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| Basisdaten |
| unkorrigiert |
| Titel: |
Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Gebäude und Verkehrsmittel (Beflaggungsverordnung) |
| Abkürzung: |
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| Art: |
Gesetz |
| Geltungsbereich: |
Berlin |
| Rechtsmaterie: |
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| Fundstelle: |
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| Fassung vom: |
12. April 2005 |
| Ursprungsfassung: |
24. Februar 2003 |
| Bekanntmachung: |
6. März 2003 |
| Inkrafttreten: |
6. März 2003 |
| Anmerkungen: |
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| aus: |
{{{HERKUNFT}}} |
| Quelle: |
Landtag NRW 2003, Landtag NRW 2005, Landtag NRW 2007 |
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
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| Bild |
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[Bearbeiten] Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Gebäude und Verkehrsmittel
- (Beflaggungsverordnung)
- Vom 24. Februar 2003*
- Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Berlin vom 13. Mai 1954 (GVBl. S. 289) wird verordnet:
[Bearbeiten] § 1 Allgemeine Beflaggung
- (1) Alle Gebäude und Gebäudeteile, die von Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes Berlin und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts benutzt werden, sowie Verkehrsmittel der Berliner Verkehrsbetriebe sind zu beflaggen
- 1. ohne besondere Anordnung
- a) am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar),
- b) am Tag der Arbeit (1. Mai),
- c) am Europatag (9. Mai),
- d) am Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai),
- e) am Jahrestag des 17. Juni 1953,
- f) am Jahrestag des 20. Juli 1944,
- g) am Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
- h) am Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1. Advent),
- i) am Tag der Wahl des Bundespräsidenten,
- j) an den Tagen allgemeinerWahlen (Wahl zum Europäischen Parlament, Wahl zum Deutschen Bundestag, Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen),
- 2. auf Anordnung der Senatsverwaltung für Inneres.
- (2) Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus, am Volkstrauertag und auf Anordnung der Senatsverwaltung für Inneres ist Trauerbeflaggung zu setzen.
- (3) Die Beflaggung der in Absatz 1 erwähnten Gebäude und Gebäudeteile darf unterbleiben, soweit es sich handelt
- 1. um Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung,
- 2. um Gebäude oder Gebäudeteile, die zur Beflaggung nicht geeignet sind oder überwiegend dem Privatgebrauch dienen.
[Bearbeiten] § 2 Eingeschränkte Beflaggung
- Aus besonderem Anlass kann die Senatsverwaltung für Inneres eingeschränkte Beflaggung anordnen. Bei eingeschränkter Beflaggung werden lediglich die Dienstsitze der Mitglieder des Senats sowie der Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister und die Verkehrsmittel der Berliner Verkehrsbetriebe beflaggt.
[Bearbeiten] § 3 Bezirkliche Beflaggung
- Zu besonderen bezirksbezogenen Anlässen kann das jeweilige Bezirksamt bezirkliche Beflaggung anordnen.
[Bearbeiten] § 4 Art der Beflaggung
- (1) Wird geflaggt, ist an der von außen auf das Gebäude gesehenen linken Seite die Europaflagge, in der Mitte die Bundesflagge und an der rechten Seite die Landesflagge zu setzen. Dienststellen des Landes Berlin, die überwiegend hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, können statt der Landesflagge die allgemeine Dienstflagge setzen. Sind nur zwei Flaggenmasten vorhanden, ist vom Setzen der Europaflagge abzusehen.
- (2) Neben den nach Absatz 1 zu setzenden Flaggen dürfen zwischen der Europa- und der Bundesflagge auch andere hoheitliche Flaggen gezeigt werden, sofern es der besondere Anlass der Beflaggung rechtfertigt und die Senatsverwaltung für Inneres zustimmt.
- (3) Bei bezirklicher Beflaggung kann neben der Bundes- und der Landesflagge an der rechten Seite die Bezirksflagge gesetzt werden.
- (4) Sind nur zwei Flaggenmasten vorhanden, wird am Europatag an beiden Flaggenmasten die Europaflagge gesetzt.
[Bearbeiten] § 5 Nicht hoheitliche Flaggen
- An Stelle einer Beflaggung nach § 4 Abs. 1 können, soweit keine Beflaggung nach § 1 zu erfolgen hat, bei besonderen Anlässen oder Veranstaltungen mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Inneres nicht hoheitliche Flaggen gesetzt werden. Bei bezirklichen Anlässen kann mit Zustimmung des Bezirksamts entsprechend verfahren werden.
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.Gleichzeitig tritt die Beflaggungsverordnung vom 21. Juni 1972 (GVBl. S. 1097),
zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20. November 2002 (GVBl. S. 346), außer Kraft.