.

Darumb die entleybung durch den verclagten todtschleger nit auß einer rechten entschuldigten notwerhe / sunder boßlieh gescheen wer vnd darumb peynlich gestrafft werden sölte.

Sölch obgemelt oder dergleychen furgeben / sol der ancleger / wo er des geniessen wil (gegen erfindung / das der todtschleger durch den entleybten erstlich / als vor stet / benöttigt worden ist) beweysen / Und so er eine derselben obgemelten oder andere dergleychen rechtmeßige verursachung gegen der ersten vnlaugenbaren anfechtung oder benöt- [47r] tigung gnugsam beweyset / so mag sich sölcher todschleger keiner rechten oder gentzlichen entschuldigten notwerhe behelffen / vnangesehen ob außgefürt oder gestanden wurde / das jn der entleibt (als vor von der notwerhe geschriben stet) erstlieh mit einer mörderischen werhe angefochten vnd benöttigt hette.

So aber der Cleger (der ersten erfunden benöttigung halb) kein sölliche rechtmeßige verursachung bewise / sunder der verclagt todschleger / seiner berümpten notwerhe halb / außfundig machet / das er von dem entleybten mit einer mördischen werhe (als vor von rechter notwerhe gesatzt ist) erstlich angefochten worden were / so ist die notwerhe durch den verclagten todtschleger außgefürt / vnd sol doch gemelte kundtschafft beder teyl / wes sie der haben mit einander zugelaßen vnd gestelt werden; Nemlich ist hierinnen zu mercken: so einer / der ersten benöttigung halb / redliche vrsach zur notwerhe gehabt vnd doch in der tat nit alle vmbstende / die zu einer gantzen entschuldigten notwerh gehören / gehalten het / ist not gar eben zu ermeßen / wie vil oder wenig der tetter zur tat vrsach gehabt habe / vnd das fürter die straff an leyb / leben / oder aber zu buß vnd besserung erkant werde / alles nach sunderlicher ratgebung der rechtverstendigen; wann dise fell gar subtile vnderschayde haben / darnach sie anderst vnd anderst / schwerlicher oder linder geurteylt werden sollen / welche vnderscheydt dem gemeynen mann hirinn verstentlich nit erklert werden mögen.


So einer mit vnsorglichen dingen geschlagen oder angriffen wurde / deßhalb einen todschlag tette / vnd sich einer notwerh zu geprauchen vermeyndt.

clxviijItem so einer yemant mit einem solchen ding anfecht oder sohlüg darauff nit verdligkeyt des lebens stünde / als zu gleycher weyß / [47v] Einer schlüg yemant on sunder geverdlich streych des lebenßhalb mit einer handt / oder rauffet jne bey dem hare / Vnd der also geschlagen oder gerauffet were / erstech den selben mit einem meßer: Ein sölcher möcht nit sagen / das er ein rechte notwerh / die jn von peynlicher oder Burgerlicher straff entschuldiget / gethan hette. Wo aber ein starcker einen schwachen so geverdlich hart mit feusten schlüge vnd nit nachlaßen wölte / dodurch der schwach auß redlichen vrsachen besorgen möchte / das er jne zu tode schlüg / vnd dann den nöttiger durch geprauchung der waffen entleybt vnd sölliche geverdliche benöttigung gnugsam weysen möcht: er wurde dadurch auch als fur ein notwerh entschuldiget / Vnd ist dem ancleger in alweg sein weysung dagegen auch vorbehalten / Auß diser gleychnuß mag man andere dergleychen fell auch wol versteen vnd nach jrer gelegenheyt vrteyln.


Von entleybung / das niemant anders gesehen hat / vnd ein notwerh furgewant wirdt.

clxixItem So einer yemant entleybt / das niemant gesehen hat / vnd wil sich einer notwerh geprauehen / der jm die cleger nit gesteen / Jn sölchen fellen ist anzusehen der gut vnd böß standt yeder person / die stat / da der todschlag geschehen ist / was auch yeder fur wunden vnd werh gehabt / vnd wie sich yder teyl jn dergleychen fellen vor vnd nach der tate gehalten habe / welcher teyl auch auß vorgeenden geschichten mere glaubens / vrsach / bewegung / vorteyls oder nutz haben möge / den andern an dem ort / als die tat geschehen ist / zu erschlahen oder benöttigen / darauß mag ein gutter / gerechter / vernufftiger / rechtverstendiger Richter ermeßen / ob der furgewanten notwerh zu glauben sey oder nit / vnd sol die ver- [48r] muttung der notwerhe wider die bekentlichen tat stat haben / so muß dieselbig vermuttung gar gut / starck / bestendig vrsach haben; Aber der tetter möcht wider den entleybten sovil böser vnd / sein selbst halb / sovil guter starker vermutung darbringen / jme wer der notwerh zu glauben: Sölche vrsachen alle zu ercleren mag durch dise ordnung nit wol gründtlieh vnd yederman verstendig geschehen. Aber nemlich ist zu mercken / das in disem fall / aller obgemelter vermuttung halb / die beweysung dem Tetter auffgelegt werden sol / Doch vnabgeschnitten dem cleger der weysung / die er dawider furbringen wölt / Und wo diser fall vorgemeltermaßen redlich zweyfel hat / so ist not in der vrteyl der rechtverstendigen rate mit furlegung aller vmbstende statlich zu geprauchen; wann sich diser fal mit gar viI zweyffels vnd vnderschide fur vnd wider die berümpten notwerh begeben mag / die vor der geschieht nit alle zu bedencken oder zu setzen sein.


Von berumpter notwerhe gegen einem weybßbilde.

clxxItem ob einer ein weyb erschlüg vnd sich einer notwerh berömmet / in einem söllichen fall ist außzufürn vnd anzusehen die gelegenheyt des weybs vnd mannes / auch jr beder gehabter werhe vnd tat / vnd darinnen nach rate der rechtverstendigen zu vrteylen; Dann / wiewol nit leychtlich ein weyb einen man zu einer entschuldigten notwerh vrsachen mag / So wer doch möglich / das ein grausam weyb einen weyehen man zu einer notwerh dringen möchte / vnd sunderlich / so sie sorgliche / vnd er schlechtere werhe hette.

[48v]

So einer in rechter notwerhe einen vnschuldigen wider seinen / des tetters / willen entleybt.

clxxjItem so einer in einer rechten bewisen notwerh wider seinen willen einen vnschuldigen mit stichen / streychen / würffen oder schißen (so er dem nöttiger meynet) troffen vnd entleybet hat / der ist auch von peynlicher straff entschuldigt.


Von vngeverdlicher entleybung / die wider eines tetters willen geschicht / außerhalb einer notwerh.


clxxijItem So einer ein zimlich vnverpotten wercke an einem endt oder ort / da sollich werck zu üben zimlich ist / thut vnd dadurch von vngeschichten / gantz vngeverdlicher weyß wider des tetters willen yemant entleybet: derselbig wirdt in vil weg (die nit möglich zu benennen sein) entschuldiget / vnd domit diser fall dester leychter verstanden werden möge / setzen wir dise gleychnuß / Ein Barbirer schiret einem den Bart in seyner stuben / als gewönlich zu scheren ist / vnd wirdt durch einen andern also gestoßen oder geworffen / das er dem / so er schirt / die Gurgel wider seinen willen abschneydet / Ein ander gleychnuß / So ein schütz in einer gewönlicher zilstat steet oder sitzet vnd zu dem gewönlichen plat scheußet / vnd es lauffet jm einer in den schuß / oder jme lest vngeverdlicher weyß vnd wider seinen willen sein Püchs oder armprnst / ee vnd er recht anschlecht vnd abkümpt / vnd scheußet also yemant zu tode / dise bede sein entschuldiget / Understünde sich aber der Barbirer / an der gaßen oder sunst an einer vngewönlichen stat yemant zu scheren / oder der schutz an einer dergleychen vngewönlichen stat / da man sich versehen möchte / das lewt wan- [49r] derten / zu schiessen / oder hielt sich der Schütz in der zilstat vnfursichtlicher weyß / Und wurde also von dem Barbirer oder dem Schutzen (als ob stet) yemant entleybet / der tetter keiner wirdt gantz entschuldiget / Aber dannest ist mer barmhertzigkeyt bey sölchen entleybungen / die vngeverdlich / auß gaylheyt oder vnbehutsamkeyt (doch wider des tetters willen geschehen) zu haben / dann was arglistiglich vnd mit willen geschieht / Und wo sölche entleybung geschehen / söllen die Urteyler bey den rechtverstendigen (so es vor jne zu schulden kumbt) der straff halben Rats pflegen / Auß disen obangezeygten gleychnussen / mag in vnbenanten fellen ein verstendiger wol mercken vnd erkennen / was ein vngeverdliche entleybung ist / vnd wie die entschuldigung auff jr tregt / vnd nachdem dise fell offt zu schulden kumen / vnd durch die vnverstendigen darinnen gar vngleych gericht mag werden / ist die angezeygt kurtze erclerung vnd warnung derhalb auß gutten vrsachen gescheen / damit der gemein man etwas verstands des rechten darauß nemen möge / yedoch so mögen dise fell ye zu zeyten gar subtil vnderscheydt haben / die dem gemeynen man / so an den halßgerichten sitzen / vnverstendig vnd begreyflich nit zu machen sein / Hierumb söllen die vrteyler in disen obgemelten fellen allen (wann es zu schulden kumbt) der angezeygten erclerung halb rechtverstendiger lewt Rate nit verachten.


So einer geschlagen wirt vnd stirbt / vnd man zweyfelt / ob er an der wunden oder sunst gestorben sey.

clxxiijItem So einer geschlagen wurde vnd vber etlich zeyt darnach sturb / Also das zweyffelich were / ob er der geclagten streych gestorben were oder nit / jn sölchen fellen mögen bede teyl (wie von weysung gesatzt ist) kuntschafft (zur sach dienstlich) stellen / vnd [49v] söllen doch sunderlich die wundertzt / der sach verstendig / vnd ander personen / die da wißen / wie sich der gestorben nach der schlacht gehalten hab / zu zeugen gepraucht werden / mit anzeygung / wie lang der gestorben nach den streychen gelebt habe / Und in sölchen vrteylen söllen die vrthey ler auch Rats pflegen.


Von denjhenen / so einander in morden oder schlachtungen fursetzlich oder vnfursetzlich beystand thun.

clxxiiijItem so etlich personen mit furgesetztem vnd vereynigten willen vnd mut / yemant böselieh zu ermörden / einander hilff oder beystandt thun / dieselben tetter alle haben das leben verwürckt.

So aber etlich person vngeschichts in einer schlachtung bey einander waren / einander hülffen / vnd yemant also on gnug sam vrsach erschlagen wurde: so man dann den rechten tetter wayß / von des handt die entleybung gescheen ist / der sol als ein todtschlager mit dem schwert zum todt gestrafft werden / wer aber der entleybt durch mer dann einen (die man west) verdlicher weyß tödtlieh geschlagen / geworffen oder verwundt worden / vnd man köndt nit weyßlich machen / von welcher sunderlichen handt vnd tat er gestorben were / so sein dieselben / so die verletzung (wie obstet) getan haben / all als todschleger vorgemeltermaßen zum tode zu straffen

Aber / der andern beystender / helffer vnd vrsacher straff halb / von welchs handt obbestimptermaßen der entleybt nit verletzt worden ist.

Auch so einer in einer auffrur oder schlachtung entleybt wurdt / vnd man möcht keinen wißen / davon er / als obstet / verletzt worden were: söllen die vrteyler vnser Rete Rats pflegen / mit eröffung aller vmbstende vnd gelegenheyt sölcher sachen / sovil sie erfaren mögen / wann in sölchen fellen nach ermeßung mancherley vmbstenden (das nit alles zu schreyben ist) darinnen vnderscheydlich geurteylt werden sol.

[50r]

Hernach werden etlich entleybung in gemeyn berurt / die auch entschuldigung auff jne tragen mogen / so darinn ordenlicher weyß gehandelt wirdt.

clxxvJtem es sein sunst ander mere entleybung / die auß vnstreflichen vrsachen gescheen mögen / So dieselbigen vrsachen recht vnd ördenlich gepraucht werden / Als da einer yemant vmb vnkeuscher werck willen / die er mit seynem Eeweyb oder Tochter vbet / erschlecht / wie vor in dem hunderten vnd funffundvierzigisten artickel des Eebruchs davon gesetzt ist / Jtem so einer zu rettung eines andern leyb / leben oder gut yemant erschlecht.

