Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. Vom 29. Februar 1868

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 4, Seite 17
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Februar 1868
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[17]


(Nr. 66.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, am 24. Februar d. J. dem an Allerhöchstihrem Hofe beglaubigten außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Vereinigten Staaten von Amerika, George Bancroft, eine Privataudienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein Schreiben des Herrn Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika entgegenzunehmen, wodurch derselbe in der gedachten Eigenschaft zugleich beim Norddeutschen Bunde beglaubigt worden ist.