Jtem so lewt töden / die jr sinn nit haben / Mer so einem yemant von ampts wegen zu fahen gebüret / der vnzimlichen frevenlichen vnd sorglichen wider standt thut / vnd derselbig widerseßig darob entleybt wirdt.

Jtem so yemant ein Echter entleybet / Auch so einer yemant bey nechtlicher weyl geverdlicher weyß in seynem hauß findet vnd erschlecht / oder so einer ein thier hat / das yemant tödet / vnd er dergleichen bößheyt davor von dem thier nit gesehen oder gehört hat / wie vor in dem hunderten vnd einundsechtzigisten artickel davon gesetzt ist / Dise nechste obgemelte fell alle haben gar vil vnder scheyde / wann die entschuldigung oder kein entschuldigung auff jne tragen; das alles zu lang zu schreyben vnd zu ercleren were vnd dem gemeynen mann auch jrrig vnd ergerlich sein möcht / wo söllichs alles in diser ordnung solt beschriben werden / Hierumb / so diser Bach eine fur Richter vnd vrteyler kumbt / söllen sie der rechtgelerten rats geprauchen vnd jne nit eygen vnvernufftig regel oder gewonheyt / darinnen zu sprechen / machen / die dem rechten widerwertig sein / als vil an den halßgerichten ge- [50v] schicht / das die vrteyler der vnderschayde yder sach nit hörn vnd bewegen / das ist ein große torheyt / vnd mag nit wol anders sein / dann das sie sich zu viI malen jrren / thun den lewten vnrecht vnd werden an jrm plut schuldig. So geschieht auch vil / das Richter vnd vrteyler die mißetetter günstigen vnd jr handlnng darauff richten / wie sie / jne zu gut / das recht verlengern 1 vnd wißentlich vbeltetter dadurch ledig machen wöllen / vermeynen villeycht etlich einfeltig lewt / sie thün wol daran / das sie denselben lewten jr leben retthen / Sie söllen wißen / das sie sich damit schwerlich verschulden / vnd sein den anclegern deßhalb vor got vnd der welt widerkerung schuldig / wann ein yeder Richter vnd vrteyler ist bey seinem eydt vnd seiner seel selligkeyt schuldig / nach seinem besten versteen gleych vnd recht zu richten / vnd wo ein sach vber sein verstentnuß ist / der rechtverstendigen Rate zu pflegen / Wann zu großen sachen (als zwischen dem gemeynen nutz vnd des menschen plut zu richten) großer emsthafftiger fleyß gehört vnd ankert sol werden.


Wie die vrsachen / so zu entschuldigung bekentlicher tat furgewant / außgefurt werden sollen.

cclxxvjItem So yemant einer tat bekentlich ist vnd derhalb vrsachen anzeygt / die sölche tat von peynlicher straff entschuldigen möchten / als vor bey yeder geordenten peynlichen straff wie vnd wann die entschuldigt werden mage / gesatzt ist: So sol vnser amptman / Castner oder Richter den tetter fragen / ob er sölche sein furgegebne entschuldigung gnugsam beweysen könne / So er dann das durch sich oder seinen Anwalt furderlich zu thun erpütig ist / So sol er oder sein Anwalt / wes sie fur entschuldigung / sölcher tat halb [51r] weysen a wölten) durch rechtverstendig lewt oder durch den gerichtßchreyber in gegenwertigkeyt des Richters auffzeychen laßen / So dann vnser Richter mit gehabtem Rate vnser weltlichen Hoffrete dieselben weysungartickel darfur erkennet / wo die bewisen wurden / das dieselben angezeygten vrsachen die geclagten vnd bekanten tate von peynlicher straff entschuldigen / So söllen des tetters Anwelde auff jr ansuchen mit söllicher erbotten weysung (auch wes der Ancleger dienstiichs clawider weysen wölt) zugelassen / Auch durch vnser Rete deßhalb kuntschafftverhörer vnd anders verordent / gehalten vnd gehandelt werden / wie vor in dem vierundsibenzigisten artickel vnd in etlichen artickeln darnach / von form vnd maß der weysung gesatzt ist / Auch söllen etlich artickel nechst hernachvolgent deßhalb angesehen / vnd so dieselben fell zu schulden komen / darnach gehandelt werden / Wo gezweyfelt wirdt / sol Rats gepflegen werden.


So des Tetters gegebner weysungartickel nit beschlusse.

cclxxvijItem So aber der obberürte weysungartickel durch vnnsern Richter mit gehabtem Rate vnser werntlichen Hoffrete dafur erkant wurde / ob halt söliche erbottene weysung geschee / das die dannoch nit dienstlich zu des Tetters entschuldigung were / So sol die weysung nit zugelassen / sunder aberkant werden / vnd sol alßdann durch vnnsern Richter vnd gericht (da der Tetter jnnen lege) mit furderlichem rechten weytter gehandelt werden / wie sich gegen einem sölchen bekantlichen offenbarn Tetter gebürt.

[51v]

Vber wene die atzung in obgemelter außfurung geen sol.

cclxxviijItem So aber einer yemant entleybt het / deßhalb in gefengknuß köme / auch der entleybung bekentlich were / vnd doch der vorgemelten vrsachen eine / die jne / söllioher entleybung halb / gar oder einß teyls entschuldigen möchten / mit kuntschafft (wie davon gesatzt ist) außfüren wölt / So söllen des beclagten freundt dem cleger zuförderst vor vnserm Amptman vnd Richter einen notdurtftigen bestalt thun / ob sich sölich furgebne entschuldigung des beclagten in der außfürung mit recht nit erfunde / Das dann des beclagten freunde die atzung des beclagten / auch dem cleger Cost vnd seheden nach meßigung vnser Rete außrichten wöllen / darein derselbig Cleger durch die vnderstanden vnerfindtlichen außfürung der berümpten entschuldigung bracht wurde / Damit gedencken wir zu furkomen / das der Cleger durch berürte vnwarhafftige vnd betriegliche außzüge nit zu schaden bracht werde.


Von großer armut des / der sich obgemeltermaßen außfurn wolt.

cclxxvixItem so aber der beclagt so gantz arm wer / auch nit freundt het / die ytzgemelten bestalt zu thun vermöchten / vnd doch zweyffenlich were / ob er / seiner entleybung halb / redlich entschuldigung hette / Sölten sich vnser Amptman vnd Richter gestalt der sachen mit allem fleyß / sovil sie mögen / erkundigen / vnsern Reten aöllichs alles d schreyben vnd beschids deßhalb von jne warten.

[52r]

So einer in der mordtacht were / in gefengknuß korne vnd sein vnschuldt außfuren wolt.

cclxxxJtem so einer in gefengknuß körne / der davor in die mordtacht erkant were / vnd in der gefengknuß sein entschuldigung / (wie in den vorgemelten artickeln davon sagende gesatzt ist) außzufüren erbüte / der solt (vnangesehen das er davor in die mordtacht erkant were) mit bestimpter außfürung zugelaßen werden.


So einer vmb ein entleybung peynlich beclagt wurde vnd derhalb entschuldigung außfuret.

cclxxxjItem so aber einer yemant vnlaugenbarlich entleybt het / darumb peynlich angenomen vnd beclagt wurde / vnd doch / söllioher entleybung halb / vrsach furprecht / das er mit recht nit peynlich gestrafft werden sölte / Alßdann sölle dieselbig Bach zwischen beden teyln burgerlieh gerechtvertigt werden vnd die partheyen vnserm Amptman oder Richter pflicht vnd notdurfftigen bestalt thun / sölohen außtrag vor vnsern Reten zu nemen vnd zu geben / endtlich vnd on all wegerang.


Von rechtlicher außfurung einer tate vor der gefengknuß.

cclxxxijItem so aber einer / ee er in gefengknuß körne / vrsachen zu einer entschuldigten tat mit recht außfüren wölt / der sölt das niendert anders thun / dann vor vnserm landtgericht / nach laut deßelben vnsers landtgerichts Reformacion / durch etwen vnsern vorfarn Bischove Veyten löblicher vnd seliger gedechtnuß auffgericht / [52v] vnd söllen Richter vnd Urteyler zu sölichen erkantnußen einsehung in dise vnsere halßgerichtsordnung haben / wie darinnen von entschuldigten entley bungen gesatzt ist / sich dester baß den grundt des rechten mit solcher jrer erkentnuß wißen zu richten vnd zu halten / An welchen andern vnsern Zenten oder halßgerichten sölliche jnzicht oder entschuldigung hievor auch außgefüt worden weren / thun wir durch dise vnser ordnung furan abe / wir Heßen dann etlichen vnsern Zentgerichten sunderlich sölchs durch brieflich vrkunde zu. Und ob wir das tetten / so sölt doch dieselbig außfürung doselbst nit anderst gescheen oder crafft haben / dann mit der maß / wie in berürter vnser landtgerichts vnd diser vnser ordnung davon klerlich gesatzt ist / Und söllen andere mißbreuch / denselbigen ordnungen widerwertig / sie weren lang oder kurtz herkomen / nit gehalten oder zugelaßen werden.


Jtem so auch ein tetter / einer entleybung halb / ee er in gefengknuß körne / die entschuldigung seyner gethanen tatte an vnserm Landtgericht außzufüren rechtlich angefengt het vnd deßhalb in emßiger vbung stünde / So sölt vor außgang deßelbigen rechten an keiner vnser Zent mit der mordtacht wider jne gehandelt / werden / der Tetter wurde dann dieselben rechtlichen außfürung vber ein halb jare auß seinen schulden geverdlicher weyß verziehen / Alßdann sölt es gehalten werden / wie in diser vnser Reformacion von der mordtacht am Zweyhunderten vnd newnundzweyntzigisten artickel / anfahend deßhalb klerlich geschriben stet


Hernach volgen etliche artickel von diebstal.


[53r]

Vom Ersten vnd allerschlechtesten heymlichen diebstal.

cclxxxiijItem So einer erstlieh gestoIen hat vnter funff guldeine werdt / Und der dieb mit sölchem diebstal / ee er damit an sein gewarsam kümpt / nit beschriren / berüchtigt oder betretten wurde / Auch zum diebstal nit gestigen oder geprochen hat / Und der diebstal nit funff guldeind oder darüber werdt / ist ein heymlicher vnd geringer diebstal / Und wenn sölcher diebstal nachmals erfaren würdet / vnd der dieb mit oder on den diebstal einkümpt / So sol jne vnser Richter darzu halten (so es anderst der dieb vermag) dem beschedigten den diebstal mit der zwispelt zu bezalen; Und mag vnser Richter an vnser stat auch als vil vom dieb nemen / als er dem beschedigten gibt / Und sol vnser Richter darzu den dieb jm kercker am leyb straffen vnd nachvolgent des lands verweysen / lang oder kurtz / alles nach gelegenheyt der person vnd sachen / wo aber der dieb kein sölliche geltbuß vermag / Sol er dester herter jm Kercker am leyb gestrafft werden / Und so der dieb nit mer vermag oder zu wegen bringen kan / So sol er doch zum wenigsten dem beschedigten den diebstal widergeben oder nach einfachem werdt bezalen oder vergleychen / Und sol der beschedigt mit derselben einfachen vergleychung des diebstals (aber mit der vbermaß nit) vnser obgemelten geltbuß vorgeen / Doch sol der dieb jm außlaßen sein atzung / so er in der gefengknuß gemacht hat / auch zu bezalen schuldig sein vnd den PutteIn (ob er es hat) einen guldein fur jr mühe vnd fleyß geben / Und zu dem allen nach der besten form ewig vrvehde thun / von sicherheyt vnd enthaltung wegen eines gemeynen frids.

[53v]

Vom ersten offenliehen diebstal / damit der dieb beschryen wirdt / ist schwerer.

cclxxxiiijJtem So aber der dieb mit gemeltem ersten diebstal / der vnder funff guldein werdt ist (ee vnd er an sein gewarsam kumpt) betretten würdet oder ein geschrey / nacheyl oder auffrur machet / Und doch zum diebstal nit geprochen oder gestigen hat / ist ein offner diebstal / vnd beschwerdt jme die gemelt auffrur oder berüchtigung die tat also / das der dieb in Branger gestelt / mit rutten außgehawen vnd das landt verpotten werden solle / Und sol zu dem allen in der besten form ewig vrvehde thun / Were aber der dieb ein erliche person / dabey beßerung zu hoffen were / mag jne der Richter (yedoch on vnser weltlichen Hoffrote zulaßung vnd verwilligurig nicht) burgerlich vnd also straffen / das er dem beschedigten den diebstal vierfeltig zalen / dem Richter auch als vil geben vnd sunst allent halben gehalten werden sol / als oben im nechsten artickel von heymlichen diebstal gesagt ist.


Von ersten verdlichen diebstal a durch einsteygen oder prechen / ist noch schwerer.

cclxxxvItem So aber ein dieb in vorgemeltem stelen yemant bey tag oder nacht in sein behausung oder beheltnuß bricht oder steygt oder mit waffen (damit er yemandt / der jme widerstandt thun wölt) verletzen möcht / zum stelen eingeet / sölichs sey der erst oder merer diebstal / auch der diebstal groß oder klein / darob oder darnach berüchtigt oder betretten / So ist doch der diebstal darzu [54r] (als obstet) geprochen oder gestigen wurdet / ein geflißner verdlicher diebstal / So ist in dem diebstal / der mit waffen geschieht / einer vergeweltigung vnd verletzung zu besorgen / Darumb sol in disem fall der man mit dem strang vnd das weyb mit dem waßer vom leben zum todt gestrafft werden.


'Vom ersten diebstal / funff guldein werdt oder daruber / vnd sunst on beschwerlich vmbstende / sol man Rats pflegen.


cclxxxvjItem so aber der erst diebstal groß vnd funff guldein oder darüber werdt were / vnd der vmbstende / so den diebstal (wie oben davon gemelt ist) beschweren / keyner dabey erfunden wurde / aber dannochst angesehen die größe des diebstals / So hat es ein merere straff / dann ein diebstal / der geringer ist / Und in sölchen fellen muß man ansehen den werdt des diebstals / Auch ob der dieb darob berüchtigt oder betretten sey / Mer sol ermeßen werden der standt vnd das wesen der person / so gestolen hat / vnd wie schedlich dem beschedigten der diebstal sein möge / vnd die straff darnach am leyb oder leben vrteyln. Und dweyl aber sölche ermeßung in rechtverstendiger lewt vernufft stet / So wöllen wir / das in sölchem ytzgemelten fall (so offt sich der also begibt) vnser Richter vnd Urteyler Rats pflegen / mit endeekung der berürten vmbstende / vnd nach sölchem erfunden Rate vrteyl geben Wo aber der dieb zu söllichem diebstal gestigen oder geprochen het / oder mit waffen (als vorstet) gestolen het / So sölt er / wie oben stet / vom leben zum todt gericht werden.

[54v]

clxxxvijItem So yemant zum andern mal / doch außerhalb einsteygens oder brechens (als ob stet) gestolen het / Und sich sölliche bede diebstal auff gründige erfarung der warheyt (als hieuor von sölcher erfarung clerlich gesetzt ist) erfunden / Auch dieselben zwene diebstal nit funff guldein oder darüber werdt sein / So beschwerdt der erst diebstal den andern / Darumb sol derselbig dieb in Branger gestelt / die oren abgeschnitten vnd das landt / nach gefallen des Richters / verpotten werden / Auch nach der besten form ewige vruehde thun; Und mag den dieb in disem fal nit furtragen / ob er mit dem diebstal (als vor vom ersten diebstal gemelt ist) nit beschryen oder betretten wurde / wo aber sölch zwen diebstal funff guldein oder darüber treffen / so sol es mit erfarung aller vmbstende / auch gebrauchung der rechtverstendigen Rats (als im nechsten öbern artickel stet) gehalten werden.


Vom stelen zum dritten male.

clxxxviijItem wurde aber yemants betretten / der zum dritten male gestoien hette / vnd söllicher driualtiger diebstal mit gutem grundt (als vor von erfarung der warheyt gesatzt ist) erfunden wurde / das heyst vnd ist ein verleymater dieb vnd auch einem vergeweltigern gleych geacht / vnd sol darumb vom leben zum todt / Nemlich der Man mit dem Strang vnd die Fraw mit dem [55r] wasser gericht werden / der diebstal wer groß oder klein / mit oder on die obgemelten beschwerlichen vmbstende geschehen / Es moecht auch denselbigen dieb nit entschuldigen / ob er die diebstal nit alle an einem ort gethan hette / wann die straff dits diebstals wurdet jm Rechten durch die boesen gewonheyt dermassen beschwerdt.


wo mere dann einerley beschwernuß bey dem diebstal funden wirdet.

clxxxixItem wo bey einemd iebstal mere dann eynerley beschwernuß (so in den vorgesatzten artickeln vnderscheydlich gemelt sein) erfunden wurden / sol die straff erkant werden / nach der meysten beschwerung / so bey dem diebstal funden wuerdet.


Von jungen dieben

cxcItem SO der dieb oder diebin vnder vierzehen jaren weren / die soelt man vmd diebstal on sunder ursache auch nicht vom leben zum todt richten / Sunder der obgemelten leyb oder geltstraff gemeß / mit sampt ewiger vruehde gestrafft werden / wo aber der dieb nahent bey vierzehen jaren were / vnd der diebstal groß oder obbestimpt beschwerlich vmbstende / so geuerdlich dabey erfun [55v] den wurden / also / das die boßheyt das alter erfullen moecht / SO soellen Richter vnd Urteyler deßhalb auch (wie ob stet) Rats pflegen / wie ein soelcher junger dieb / an gute / leyb / oder leben zu straffen sey.


So einer etwas heymlich nimpt / von gutern / der ein nechster erbe ist.

cxcjItem So einer auß leychtuertigkeit oder torheyt etwas heymlich neme / von guetern / der er sunst ein nechster erbe were / oder solich der gleychen zwischen man vnd weyb begebe / soellen Richter vnd Urteyler / mit endeckung aller vmbstende der rechtuerstendigen Rats pflegen vnd erfaren / was in soelchen fellen das gemein Recht sey / vnd sich darnach halten.


Stelen in rechter hungers not.

cxcijItem So yemant durch rechte hungers note / die er / sein weyb / oder kinder erlidten / etwas von essenden dingen zu stelen geursacht wurde / vnd doch derselbig diebstal nicht sunderlich groß geuerdlich oder schedlich were / Soellen abermals Richter vnd Urteyler (als ob stet) Rats pflegen / Ob aber deselben dieb ener vnstreflich gelassen wurde / So sol jne doch der cleger vmb die clage deßhalb gethan / nichts schuldig sein.

[56r]

Von fruchten vnd nutzen auff dem felde / wie vnd wann damit diebstal gepraucht werde.


cxciijJtem wer bey nechtlicher weyl yemant sein früeht oder auff dem felde nutzung / wie das alles namen hat / heymlicher vnd geverdlicher weyß nimpt vnd die wegtregt oder füret / das ist auch ein diebstal vnd sol / wie ander diebstal / vorgemeltermaßen gestrafft werden / deßgleychen wo einer bey tag yemant an berürten seinen früchten / die er heymlich neme vnd wegstrüge / großen / mercklichen vnd geverdlichend schaden tette / sol auch / wie obstet / fur ein diebstal gestraft werden. Wo aber yemant bey tag eßent frücht neme vnd damit durch wegktragen derselben nit großen geverdlichen schaden tette / der solt / nach gelegenheyt der person vnd der sach / Burgerlich gestrafft werden / wie an demselben endt / do der schade geschieht / durch gewonheyt oder gesetz herkomen / oder nachmals durch die oberern geordnet würdet.


Von holtz stelen oder hawen.


cxciiijJtem So einer yemant sein gehawen holtz heymlich hinwegk füret / das ist einem diebstal gleych / nach gestalt der sach zu straffen / Welcher aber in eines andern holtz helliger weyß hawt / der rüfft dem Förster / vnd wagt ein Burgerlich straff nach gewonheyt yedes orts etc. Doch wo einer zu vngewönlicher oder verpottener zeyt / als bey der nacht oder an den feyertagen / einem andern sein holtz abhibe / der sol nach Rate der verstendigen herter gestrafft werden.

[56v]

Straff der jhenen / die visch stelen.

cxcv.Jtem welcher ausa weyern oder beheltnußen visch stilt / ist auch einem diebstal gleych zu straffen / So aber einer auß einem fließendem vngefangen wasser Visch fienge / das einem andern zustünde / der mag jm kercker oder an seinem gut gestrafft werden / nach gelegenheyt vnd gestalt der person vnd sachen vnd Rate der verstendigen.


Straff der jhenen / die mit vertrawter habe vntrewlich handeln.

cxcvj.Jtem welcher mit eins andern güter (die jme in guten glauben zu behalten vnd verwaren gegeben sein) williger vnd geverdlieher weyß dem glaubiger zu schaden handelt / Sölliche mißtat sol einem diebstal gleych gestrafft werden.


Diebstal heyliger oder geweychter ding an geweychten / auch vngeweychten stetten.

cxcvij.Jtem Stelen von heyligen oder geweychten dingen oder stetten / ist schwerer dann ander diebstal vnd geschieht in dreyerley weyß / Zum ersten / so einer etwas heyligs oder geweychts stilt / an geweychten stetten / Zum andern / so einer etwas heyligs oder geweychts / an vngeweychten stetten stilt / Zum dritten / wenn einer vngeweychte ding / an geweychten stetten stilt.

[57r]

Von straff obgemelts diebstals.

cxcviij.Jtem so einer ein Monstrantzen stilt / da das heylig Sacrament alßbaldt jnnen ist / Oder so einer sunst ander heyligthumb stilt / mit oder on die gefeß / Mere so einer die gefeß stilt / darinn das heylig Sacrament oder ander heyligthumb behalten wirdet / vnd das Sacrament oder Heyligthumb darauß schütet / Auch so einer geweychte Kelch oder Patene vnd dergleychen dapffer ding stilt etc. Umb sölioh diebstal alle / sie geschehen an geweychten oder vngeweychten Stetten / Darzu auch / so einer / vmb stelens willen / in ein geweychte Kirchen / Sacramenthauß oder Sacristey bricht oder mit geverdlichen zeugen auffsperret / sollen alwegen dieb oder diebin mit dem fewer von leben zum tode gericht werden.

cxcix.Jtem so einer einen stock / darinn man das heylig almusen sammelt / auffbricht / sperret / oder wie er arglistigliehen darauß stilt oder sölichs mit etlichen wercken zu thun vnderstet / vnd der stock stet auff dem geweychten / man sol sölchen dieb auch verprennen / Stet aber der Stock nit auff dem geweychten / man sol den dieb (als vmb weltlichen diebstal) vom leben zum tode richten.

cc.Jtem So yemant bey tage von geringen geweychten dingen (außerhalb der vorgemelten tapffern stück) auß einer Kirchen stele / Als wachs / leuchter / altartücher / darzu doch der dieb (als vorstet) nit stieg / brech oder mit geverdlichena zeugen auffsperret / Oder so yemant weltliche güter / die in ein kirchen geflöhent weren / stelo / doch so der dieb in die Kirchen oder Sacristey nit bricht oder die geverdlich auffsperret / vmb dise diebstal alle / dar- [57v] von in disen artickeln gemelt ist / Sol die straft gegen dem dieb mit allen vmbstenden vnd vnderscheyden furgenomen vnd gehalten werden / wie hievor von weltlichem diehstal klerlioh gesatzt ist / vnd sol doch dannest sölliohe straff etwas ernstlicher gescheen / weniger barmhertzigkeyt beweyst werden / dann in weltlichen diebstalen / nach dem die vnere / verrdckung vnd verachtung der geystlichen güter größer ist / dann in weltlichen sachen.

ccj.Jtem Doch sol in geystlichen diebstalen die hungersnot / auch jugent vnd Torheyt der person / wo der eins mit grundt angezeygt wurde / auch angesehen vnd / wie von weltlichen diebstalen deßhalben gesatzt ist / darinn gehandelt werden.


Von straff oder versorgnuß der person / von den man auß erzeygten vrsachen vbels vnd mißtat warten muß.

ccij.Jtem So einer ein vrvehde verprochen / sachen halb / darumb er das leben nit verwürckt hette. Jtem ob einer vber vor geübt / nachgelaßne vnd gerichte mißtat schlechtlich mit worten andern dergleychen vbels zu thun (doch sunst on weytter beschwerlich vmbstendt) drohet vnd aber damit nit sovil gethan het / das jme darumb das leben (wie hernach jm zweyhunderten vnd vierden artickel von vnderstanden mißtaten geschriben stet) genomen werden möchte / Oder sob sunst auß ander dergleychen guten vrsachen einer person nit zu vertrawen vnd glauben were / das sie die lewt gwaltsamer beschedigung vnd vbels vertrüge vnd bey recht vnd der billigkeyt beleyben ließ / vnd auch dieselbig person deßhalb kein gewißheyt machen könte / sölichen künftigen vnrecht- [58r] lichen schaden vnd vbel zu furkomen / sol dieselbig vnglaubhaftig boßhafftig person in ein ewige gefencknuß durch die Schöpffen rechtlich erkant werden / yedoch sol sölche straff nit leychtvertiglich oder on merckliche verdligkeyt kunfftigs vbels (als ob stet) Sunder mit rate der rechtverstendigen geschehen.


Von straff der furderung / trostung / hilft' / vrsachen vnd furschieben der mißtetter.

cciij.Jtem So yemant einem mißtetter zu vbung einer mißtat wißenlicher vnd geverdlicher weyß eincherley hilff vnd beystandt thut / vrsach / tröstung oder furderung darzu gibt / wie das alles namen haben mage: ist peynlich zu straffen / Aber / als vorstet in einem fall anderst / dann in dem andern / Darumb söllen in disen fellen die vrteyler mit berichtung der verhandlung / auch wie sölchs an leyb oder leben sol gestrafft werden / Rats pflegen.


Straff vnderstandener mißtat.

cciiij.Jtem So sich yemant einer mißtat mit etlichen scheynliehen wercken / die zu volbringung der mißtat dienstlich sein mögen / vnderstet vnd doch an volbringung derselbigen mißtat durch andere mittel wider seinen willen verhindert wirdt / solicher böser will / darauß etliche wercke (als ob stet) volgen / ist peynlich zu straffen / Aber in einem fall herter dann in dem andern / angesehen gelegenheyt vnd gestalt der sach / darumb söllen / söllicher straff halb / die vrteyler Rats pflegen wie die an leyb oder leben geschehen sol.

[58v]

Von vbeltettern die jugent oder ander sachen halb jr synn nit haben.

Jtem wurde von yemant / der / jugent oder andern geprechenheyt halb / wißenlieh seiner synn nit hette / ein vbeltat begangen / das sol mit allen vmbstenden an vnser Rete gelangen vnd nach rate derselben darinnen gehandelt oder gestrafft werden.


So ein hüter der peynlichen gefencknuß einem gefangen außhilfft.

ccv.Jtem So ein hüter der peynlichen gefencknuß einem / der peynlich straff verwürckt hat / außhilfft / der sol dieselbigen peynlichen straff an stat des vbeltetters (den er außgelassen hat) leyden / Köme aber der gefangen durch seinen vnfleyß auß gefencknuß / söllicher vnfleyß sol nach gestalt der Bach vnd rate vnser Rate gestrafft werden.


Was vbeltetter auß geweychten oder gefreyhten stetten zu nemen sein.

ccvj.Jtem in geweychten oder gefreyten stetten sein außgesloßen / öffenlich Rauber oder diejhenen / die weg vnd straßen mit mörderey vnd rauberey verlegen vnd vnsieher machen / Auch welche die lewt an jrn eckern vnd früchten mit brennen oder andern bösen vbeltatten beschedigen vnd verderben / Auch welche dieselbigen zu verbringung der obbestimpten vbel hausen oder halten / Mere welch an geweychten oder gefreyhten stetten ein vbeltat thun / die können sich derhalb söllicher stat freyheyt nit gebrauchen / Und [59r] mögen die obgemelten vbeltetter alle (darüber doch der weltlich gewalt peynlich zu richten hat) von deßelben ördenlichen weltlichen gewalts regen / auß zulassung der recht / Doch / so es ein geystliche freyheit betrifft / mit wissen des pfarrers oder öbersten derselben kirchen / vnversert vnd vnverprochen derselben freyheyt / zu rechtlicher peynlicher straff genomen werden / vnd das die vrsachen darumb sölich nemung auß geystlichen freyheyten (als obstet) zugelaßen ist / nachmals mit genugsamen glauben vor vnserm Bischofliehen geystlichen gewalt angezeygt / bewisen vnd außgefürt werde / dann wo das also nit geschee / so were durch den eingriff die geystlich freyheyt verprochen / Und die eingreyffer derhalb in die pene der recht gefallen / Vo sich auch begebe / das yemant in einer geystlichen freyheyten (als obstet) verpreche vnd durch den weltlichen Richter mit ördenlicher peynlicher rechtlicher straffe an seinem leyb oder leben nit gestrafft werden möcht oder wurde / So gepüret die buß vnd straff / söllicher verbrechung oder enderung halb der geystlichon stete / sunst niemant dann dem ordenliehen geystlichen Richter / Deßgleychen sol es jn gleychem fall / weltlicher freyheyt halb / gegen dem oberherren derselben freyheit oder seinem verweser auch gehalten werden.


Von einer gemeinen bericht / wie die Gerichtschreyber die peynlichen gerichtßhendel gentzlich vnd ordenlich beschreyben sollen: volgt in dem nechsten vnd etlichen artickeln hernach.

ccviij.Jtem ein yeder Gerichtßchreyber sol in peinlichen sachen bey seiner pflicht alle handellung / so peinlicher clag vnd antwort halb geschieht / gar eygentlich vnderscheydenlich vnd ördenlich auff- [59v] schreyben / vnd nemlich / so sol die clage des anelegers vor dem verbürgen / das vber den beclagten geschicht (oder aber wo der ancleger nit Bürgen het / vnd desshalb gefengklich bey dem bec1agten verhefft were) jn alle weg zuvor beschriben werden / ee dann peinliche frage oder andere peinliche handlung gegen dem beclagten geübt wirdt / vnd sol söllichs alles zum wenigsten vor vnserm Panrichter oder seinem verweser vnd zweyen des gerichts geschehen Und gemelte beschreybung durch vnsern Gerichtschreyber desselben gerichts ördenlich vnd vnderscheydlich gethan werden. Darnach sol beschriben werden / ob vnd wie der ancleger / seiner elag halb / laut diser vnser ordnung zum rechten verbürgt / oder / wo er nit BArgen gehaben mage / ob vnd wie er sich / vmb volfürung willen des rechten / gefengklich legen lassen hat.

ccix.Jtem weytter / was der beelagt zu sölcher clage fur antwort gibt / so er erstlich on marter derhalb bespracht wirdet / das sol auch nach derselben Clag beschriben werden / vnd sol alwegen durch den Schreyber tag vnd jar / darauff ein yede vorvnd nachberürte handlung geschicht / auch wer yedes mals dobey gewest sey / gemelt werden / vnd er / der Sehreyber sol sich (das er sölchs gehört vnd besehriben habe) selbs auch vnderschreyben.

ccx.Jtem so der beelagt der clag in seiner antwort laugnet vnd dem ancleger / der geclagten misstat halb redliche anzeygung (wievor von sölcher redlicher anzeygung gesatzt ist) furzubringen gepürt / was dann der ancleger / derselben anzeygung oder argkwonßhalben / vor vnserm Amptman / Castner / Richter oder geordenten Schöpffen furbringt / Auch was sölcher furbrachter anzeygung halb / nach laut diser vnser ordnung von vnsern amptleüten vnd [60r] Richtern fur bewisen angenomen oder bewisen wurdet / sol alles eygentlich (wievor gemelt ist) beschriben werden.

ccxj.Jtem wo dann / nach laut diser vnser ordnung / redlich anzeygung vnd verdacht / der misstat halb / bewisen erkant / oder durch vnser Amptlewt vnd Richter fur bewisen angenomen ist / vnd darzukömpt / das man alßdann / laut diser vnser ordnung / den gefangen erstlich on marter vnd mit bedrohung derselben ferner besprechen / Auch außfürung seiner vnschuldt ermanen sol / was daselbst gefragt / vermant vnd endtlich geantwort / Auch was darauff alles nach laut diser vnser ordnung erfaren oder erkundigt wirdt / sol alles (wie obstet) auch beschriben werden.

ccxij.Jtem so es zu der peynlichen frag kumbt / was dann der beclagt dadurch bekennet / auch was er / bekenter tathalb vnderscheydt sagt / die zu erfarung der warheyt (wie in diser vnser ordnung davon gesatzt) dienstlich sein / vnd was fürter auch / nach laut diser vnser ordnung / von erfarung der warheyt darauff gehandelt vnd erfunden wirt / das alles vnd yedes in sunderheyt sol der Gerichtsschreyber ördenlich vnd vnderscheydlich nach einander beschreyben.

ccxiij.Jtem wo aber der beclagt auff seinem verneynen der Clag bestünde / vnd der ancleger die haubtsach der missetat / nach laut diser vnser ordnung weysen wölt / Sovil sich dann deßhalb in demselben gericht zu handeln gepüret / das sol derselb Gerichtschreyber auch / wie obstet / fleißig beschreyben / So aber deßhalb vnser Rete Conmissarier geben die sollen das (so vor jne gehandelt wirdet) auch alles vnd wie sich gepürt beschreyben.

[60v] ccxiiij.Jtem wo aber der beclagt der tat bekennet vnd doch sölohe vrsachen / die jne von der tat entschuldigen möchten / anzeyget / daßselbig / auch alle vrkundt / kuntschafft / weysung / erfarung / vnd erfindung derhalb sol auch / sovil sich in demselben halssgericht zu handeln gepüret / vnd sunst alles (wie ob stet) beschriben werden.

ccyv.Jtem ob aber die clag von ampts wegen herköme / vnd nit von sunderlichen anclegern geschee / wie dann die clag an vnser amptlewt vnd Richter komen / Auch was der beclagt darzu antwort / vnd was fürter in allen stücken / nach laut diser vnser Reformacion / desshalb gehandelt wirdet / Bol / wie vor jm andern fall / des anclegerßhalb / geschriben stet / alles ördenlich beschriben werden.

ccxvj.Jtem die beschreybung aller obberürter handlung / sie geschee von ampts wegen oder auff ancleger / Sol durch einen yeden Gerichtßschreyber vnser halssgerichte vorgemeltermassen gar fleissig vnd vnderscheydlich nach einander vnd libelßwey beschriben werden vnd alwegen bey yeder handlung / wann die geschehen ist / tag vnd jar / auch were dobey gewest sey / melden / Darzu sol sich der Schreyber selbst auch dermassen vnderschreyben / das er sölchs alles gehört vnd geschriben habe / damit auff söliche förmliche / gründig beschreybung statlich vnd sicherlich geurteylt / oder / wo es not thun wurde / darauß nach aller notdurfft geratsucht werden möge / Jn sölchem allen sol ein yeder Gerichtßschreyber bey seiner pflicht (als vorstet) allen müglichen fleyß thun / Auch was gehaym ist / in geheym zuhalten / alles nach laut seiner pflicht verbunden sein.

[61r]

Ein ordnung vnd bericht / wie der Gerichtßschreyber die endtlichen vrteyl der todtstraffhalb formen solle.

ccxvij.Jtem So nach laut diser vnser ordnung ein vbeltat warhafftiglichen erfunden oder vberwunden / vnd desshalb BO weyt komen ist / das die endtlich vrteyl clerhalb zum tode (wie die vorgemeltermassen nach laut vnser ordnung gescheen sol) beschlossen ist / So sol alßdann der Gerichtßschreyber die vrteyl beschreyben / vnd nachvolgeter meynung jm auffschreyben formen / damit er die also auff dem endtlichen rechttag (wie in dem hunderten vnd zehenden artickel von öffnung sölcher entlichen vrteyl geschriben stet) auß bevelh des Richters öffenlich verlese.

ccxviij.Jtem wo in dem nechst nachgesatzten artickel ein. B. stet / da sol der Gerichtßschreyber in formung vnd beschreybung der vrteyl den namen des vbeltetters benennen / Aber bei dem. C. sol er die vbeltat kürtzlich melden.


Einfurung einer yeden vrteyl zum tode oder ewiger gefengknuß.

ccxix.Auff Clag antwort vnd alles gerichtlich furbringen / auch notdurfftige warhafftige erfarung vnd erfindung / so deßhalb alles nach laut meins gnedigen herren von Bambergs rechtmessigen Reformacion gescheen / ist / endtlich zu recht erkant / das. B. so gegenwertig vor disem gericht stet / der vbeltathalb / so er mit. C. geübt hat.

[61v]

Merck die nachuolgenden besluß einer yden vrteyl


Zum Fewer

Mit dem fewer vom leben zum tode gestrafft werden sol.


Zum Schwert

Mit dem schwert vom leben zum todt gestrafft werden sol.


Zu der vierteylung.

Durch seinen gantzen leyb zu vier stücken zuschnitten vnd gehawen / vnd also zum tode gestrafft werden sol / Und sollen sölche vierteyl auff die vier gemeynen wegstrassen öffenlich gehangen oder gesteckt werden.


Zum Rade.

Mit dem Rade durch zerstossung seiner glider vom leben zum tode gericht / vnd fürter öffenlichen darauff gelegt werden sol.


Zum Galgen

An dem galgen mit der ketten oder strang vom leben zum tode gericht werden solle.


Zum ertrencken

Mit dem wasser vom leben zum tode gestrafft werden solle.

[62r]

Zum lebendigen vergraben.

Lebendig vergraben vnd gepfelet werden solle.


Von schleyffen.

ccxxItem wo durch der vorgemelten entlichen vrteyl eine zum tode erkant / beschlossen wurde / das der vbeltetter an die gerichtstat geschleyfft werden solt / So söllen die nachvolgenden wörtter an der andern vrteyl (wievor stet) auch hangen

Und Bol darzu auff die Richtstat durch die vnvernufftigen thier geschleyfft werden.


Von reyssen mit gluenden zangen

ccxxItem wurde aber beschlossen / das die verurteylt person vor der tödtung mit gluenden zangen gerissen werden solt / So söllen die nachvolgenden wörter weyters an der vrteyl steen.

Und sol darzu vor der endtlichen tödtung / öffenlich auff einen wagen biss zu der richtstat vmb gefürt / vnd der leyb mit gluenden zangen gerissen werden / nemlich mit. ii. griffen.


Formung der vrteyl zu ewiger gefengknuß eines sorgklichen mans

ccxxjAuff warhafftige erfarung vnd erfindung genugsamer anzeygung zu bösem glauben / kunfftiger vbeltettiger beschedigung halben / ist zu recht erkant / das. B. / so gegenwertig vor gericht stet / in ewiger gefengknuß sol gehalten werden / damit landt vnd lewt vor jme sicher sein mögen.

[62v]

Formung der vrteyl einer vberwunden eebrecherin

ccxxjNach warhafftiger genugsamer erfindung des eebruchs auff. B. die vbelteterin / so gegenwertig vor gericht stet / ist zu recht erkent / das sie jr heyratgut vnd morgengabe gegen jrem eelichen man verwürckt hat / Und sol darzu / auff des Clegers Cost vnd zimliche verlegung zu ewiger buß vnd straff verspert gehalten werden


Von leybstraff / die nit zum todt oder ewiger gefengknuß geurteylt werden sol.

ccxxijItem so ein person durch vnzweyfenliche entliche vberwindung / die auch nach laut diser vnser ordnung geschehen sola / an jrem leyb oder glidern peynlich gestrafft werden sol / das sie dannocht bey dem leben beleyben möge / Sölche vrteyl solle vnser Panrichter (doch nit anderst dann mit wissentlichem Rat oder bevelh vnser weltlichen Hoffrete) ausserhalb der Schöpffen / beschliessen vnd / vngebeten der parthey / Sunder allein von seines Richterlichen ampts vnd gewalts wegen (doch an der Richtstat) offen vnd den Gerichtsschreyber verlesen lassen / dieselbigen vrteyl söllen (wie hernach volgt) jm auffschreyben durch den Schreyber geformiert werden. Jn beschliessung vnd öffnung obgemelter vrteyl mag vnser Panrichter etlich Schöpffen / die er on sundere mühe vnd Costung gehaben kan / seines gefallens zu jme erfordern / die jme auch also (wie obstet) darzu gehorsam sein söllen. Es sol auch vnser Panrichter in obgemelten fellen darob sein / das der Nachrichter sein vrteyl volzihe.

Item jn formung der nechst nachgemelten vrteyl / sol der Gerichtsschreyber (wo jm selben artickel ein. B. stet) des beclagten [63r] namen benennen / Aber do das. C. gesatzt ist / sol er die sach der vbeltat auff das kürtzt melden


Einfurung der vrteyl vorgemelter peynlicher leybstraffhalb die nit zum tode gesprochen werden.

ccxxiijNach fleißiger warhafftiger erfindung / so nach laut meins gnedigen herren von Bambergs Reformacion gescheen / ist zurecht erkant / das. B. so gegenwertig vor dem Richter stet / der mißtettigen / vnerlichen handlunghalb / mit. C. geübt


Merck die nachvolgenden beslüß einer yden vrteyl


Abschneydung der Zungen

Offenlich in Branger gestelt / die zungen abgeschnitten / vnd darzu biß auff kundtliche erlaubung der oberhandt / auß dem landt verweyst werden sol.


Abhawen der Finger.

Offenlich in den Branger gestelt / vnd darnach die zwen rechten finger (damit er mißhandelt vnd gesundigt hat) abgehawen Auch fürter des lands biß auff kundtlich erlaubung der oberhandt verweyst werden sol.


Oren abschneyden.

Offenlich in Branger gestelt / bede oren abgeschnitten / vnd des lands biß auff kundtliche erlaubung der oberhandt verweyst werden sol.

[63v]

Ruten außhawen.

Offenlich in den Branger gestelt / vnd fürter mit rutten außgehawen / Auch des lands biß auff kundtliche erlaubung der oberhandt verweyst werden solle.

Merck so ein vbeltetter / zusampt einer auffgelegten rechtlichen leybstraff / yemant sein gut widerzukern / oder aber etwas von seinen eygen gütern zu geben verwürcket / wie deßhalben vorn in etlichen straffen (nemlich von felschlichem abschwern am. cxxviij. artickel / auch der vnkeusch halben / so ein eeman mit einer ledigen dirn vbet / am. cxlv. artickel / vnd dann die bösen gesteltnuß zwifacher Ee betreffent / am. cxlvj. artickel) gesetzt ist / oder so sunst in vnbenanten fellen dergleychen / zuthun rechtlich erfunden würde / So sol solch widerkern oder dargeben des guts / mit lautern worten an die vrteyl (wie das geschehen sol) gehangen / geschriben vnd geöffnet werden.


Von form der vrteyl zu erledigung einer beclagten person.

ccxxiiijItem wo aber nach laut diser vnser Reformacion ein person / so vmb peynlicher straff willen / angenomen vnd beclagt were / mit vrteyl vnd recht ledig zuerkennen beschlossen wurde / dieselbig vrteyl sol nachvolgendermassen beschriben vnd nach bevelh des Richters auff den entlichen rechttag (als vor in dem hunderten vnd zweinzigisten artickel gemelt würdet) öffenlich gelesen werden.

ccxxvItem jm nechst nachgesatzten artiekel / zu einfürung einer vrteyl geordent / sol der Gerichtßschreiber in beschreybung solcher vrteyl [64r] an des. A. stat / den namen der cleger / fur das. B. den namen der beclagten / vnd da das. C. stet / die geclagten vbeltat melden.

ccxxvjAuff die clag so. C. halben von wegen .A. wider. B. so entgegen vor disem gericht stet / geschehen ist / auch des beclagten antwort vnd alles notturfftig einbringen / gründige fleissige erfarung vnd erfindung / so alles nach laut vnd jnhalt meinsb genedigen herren von Bambergs rechtmessigen Reformacion deßhalb geseheen / ist derselbig gemelt beclagt mit endtlicher vrteyl vnd rechten von aller peynlicher straff ledig erkant / vnd wes fürter die partheyen / scheden oder abtragß halb / gegen einander zu clagen vermeynen / das söllen sie nach außweysung obgemelter Reformacion mit endtlichem Burgerlichen rechten vor meine b gnedigen herren von Bambergs Hoffreten außtragen.

ccxxvijItem ein yeder Gerichtßhandel vnd vrteyl / wievor von beschreybung der aller gemelt wirdet / sol fflrter auch nach. endung des rechten gentzlich in dem gericht behalten vnd von gerichts wegen in einer sundern beheltnuß verwardt werden / domit (wo es kunfftiglichen not thun wurde) sölcher gerichtßhandel doselbst zu finden were.

ccxxviijItem welcher Gerichtschreyber auß voriger anzeygung nit gnugsamen verstant durch sein verlesung vernemen möcht / wie er darauß einen yden gantzen gerichtßhandel oder vrteyl formen solt / der mag erstlich bey seinem Amptman oder Castner vmb erelerung suchen / kan er doselbst auch nit genugsame bericht finden / So sol er desshalb vnser Hoffrete persönlich ersuchen vnd sich deßhalb seines zweyfels verstendig machen lassen etc.

[64v]

Welcher vnuerursacht
Dise leych hat gemacht
Sol komen in die mordtacht


Bamebergensis 64v.jpg


[65r]

Wie man einen morder oder todtschleger in die mordtacht erkennen sol.


Von leybzeychen zunemen.

Jtem so yemant erschlagen oder ermördt wirdet in vnsern halßgerichten / so söllen vnser Amptlewt vnd Panrichter deßelben vnsers halßgerichts (darinnen die tat geschehen ist) in gegen zweyer oder dreyer geschworner Schöpffen / so sie die gehaben mögen / von dem erschlagen oder ermördten von stund an / ee der begraben wirdet / leibzeichen nemen lassen / wie in demselben stuck an yedem halßgericht herkomen vnd gewonheyt ist / Und ob der erschlagen von der tat in ein ander vnser halßgericht köme oder bracht wurde vnd stürbe / so sol vnser Richter / in des gerichts zwang die tat gescheen ist / den andern richter / in des gericht zwang der erschlagen gestorben wer vnd begraben werden solt / ersuchen / jme das leybzeychen volgen zu lassen / das auch also gescheen sol.


Von echten on leybzeychen.

Jtem ob vnser amptlewt oder Richter von dem entleybten kein leybzeychen haben möchten (des sie doch alles fleyß haben söllen) So dann die ancleger die tat sunst genugsam bewisen / Söllen nichts destweniger die Tetter in die acht erkant werden jn aller massen / als ob das leybzeychen verhanden were.


Von der mordtacht.

Jtem so dann des erschlagen oder ermördten freunde den tetter / so der nit in gefengknuß lege / in die mordtacht sprechen lassen wöllen / So söllen sie vnsern Panrichter deßhalb ein halßgericht zu besetzen ersuchen.

[65v]

Handlung vmb die mordtacht vor gericht

Jtem so dann das halßgericht oder Zent (wie vor gemelt) besetzt ist / So mögen die Cleger den todten oder ein leybzeychen von jme / vnd ander glaublich kuntschafft der tate / wie sich gepürt / fur gericht bringen vnd den Richter bitten / jne gegen dem tetter rechts zu verhelffen / wo sie aber den todten oder das leybzeychen nach gehabtem fleiß fur gericht nit bringen könten / das solle jne an der rechtvertigung zu keinem nachteyl komen / wievor am zweyhunderten vnd dreyssigisten artickel davon auch gemelt ist.


Von beschreyung des tetters.

Jtem der Cleger mag auch vber den tetter drey mal schreyen / waffnach jo / oder mörder jo / vber mein mörder / vnd des lands mörder / wie dann in disem stück / an yedem ende herkomen vnd gewonheyt ist.


So der beclagt zum ersten gericht nit erscheynt / wie man jme ruffen oder fordern solle.

Jtem zum ersten gericht / so das (wie sich gepürt) gesessen ist / vnd der cleger sein clage gethan / auch den tetter (als vor stet) beschryen hat / vnd der bec1agt nit erscheynt vnd sein antwort darzu thnt / So sol der Richter auff des clegers begern seinen Püttel den beclagten also riffen vnd fordern lassen. N. jch forder dich zum Ersten mal / das du kumest zwischen die Schöpffen vnd schrannen vnd dich verantwortest / von des mordts wegen / als man dann zu dir clagt

[66r]

So der beclagt also erstlich nit erscheynt / was der cleger bitten sol

Jtem so der beclagt vor mittem tag zum selbigen gericht nit erscheynt / so mag der cleger bitten zu erkennen / was auff des beclagten aussenpleyben recht sey.


Erkentnuß auff die ersten vngehorsam

Jtem darauff sol erkant werden / das der clager den ersten rechttag erstanden habe / vnd der Richter sol jme den andern rechttag ernennen / vnd ferner gescheen / was recht ist.


Verkundung des andern rechttags

Jtem darauff sol der Richter den andern rechttag öffenlich vor gericht durch den Pütel ausschreyen lassen / doch kein rechttag vnder viersehen tagen nach dem andem emant werden / damit die verclagung dester statlicher an den tetter gelangen möge.


So der beclagt zum andern rechttag aber nit erschyne.

Jtem körne der beclagt zum andern gericht auch nit / So sol dem cleger der drit vnd endthafft Rechttag erkant / vnd sunst mit der form vnd weyß / wie oben von dem ersten rechttag gesatzt ist / gehandelt vnd gehalten werden.


So der beclagt auff den dritten rechttag auch nit erschyne.

Jtem So aber der angezogen Tetter in eygner person auff der dreyer rechttag keynem a erschyne vnd die tat nit widersprechen [66v] oder verantwortten wurde / So solt am dritten gerichtsstag / auff der Cleger begern vnd beweysung der Clag / derselbig beclagt Tetter in die mordtacht erkant werden / welche mordtacht fürter vnser Zent-oder Panrichter aussprechen vnd erklern solle / wie hernach gesetzt ist.


Zulassung des Anwalts

Jtem es sol der beclagt in disem fall an der Zent durch keinen Anwalt sein verantworttung thun mögen / er wölt dann durch seinen Anwalt beweysen / das er auss schwacheyt seines leybs nit komen möoht / vnd so sölche eehafft gnugsam bewisen wurde / So solt das recht alssdann ein zimlich zeyt / nach gestalt der sachen / auff geschlagen vnd erstreckt werden.


Jn die acht zu sprechen

N. Als du mit vrteyln vnd recht zu der mordtacht erteylt worden bist / also nym ich dein leyb vnd gute auss dem fride vnd thu sie in den vnfride / vnd künde dich erloss vnd rechtloß / vnd künde dich den vögeln frey in den lüfften vnd den thiern in dem walde vnd den vischen in dem wage / vnd solt auff keiner strassen noch in keiner muntat / die Keyser oder König gefreyet haben / niendert friden noch gleyt haben / Und künde alle dein lehen / die du hast / jrn herren ledig vnd bloß / vnd von allem rechten in alles vnrecht / Und ist auch allermeniglich erlaubt vber dich / das niemant an dir freveln kan noch solle / der dich angreyfft.


Von vergleyttung des beclagten

Jtem wurde dann der angezogen Tetter begern jne zum rechten [67r] zu vergleyten / So sol jne vnser Amptman oder Castner desselbigen endes zu vnd vom rechten fur gewalt / aber nit fur recht / vergleyten an den enden / da wir zu gleyten haben / wie wir dann sunst pflegen zu gleyten.


Von erscheynen des beclagten vnd verneynen der Clage.

Jtem so der beclagt persönlich in antwort körne vnd der tat nit gestünde / wölten dann die cleger jr clag beweysen / mit sölcher weysung / auch aller handlung darauff / solt es gehalten werden / wie vor jm. lxxiiij. artickel / von weysung einer missetat vnd der handlung darauff / klerlich gesatzt ist / Wurde dann die missetat zu recht gnug bewisen / So sol alssdann die acht erkant werden / wie vor jm ccxlj artickel sölche vrteyl geordent ist. Wurde aber die haubtsach der missetat nit gentzlich / sunder derhalb ein redliche anzeygung bewisen / So sol solche vrteyl an vnserm landtgericht geholt vnd nach Rate desselben geformet werden. Wurde aber der beclagt ledig zu erkennen beschlossen / So sol dieselbig endtlich vrteyl / seiner erledigung halben / geformet werden / als jm. ccxxiiij. artickel angezeygt funden wirdet.


Von gesteen der clag mit vrsachen vnd erbietung dieselben entschuldigung an vnserm landtgericht außzufuren.

Jtem gestünde aber Tetter der entleybung / vnd vermeynt / er wer genugsam darzu verursacht worden / So dann noch nit vier wochen verschynen waren / das die entleybung gescheen / vnd der [67v] tetter nit gefangen wer vnd einen gelerten eyde schwüre / die außfürung seiner entschuldigung auff das fürderlichst vor vnserm landtgericht / nach jnhalt desselben vnsers landtgerichts Reformacion / etwan durch vnsern vorfarn / Bischove Ueyten seligen / aufgericht / zu thun So solt alßdann an derselbigen vnser Zent das vrteyl / der mordtacht halb / ein viertel jars aufgeschlagen werden vnd nit lenger / Es brecht dann der tetter nochmals von vnserm landtgericht briefliche vrkundt / darauß sich erfunde / das er die außfürung seiner berömpten entschuldigung in vierzehen tagen nach gemelter gethaner pflicht an vnserm landtgericht angefengt / vnd der verzug sölcher außfürung nit auß seinen schulden / sunder auß notdurfftigen rechtlichen schüben gescheen were.


So ein tetter sein entschuldigung an vnserm landtgericht außzufuren angefangen hette.

Jtem so aber einer in vnserm halßgericht (do ein todtschlag bescheen were) zu echten furgenomen wurde / vnd derselbig sein vnschuld vor vnserm landtgericht / nach laut der obgemelten vnsers landtgerichts Reformacion / ausszufüm anfieng / ee vnd die acht am halssgericht erkant wurde / So sol vnser Landtrichter dem andern Richter gepieten / mit weyter handlung stilzusteen / biss zu endung der gemelten rechtvertigung an vnserm landtgericht / Füret dann der beschuldigt sein vnschuld entlich an vnserm landtgericht auß / Also / das er vmb die gethanen verursachten entleybung peinlich nit gestrafft werden sölle / so sol er darüber vom Panrichter nicht gericht werden Füret er aber sein vnschulde also nit auß So mag er darnach durch vnsern Panrichter auff den ersten gerichts tag / der desshalb gesatzt wardet / in die acht erkant werden / vnangesehen ob er von solcher vrteyl am Landtgericht ergangen Appellirt.

[68r]

Einen der in die mordtacht erkant ist / nit zuvergleytten / on willen der Cleger.

Jtem so dann einer (wie ob stet) in die mordtacht erkant wurdet / Sol er fürter von vns / vnsern Amptlewten oder Richtern / on verwilligung der ancleger in keinerley weyß vergleyt werden.


wie einer auß der mordtacht gethan wirdet.

Jtem so dann ein solcher echter vmb die begangen tat / mit verwilligung der partheyen / endtlich mit vns vertragen wirdet / So behalten wir vns bevor denselben Echter selbst auß der acht zu thun / vnd jme söllicher Absolucion auff sein begere brieflich vrkundt zu geben.


Von gerichtskost der mordtacht halb.

Jtem aller gerichts kosthalben in handlung der mordtacht / sol es gehalten werden / wie hernach von gerichts kost geordent vnd gesatzt ist.


Von begraben vnd begengknuß der erschlagen / darumb die echt furgenomen wirdt.

Jtem in etlichen zenten wirdet (als wir bericht sindt) ein sölcher mißprauch gehalten / So die erschlagen / derhalb die acht furgenomen / nach ordnung der heyligen Cristenlichen kirchen beleut / begraben vnd begangen werden / das söllichs der acht verhinderlich oder abbrüchig sein sölle / Das also zu halten gantz vnzimlichen were / Darumb setzen vnd orden wir / wo des entleybten freunde von vnserm geystlichen gwalt / der Cristenlichen begrebnuß halb / erlaubnuß erlangen / das sie fürter alle andere Cristenliche werck vnabpruchig oder verhinderlichen der acht / des erschlagen sele zu seligkeyt vnd gutem nach thun mögen.

[68v]

Herr der Richter tugentreych
Last alle costung rechen gleych


Bamebergensis 68v.jpg


[69r]

Wie die armen lewt in straff der mißhendel einander sollen zu hilff komen

Jtem so furan / in nachberürten sachen / yemant peynlich straff verwürcket / vnd derhalb durch vnser oder der vnsern hintersessen strencklich gerechtvertiget wurde / damit dann die vbeltat von beschwernuß wegen der kostung / dester weniger verdruckt oder nachgelassen werden / So söllen jme alle andere die vnsern / so in demselbigen vnserm halßgericht bey dem cleger sitzen / den kosten helffen tragen / Sölche kostung sol man durch sölch vnser halßgericht also anlegen / das ein hof / zwir als vil / als ein selden gut geben sol / Und sindt ditz nachvolgent die sachen / darinnen die armen lewt mit der kostung (als ob stet) einander helffen söllen / Nemlich / vmb mayneydtschweren / vmb Zauberey / Rauberey / Prennerey / Verreterey / Felscherey / Dieberey / furgesetzte mörderey / die mit boßhafftiger vorbetrachtung vnd verwartung geschicht / Doch söllen in disem fall todschleg / die von vngeschichten auß zorn vnd on bösen furgesatzten willen gescheen / nit gezogen sein / Mer sol gemelte hilft geseheen vmb verprachte / vnterstandene / gedrote oder wartende gewaltige böse beschedigung / vmb vergifftung / vmb eeweyber oder töchter empfüren / vmb notzucht / vmb boßhafftige verkuplung / vmb das vbel / so in gestalt zwifacher ee geschicht / vmb mißhandlung der boßhafftigen Procuratoren vnd Ertzet / vmb verrückung der vntermack.

Jtem ob in obgemelter helffung peynlicher straff zwischen den lewten jrrung einfielen / Darumb söllen jne vnser Rete erclerung vnd entschid geben.

[69v]

Von nithelffen den mutwilligen Clegern

Jtem so sich yemant von den vnsern einer mutwilligen peinlichen clage / die er mit recht / diser vnser Reformacion gemess / nit verfürn möcht / furzunemen vnderstünde / vnd vnser Rete solchen seinen frevel vnd mutwillen erkenten / was er dann desshalb kostens vnd schadens erlitten het oder leyden wurde / das solt sampt der vorgesatzten straff vber denselbigen mutwilligen eleger allein geen.


Von frembder ancleger kost

Jtem So aber ein frembder ancleger einen vbeltetter in vnsern halßgerichten rechtvertigen wölt oder wurde / der solt das thun on kosten vnd schaden vnser rod der vnsern / Doch solt es her dem kosten bleyben / wie in diser vnser Reformaeion geordent rod gesetzt ist / Doch wo wir oder die vnsern an frembden gerichten mit merem kosten beschwerdt wurden / gegen denselbigen herschafften rod jren verwanten mag sülchs vergleycht werden / wie hernach am. cclxxij. artickel clerlich davon funden wirdt.


Von atzung der gefangen.

Jtem von gefangen / so vmb peynlicher sachen willen in gefengknuß ligen / Sol man dem Pütel oder knecht (der sein pftigt zu warten) vnd kostung gibt / tag vnd nacht dreyssig pfennig geben Und er darumb den gefangen mit zimlicher kostung versehen / Auch in guter hute vnd wart halten.

[70r]

Atzung in peinlicher frag den verhorern vnd zeugen

Jtem wenn ein gefangener peynlich gefragt wirdt / So sol dem Richter / den zweyen Schöpfren vnd dem Gerichtschreyher / so bey der frag sein / deßselben tags einmal zu essen / oder aber yedem fur sein mal funffzehen pfennig (welche der ancleger wil) gegeben / Deßgleychen sol es mit den zeugen gehalten werden / so kuntschafft gestelt wirdet.


Atzung auff dem endthafften rechttag

Jtem auff dem endthaften rechttag sol der ancleger dem Richter / Püteln vnd yedem Schöpffen / so am gericht sitzt / einmal zu essen oder aber (wie ob stet) nach willen des anclegers fur yedes mal funffzehen pfennig geben.

Jtem wo in etlichen vnsern stetten nit herkomen were / Richter / Schöpffon oder Püteln zu essen zu geben / oder etwas dafur zu thun / daselbst sölt es in disem stuck bey altem herkomen pleyben / Wann dise satzung der kostunghalb Richter Urteyler vnd pütel berürende / allein dahin gemeint sein sol / da es mit gewonheyt herkomen ist / jne essen vnd trincken zu geben.


Von sunderlicher belonung vnd zerung des Nachrichters Peinleins vnd ander des gerichts diener.

Jtem dem Nachrichter sol man von der peynlichen frag von einer yeden person (die er also fragt) einen ort eins guldein geben / Doch so sol der Nachrichter allen gezeugk / der jme zu haben gepürt / auff seinen kosten schicken / Und vnser Richter das jhenig verorden / das jm gepürt.

[70v]

Von gemeyner belonung des Nachrichters

Nach dem allen Nachrichtern / so jre belonung in peynlichen straffungen der vbeltetter (von yedem stück jres wercks in sunderheyt nemen) das heylig Sacrament des altars versagt wirdet / nit darumb / das solliche volzihung der gerechtigkeyt vnd ernstlich straff der vbeltat vnreeht sey / sunder allein darumb / das sich / vmb gemelter sunderlichen wartetten belonung willen / einer bösen vnördenlichen begirde in vergiessung des mensehen plut bey sölchen Nachrichtern versehen wirdet / vnd damit dann vnsern Nachrichtern zu verdämlichem standt nit vrsach gegeben werdt / Sunder jr handtwerek (des zu gemeinem nutz nit geratten werden mag) mit guter gewissen (wo sie sich sunst recht darinnen halten wöllen) treyben mögen / So ist denselbigen Nachrichtern ein gemeiner jerlicher solt geordent / vnd wie derselbig von vnser vnd der vnsern wegen jerlich bezalt werden Bole / wirdt in vnser Cantzley / auch bey vnserm Camermeyster verzeychent funden / Darumb söllen vnsere Nachrichter alle vbeltetter / so jne durch vnnsere Rete oder Richter zu fragen oder zu straffen bevolhen werden / wie sich demselbigen bevelh nach gepüret / fragen vnd straffen / vnd vmb das alles von vns oder den vnsern (so an sölcher gemeynen belonung geben) dann allein / wes jne nach laut diser vnser halßgerichtsordnung fur jr zerung gemacht ist / nichts weyters noch mere fordern oder nemen.

Aber ander lewt die sich in gebung des Nachrichters obgemelten gemeynen jerlichen soldes / laut deßhalb vorgemalter vnser sünderlichen verzeychenten anlag / nit verwilligen vnd dannest vnsern Nachrichter in vnsern halßgerichten gebrauchen werden / die söllen nichts dester weniger alle nachgemelte sünderliche belonung vnsern Nach- [71r] richtern / nach jnhalt vnd vermög diser vnser halßgerichtsordnung / zalen / Und doch sülche belonung Schultheysen / Burgermeystem oder Dorffmeystern deßselbigen flecken / darinnen jne vnser Nachrichter also dienet / semptlich oder sünderlichen behendigen / die söllen gemelte belonung annemen vnd beschreyben / auch furo alldweyl sülch gelt weret / deßselben ampts vnd gerichts gemeine besoldung / den nachrichtern gepürend / davon zalen vnd anderweyß nit außgeben / Auch so deßselbigen gelts nymer ist / sol das durch die Eynnemer verrechent / auch den vnsem / die es berüret / zu sälcher rechnung verkundigt werden / vnd zu jrem willen steen / auff jr kostung yemant darzu zu schicken.

Jtem fur die zerung sol man dem Nachrichter tag vnd nacht / fur sein person / ein ort eins guldein geben / Man sol auch dem Nachrichter kein vberige person (die er / wider der ancleger willen / zu jme neme) zuverlegen schuldig sein.

Jtem so man des Peinleins bey der peinlichen rechtvertigung notdurfftig were / Sol man demselben auch tag vnd nacht fur zerung ein ort eins guldein / vnd fur seinen lon / so er einen vbeltetter anclagt / einen guldein geben.

Jtem so der Nachrichter vbeltetter vom leben zum tode richt / sol man jme von einer yeden sölchen person drey guldein geben / Doch so der Nachrichter yemant vierteylt / mit dem Rade oder dem fewer richt / Sol man jme eins guldein mere geben / vnd sol vnser Panrichter das holtz zum prennen vnd das Rade zum redern (auff des anclegers kosten) bestellen vnd schaffen / Und doch der ancleger / gemelts holtz vnd Radßhalben / jr yedes (das [71v] also gebraucht wirdet) vber einen guldein nit geben / Wo aber vnser Richter söllich Rade oder holtz neher bestellen mag / sol dem ancleger zu gut komen / vnd deßhalben mit keinerley vbermaß beschwert werden / Außgeschlossen in fellen wie am. cclxxv. artickel klerlich funden wirdt.

Jtem so der Nachrichter yemant mit rutten außhawt / oren oder zungen abschneyt / augen auß sticht / oder die finger abhawt / von einem söllichen werck / sol man jme von einer person ein guldein geben.

Jtem so der Pütel das halßgericht verkundigt vnd darzu gepeut / fur sein lon einen ort eins guldein.

Jtem so in etlichen vnsem gerichten mit gewonheyt herkomen were / das halßgericht an den grenitzen / durch die Pütel zn beschreyen / sol dem Pütel fur daßselbig beschreyen ein halber guldein gegeben werden / Wo aber solch beschreyen nit mit gewonheyt vor alter herkomen were / sol on vnser wissen nit auffgepracht werden.


Wie die Panrichter von straffung der vbeltetter kein sunderliche belonung nemen sollen.

Jtem wir werden bericht / wie an etlichen enden mißpraucht werde / das die Panrichter von einem yeden vbeltetter / so peynlich gestrafft wirdt / sundere belonung begern vnd nemen / das gantz wider das ampt vnd wirde eines Richters / auch das Recht vnd alle billigkeyt ist / wann ein sülcher Panrichter nichts besser (dann der Nachrichter / so von yedem stück sein belonung het) möcht geacht werden / Darumb wöllen wir das furo alle vnsere Panrichter sülche belonung von den Clegern nit fordern oder nemen söllen.

[72r]

Die weyl der tetter ist hind an / Sein güter schreybent eben an


Bamebergensis 72r.jpg


[72v]

Wie es mit der fluchtigen vbeltetter gut sol gehalten werden.

cclxvJtem so ein vbeltetter außweycht / so sol man alles / sein hab vnd gute eygentlich beschreyben / in gegenwertigkeyt des Richters vnd zweyer des gerichts / vnd dem vbelteter nichts dauon volgen lassen / Aber welche güter verdürblich waren vnd nicht ligen möchten / die sölt vnser Richter mit zweyen des gerichts verkauffen / dieselbigen güter / vnd waß darauß gelöst wurde / auch beschreyben / vnd das kaufgelt sampt der verzeychnuß hinter das gericht legen / Wölten aber des vbeltetters freunde sölch gut zu jren banden nemen vnd einen notdurfftigen bestalt vnd pflicht thun / berürt gut also in hefft zu behalten vnd dem tetter (dweyl er vnuertragen ist) nichts dauon volgen zu lassen / das solt jne gestat werden / Doch so mögen die gedachten annemer der berürten güter des tetters eeweyb / vnd vnerzogen kindern / ob er die het / notturfftig leybs narrung von sölchen gütern raychen / Aber nicht anders dann nach Rate vnsers Amptmans vnd Richters.

cclxvjJtem wo aber farende habe / desselbigen teters an einem sölchen ort lege / das zu besorgen were / das dasselbig durch ander lewt / mit gwalt genomen werden möcht / so sölt das vnser Richter an ende fürn vnd verwaren lassen / da es sicher vnd verwart pleyben möcht / biß zu außtrag der mißtettigen sachen / Und söllen vnser Amptlewt vnd Richter zu jrem nutz den vbeltettern in ander gestalt von jrn gütern nichts nemen / Es weren dann sunder fell / darumb die außfluchtigen mißtetter jr gut verwürckt hetten / vnd durch vns oder vnser Rete wissentlich zugelassen oder geschafft wurde / zu jrem oder jrer anhenger gute zugreyffen.

[73r]

Betretten hab ich hie das mein
Schafft mit das als es sol sein


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[73v]

Von gestolner oder geraubter habe / so in die gericht kumpt.

Jtem so gestolen oder geraubt gut in vnser halßgericht bracht würdet / sol dasselbig vnser Richter zu seinen handen nemen vnd getrewlich verwaren / vnd so yemant derselbigen habe begert / sol er an vnser Statgericht / marckgericht oder dorffgerloht daselbst gewisen werden (wie recht ist) darzu zu clagen / vnd zuforderst sol der / so also rechtlich darzu clagen wil / vor sölichem gericht / einen bestalt mit bürgen oder zum wenigsten mit seinem aydt thun / wo er / sölcher sachen halb / verlüstig wurde / dem andern teyl seinen gefügten schaden / der verpotten güter halb erliden / nach messigung des gerichts abzulegen / Deßgleychen sol der antworter / so sölche habe jm rechten verdretten wil / auch thun.

Jtem so dann der Cleger beweyst / das dieselbig habe sein sey vnd jm raublich oder dieblich genumen ist / Sol jm die durch recht zuerkant vnd widerwerden / Und so sich ein antworter die beclagten habe (jm rechten zu verdretten) vnderstünde vnd sich deßhalb / kost vnd scheden betreffendt (wie obstet) verpflichtet vnd dann nach verlust derselben habe mit seinem eydt nit betewem möcht / das er vnwissent des vnrechten herkumens / die gemelten verlustigen habe an sich bracht het / oder aber sölchs wissens vberwisen wurde / So sol demselbigen antworter / ob notdürftig atzung auff die verpoten habe gangen wer / zusampt zimlichen gerichtsscheden / alles nach messigung des gerichts zu bezalen jm rechten auffgelegt werden / het aber der antwortter / in ansichbringen der verlustigen habe des vnrechten herkumens nit gewist / so solt yeder teyl sein gerichtsscheden selbst zalen / vnd [74r] der cleger / dem die beclagt habe also volget / ob es vihe were vnd zimlich atzung gemacht het / wie das gericht erkent vnd messigt / außrichten / Were aber obgemeltermassen kein verpflichter antwortter verbanden / so gepüret dermassen dem cleger / der die hab endtlioh nimpt / abermals / zimliche atzung (wo die als vorstet darauff gangen were)zu bezalen.

Bewiß aber ein cleger jn obgemeltem fall / der ansprächigen habe halben / die eygenschafft gnugsam vnd köndt doch dobey nit weysen / das jm die durch Raub oder diebstel entwendt worden weren / vnd die antworter möchten dogegen zu recht genug nit darbringen / das dieselbig kriegisch habe mit einem guten rechtmessigen Tittel von dem cleger bracht vnd an sie kumen were / So sol dem Cleger auff sein betewerung mit dem eydt (das jm solche beweyste güter geraubt oder gestolen worden sein) geglaubt werden vnd jm dieselbig abermals (jnmassen als obstet) / darauff volgen.

Und mag an gestolner oder geraubter habe durch eyniche leng der zeyt kein gewere ersessen werden.

Köndt aber der ancleger sein gepürende weysung (wie obstet) nit verfüren / So sölten alß dann die antwortter ledig erkant werden vnd jne die beclagten güter wider volgen mit zimlicher ablegung gefügter costen vnd scheden / darein der vnbestendig cleger nach messigung der vrteyler erkant werden solle

So auch die anclagt habe in obgemelten fellen / atzung halb oder sunst / on mercklichen schaden (biß zu endung vorbestimpter rechtvertigung) jn gericht nit steen bleyben möcht / welcher teyle dann / nach ermessung vnsers Amptmans / Castners vnd Richters / samentlich oder jr zweyer / notdurfftigen gnugsamen bestalt thut / dieselbigen habe zu den gerichtstagen / so derhalb kundtschafft geürt werden sol / wider in das gericht zustellen / vnd wes er in demselbigen gericht derhalb [74v] verlustig wurde (es wer vmb haubtsach oder scheden) vngewegert volg zu thun / vnd wo dieselbig hab vor endung vnd volzihung des rechten / abging / oder geergert wurde / solchen abgangk oder ergemuss / nach erkentnuß des gerichts / zu erstatten / dem sölt die anspräehig habe / vmb weniger vnkostens vnd schadens willen / darauff also aussbetegt werden / Wo aber obgemelten bestalt bede teyl thun wölten / so solten die antwortter zuförderst damit zugelassen werden / vnd wo in diser handlung gezweyfelt wirdet / sol Rats bey vnsern Reten gepraucht werden.

Wurde aber obgemelter / angezogner / gestolner / oder geraubter güterhalb / yemant mit bösem gelauben vnd verdacht dobey betretten / vnd der ancleger gegen denselbigen peynlichs rechten begeret / oder aber vnser Amptlewt oder Richter deßhalb von ampts wegen gegen sölchen verdechtlichen lewten / peynlich recht geprauchen wölten / in sölchen peynlichen sachen sol es gegen den berürten verdachten personen gehalten vnd gehandelt werden / wievor in diser vnser ordnung / von dergleychen peynlichen furnemen vnd handlungen klerlich gesatzt ist.

Wie vnd wann dann auch yemant geraubter oder gestolner güterhalb (zu peynlicher frag) genugsame anzeygung auff jme hat / das wirt jm sechssundviertzigisten vnd sibenunduierzigisten artickeln / sunderlich gemeldet vnd außgedruckt.

Und so sich also mit obgemelter peynlicher handlung / gestolne oder geraubte farende güter / in vnserm gerichtßzwang vnd gewalt erfunden / die sölten dem / der sie also verloren het / abermals on beschwerung (dann allein ob sölichs essende habe / vnd zimliche notdurfftige atzung / darauff gangen were / dieselbigen atzung / doch on vberfluß / zu bezalen) wider verschafft werden / wo aber yemant die gemelten habe / vmb weniger vnkostens oder schadens willen / vor [75r] gründiger erfindung / gemelts vnrechten herkumens / vnd wem die zustünde / außzutegen begeret / das sölt in disem fall / mit der maß / wieuor deßhalb / von Burgerlicher verhefftung / vnd clag (gestolner oder geraubter güter halb) gesetzt ist / auch geschehen.

cclxixItem ob ein beschedigter sein habe / die im vnzweyffenlich zustünde vnd durch diebstal oder raub entwendet worden were / mit gütten vnd vnbenötter ding / von dem tetter wider zuwegen brecht / darumb sölt derselbig (der also das sein / doch mit der maß als obstet / wider erlanget) / niemant nichts schuldig sein / auch in disem oder andern dergleychen fellen / zu clage wider seinen willen / nit genöt werden / Und wo der beschedigt / nit peynlich clagen wölt / so mögen dannocht vnser Amptlewt vnd Richter / den tetter nichts dester weniger / von ampts wegen rechtuertigen / vnd straffen lassen

[75v]

Herr Richter / allein zu recht
Bit gleyt ich armer knecht


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[76r]

Von vergleytung der todtschleger

cclxxItem kein todtschleger sol vnter dem jare vergleyt werden / witer des anclegers willen / Erwölt dann am landtgericht ein nothwerh außfürn / oder ander ursachen furbringen / die sein gethane entleybung entschuldigen möchten / wie das vnser vorgemlte landtgerichts ordenung zulest

cclxxjItem sol sich nach verscheynung eines jars / ein todtschleger zu buß vnd besserung erpeut / nach erkenntnuß vnser Rete / So mag der von vns gleyt erlangen / des entleybten freunde willigen darein oder nit / wie dann vnser hoffs gewohnheyt herkomen ist / Doch sollen hiemit die boßhafftigen fursetzlichen morder nit gemeynt sein

[76v]

Sölte ich des nit lachen
Im Feld vnd vnter dachen
Kan ich dieb vnd rauber machen

O Richter hie in diser welt
Ewr eer vnd sel gebt nit vmb gelt

Tasch wölt jr lenger leben
Meim hern müst jr gelt geben

Tasch was wilt du geben mir
Mein vrteyl wirdt gnedig dir

Auff landt vnd wasser raubt man ser
Noch rauben Taschenrichter mer

Mit gelt was ich beschwert
Falsch richter haben mich gelert


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[77r]

Kein geltbuß in peynlichen sachen on vnsern willen vnd wissen zu nemen

cclxxijItem vnser Amptlewt vnd Richter / söllen in peynlichen sachen niemant kein geltbuß auflegen / on vnser oder vnser nachkomen wissen vnd willen / wann vnser meynung jn alweg ist / furderlich vnd endtlich straff vnd verkunmung der missetat / gemeinen friden vnd nutz / vnd nit den genieß vnd das gelt (als der Taschen Richter gewonheyt ist) zusuchen.

[77v]

Auff böß gewonheyt vrteyl geben
Die dem rechten wider streben
Ist diser plinden narren leben


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[78r]

Von alten missprewchen der halssgericht.

cclxxiijJtem das besiben der vbeltetter vnd ander missprewch, auch alle Ordnung vnser halssgericht, so Key serlichen rechten vnd diser vnser Ordnung widerwertig sein, wollen wir hiemit auffgehaben vnd abgethan haben, vnangesehen, ob sie lang oder kurtz herkomen sein.

cclxxiiijJtem wir wollen nit, das auff verleumter oder verdecht-licher leychtvertigen zeugen sage yemant sol verurteylt werden, sunder allein auff guter glaubhafftiger zeugen sage, zweyer oder dreyer, die von einem waren wissen sagen, als hie vor von zeugen am achtundsibenzigisten [78.] artickel gesatzt ist.


Von vergleychnu8S der beschwernussen, so an frembden gerichten gescheen.

cclxxvJtem So fürter in peynlichen rechtvertigungen der vbeltetter oder aber jn erlangung geraubter oder gestolner habe wir oder die vnsern an frembden gerichten, diser Ordnung vnd den gemeynen Keyserlichen rechten vngemess, gehindert, verzogen oder aber mit vberflussigem kosten beschwert würden, vnd solche vnzimliche beschwerde vber vnser oder der vnsern gütliche erinderung der billigkeyt vnd des rechten, Auch wie es in sölichen feilen an vnsern gerichten gehalten wurde, nit abgestelt werden wölte, So dann vnser Richter, Amptlewt oder andere die vnsern, wann es bey jne zu schulden körne, gegen derselben gericht herschafft, davon solche vnbilliche beschwerde herkomen, oder den [78v] iren irer vorigen begegnunß / dergleychen auch tette) damit soelten wider dise unser ordnung / noch die pflicht derhalb gethan / nit gehandelt haben / Jedoch soellen die vnsern / gemelte vergleychung nit furnemen / noch thun moegen / jne werdt dann das allein bestimpter vrsachen vnd begegnußhalben / zu foerderst von vns vnsern nachkomen / oder vnsern hofreten / an vnser stat yedeß mals wissenlich beuolhen vnd zugelassen / jn soelchen fellen vnsere Rete allein auß den guten vrsachen zu obberuerter zimlicher vergleychnuß Raten vnd beuelh thun moegen / damit furen dester mere gescheucht werden moechte / vns vnd den vnsern / das recht zusperren / oder mit vnbillichen beschwerungen der an der lewt / nit gern an vnsern gerichten warten vnd haben woelten / zubeladen

[79r]

Ir herren denckt an ewer pflicht
Und rat das yedem recht geschicht
Förchtet got vnd seine gericht


Lieben herren rat vns schlechten
Wie halt wir vns gemeß dem rechten.


Bamebergensis 79r.jpg


[79v]

Von ratgebung vnser weltlichen Rete / in allen zweyfenlichen peynlichen sachen.

cclxxvjJtem in allen peynlichen Sachen, darinnen vnser Ampt-lewt, Richter vnd vrteyler zu handeln oder zu erkennen jrrig vnd nit verstendig wurden Und darumb vnser weltlich* Hofrete vmb rate ersuchen, Sollen vnser Rete alles einbringen der teyl, auch gestalt vnd gelegenheyt der Sachen in schrifften gründigb vnderricht werden, das sie alles fleyssig vbersehen vnd alss-dann vnserm Amptman, was jme zu handeln gepürt, auch dem Richter vnd gericht, was in dem furbrachten fall das recht sey, schrifftlich anzeygen, Nach dem söliche schlechte lewte, als ge-wonlich an den halssgerichten sitzen, durch beschreybung einer gemeynen Ordnung begreyüich vnd gründigc nit sovil vnder-wisen werden können, damit sie in allen jrrigen1 zweyfeliehen feilen rechtmessig vrteyl erfinden vnd aussprechen mögen. Es sol auch der bericht nach, so also durch vnser Rete beschicht, vnser Amptman, sovil jne anget, handeln, vnd die Schöpften, was jr rechtlich erkentnuss betrifft, jr vrteyl darnach sprechen. Wir wollen auch, das dieselben vnser Rete, bey den2 berürter-massen Rat gesucht würdet, mit jrem ratschlage, vnd dann auch vnser Amptlewt, Richter vnd vrteyler mit jrer handlung vnd erkennen guten getrewen fleyss ankeren, damit nach jrem besten versteend den Keyserlichen geschriben rechten oder aber guten vernufftigen nützlichen gewonheyten, die den gemelten rechten vnd diser vnser Ordnung nit widerwertig sein, auff das gleychest vnd gemesest gehandelt vnd gericht. auch die rechtlich handlung durch sie semptlich oder sunderlich geverdlicher weyss nit verzogen werde: Als das alles allen sölichen vnsern weltlichen Reten vnd darzu den Amptlewten [80r] Richtern vnd vrteylern / so yedeßmals in berürten sachen zu handeln / ratschlagen / oder erkennen angesucht werden / yetzo alßdann / vnd dann als yetzo / in crafft diser vnser Reformacion / bey jren pflichten / damit sie vns / vnsern nachkomen vnd Stifft verwandt / auff das fleyssigst vnd ernstlichst beuolhen sol sein / Es mögen auch dieselben vnser Rete (wo sie das not bedunckt) bey andern rechtgelerten vnd verstendigen / gemelter jrer ratschleg halben / rats geprauchen.

cclxxvijJtem wo vnser Amptlewt / Castner Richter oder Schöpffen / in verstandt diser vnser Ordnung (ee es zu fellen kömpt) zweyffenlich wurden / söllen sie bey vnsern Reten erclerung suchen / wann es ist not / das sie also mit vberlesung vnd nachfrage / zu rechtem verstandt diser Ordnung / guten fleyß / vor begebung der geschicht geprauchen

cclxxviijUnd damit in vnsern halßgerichten diser vnser Ordnung wissen gehabt / auch (so dieselbig volgettermassen außgangen ist) fürter darnach gehandelt vnd gericht werde / So haben wir die / jm druck zu manigfeltigen / vnd fürter jn vnsere ampt vnd halßgericht zuschicken verfügt / Yedoch behalten wir vns vnd vnsern nachkomen beuor / sölche Ordnung zu erclern / mern / vnd mindern / Und ist die also auß vnserm beuelhe / jn vnser Stat Bamberg / durch vnsern Burger / Hannsen Pfeyll daselbst gedruckt / vnd in sölchem druck volendet / am Sambstag nach sandt Veyts tag / Nach Cristi vnsers lieben herren gepurt funffzehenhundert vnd jm sibenden jare.


[Bearbeiten] Anmerkungen (Wikisource)

  1. Mt 7.2
  2. Ps 103:6
  3. Georg III. Erbschenk von Limburg war zwischen 1505 und 1522 Bischof von Bamberg.
  4. Das volck koembt zu mir / vnd sucht die vrteil gottes Moyses Exodj am xxvi.: Richtig: 2. Mose 18.16
  5. Furfich dich von allem volck mit weisn männen vnd dieda forchten got / in dem / ba sey dy warheit vnd die hassen die geytigkeit vn fecz auf in die da vrteilen das volck Jhetro Exodi am xxvi.
  6. Handschriftliche Randnotiz: ???
  7. Wo dise sunderliche anzeigungen der missetat wider ein verdachte person nit gnugsam erfunden werden mögen, so such weiter davoren in den artickelen, die zu gemeiner anzeigung allerley misstat gesatzt sein, am 35. artickel anfahendt.
  8. Wo dise sunderliche anzeigungen der missetat wider ein verdachte person nit gnugsam erfunden werden mögen, so such weiter davoren in den artickelen, die zu gemeiner anzeigung allerley misstat gesatzt sein, am 35. artickel anfahendt.
  9. Wo dise sunderliche anzeigung der Missetat wider ein verdachte person nit genugsam erfunden werden mögen, so such weiter davorn in den artickelnn, die zu gemeiner anzeygung allerley missetat gesaczt sein, am 35. artickeln anfahent.
  10. Wo dise sunderliche anzeigung der Missetat wider ein verdachte person nit genugsam erfunden werden mögen, so such weiter davorn in den artickelnn, die zu gemeiner anzeygung allerley missetat gesaczt sein, am 35. artickeln anfahent.
  11. Wo dise sunderliche anzeigungen der missetat wider ein verdachte person nit gnugsam erfunden werden mögen, So such weiter davorn in den artickelen, die zu gemeiner anzeigung allerlei misstat gesaczt sein, am 35. artickel anfahent.
  12. Wo dise sunderliche anzeigung der Missetat wider ein verdachte person nit genugsam erfunden werden mögen, so such weiter davorn in den artickelnn, die zu gemeiner anzeygung allerley missetat gesaczt sein, am 35. artickein anfahent.
  13. Wo dise sunderliche anzeigung der Missetat wider ein verdachte person nit genugsam erfunden werden mögen, so such weiter davorn in den artickelnn, die zu gemeiner anzevgung allerley missetat gesaczt sein, im 35. artickeln anfahent.
  14. Wo dise sonderliche anzeigungen der missetat wider ein verdachte person nit gnugsam erfunden werden mögen, So such weiter davorn in den artickelen, die zu gemeiner anzeigung allerlei misstat gesaczt sein, am 35. artickel anfahent.
  15. Wo dise sunderliche anzeigungen der missetat wider ein verdachte person nit gnugsam erfunden werden mögen, so such weiter davoren in den artickelnn, die zu gemeiner anzeigung allerley misstat gesatzt sein, am 35. artickel anfahendt.
  16. Wo dise sunderliche anzeigung der Missetat wider ein verdachte person nit genugsam erfunden werden mögen, so such weiter davorn in den artickelnn, die zu gemeiner anzeygung allerley missetat sein gesaczt, am 35. artickell anfahent.
  17. Ex 22.17
  18. Sp.17.15
  19. Reichstag zu Worms 1495
  20. Kaiser Justinian I. war Kaiser des oströmischen Reiches von 527 und 565. Für die Rechtsgeschichte ist die von ihm in Auftrag gegebene Kodifikation des römischen Rechts von großer Bedeutung (das später so genannte Corpus Iuris Civilis).
  21. Das crimen laesae majestatis meint die Majestätstbeleidigung
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