Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer und Agenten

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Titel: Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer und Agenten.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 10, Seite 39 - 56
Fassung vom: 14. März 1898
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Bekanntmachung: 21. März 1898
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(Nr. 2451.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer und Agenten. Vom 14. März 1898.

Auf Grund des §. 21 des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 14. März 1898 die nachstehenden Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer und Agenten beschlossen.

Bestimmungen
über
den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer und Agenten.


I. Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer.[Bearbeiten]

§. 1.[Bearbeiten]

Jeder Auswanderungsunternehmer ist verpflichtet, die von ihm beförderten Auswanderer in ein Verzeichniß nach dem im Anhange beigefügten Formular, und zwar für jedes Schiff gesondert, einzutragen. Er ist befugt, dem Formulare noch weitere Spalten hinzuzufügen.

§. 2.[Bearbeiten]

Spätestens am Tage nach Abgang eines Schiffes, welches Auswanderer an Bord genommen hat, muß der Unternehmer das im §. 1 gedachte Verzeichniß der Auswanderungsbehörde in zwei Abschriften (Kopien, Abdrücken) einreichen.
In außerdeutschen Häfen, von welchen aus deutsche oder über Deutschland kommende Auswanderer befördert werden, ist das Verzeichniß dem deutschen Konsul einzureichen. [40]

§. 3.[Bearbeiten]

Dem Reichskommissare für das Auswanderungswesen ist zu jeder Zeit Einsicht in das Schiffstagebuch zu gewähren.

§. 4.[Bearbeiten]

Der Unternehmer darf Auswanderer nur befördern auf Grund eines mit ihnen (bei Familien mit dem Familienvorstande) vorher in deutscher Sprache abgeschlossenen schriftlichen Vertrags. Dem Vertrage dürfen Uebersetzungen in fremden Sprachen beigefügt werden.

§. 5.[Bearbeiten]

Verträge mit Auswanderern, welche über einen deutschen Hafen ohne Schiffswechsel nach einem außereuropäischen Hafen befördert werden sollen, müssen möglichst in nachstehender Reihenfolge enthalten:
1. den Namen und den Wohnort des Unternehmers;
2. den Ort und den Tag, von welchem ab die Beförderung übernommen wird;
3. den Ort und den Tag, von welchem ab die Verpflegung übernommen wird;
4. den Namen und die Nationalität des zu benutzenden Schiffes;
5. den Namen der Schiffslinie;
6. den außereuropäischen Ausschiffungshafen;
7. den Vor- und Familiennamen des Reisenden und der mit ihm reisenden Familienglieder;
8. das Alter;
9. den Familienstand (Vater, Mutter, Sohn, Tochter u. s. w. – bei Einzelreisenden die Angabe, ob verheirathet, ledig);
10. den bisherigen Wohnort;
11. den Preis der Seebeförderung in Reichswährung für jede einzelne Person;
12. die Erklärung, daß der Reisende für Beförderung, Gepäcktransport (abgesehen von etwaiger Ueberfracht – Ziffer 24), Beköstigung und Unterbringung bis zum außereuropäischen Ausschiffungshafen außer dem vorstehend bezeichneten Preise nichts zu entrichten hat;
13. die Angabe, wo und wann sich der Reisende zur Abfahrt einzufinden hat, ferner, wo und wann das Gepäck spätestens einzuliefern ist;
14. die Angabe, welchen Theil des bezahlten Ueberfahrtsgeldes der Reisende verliert, wenn er sich so spät nach der festgesetzten Abfahrtszeit einfindet, daß die Fahrt ohne ihn angetreten werden muß; dieser Theil darf nicht mehr als die Hälfte des Ueberfahrtsgeldes betragen; [41]
15. die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden von der festgesetzten Abfahrtszeit an bei jeder nicht von dem Reisenden selbst verschuldeten Verzögerung in der Beförderung, an dem zur Abfahrt oder zur Einschiffung bestimmten Orte ohne besondere Vergütung Unterkunft und Verpflegung an Bord des Schiffes oder in einem Auswandererlogirhause oder, wo solches nicht vorhanden, in einem geeigneten Gasthause zu gewähren;
16. die Berechtigung des Reisenden, falls eine solche Verzögerung länger als eine Woche dauert, von dem Vertrage zurückzutreten und die Rückerstattung des gezahlten Fahrpreises zu verlangen, unbeschadet der ihm nach dem bürgerlichen Rechte etwa zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz;
17. die Verpflichtung des Unternehmers, das Ueberfahrtsgeld unverkürzt zurückzuerstatten, wenn der Reisende oder einer der ihn begleitenden Familienangehörigen vor Antritt der Seereise stirbt oder nachweislich durch Krankheit oder sonstige, außer seiner Macht liegende Zwischenfälle am Antritte der Seereise verhindert wird;
18. die Verpflichtung des Unternehmers, das Ueberfahrtsgeld nach Abzug eines bestimmt zu bezeichnenden, jedenfalls nicht mehr als die Hälfte betragenden Theiles zurückzuerstatten, falls der Reisende vor Antritt der Reise aus anderen Gründen vom Vertrage zurücktritt;
19. die Verpflichtung des Unternehmers, während der Seereise jedem über zehn Jahre alten Reisenden (wobei zwei Kinder unter zehn Jahren für einen Reisenden gelten) eine Schlafkoje mit Matratze, Kopfpfühl und Schlafdecke zur Benutzung zu überweisen;
20. die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der Seereise mindestens drei tägliche Mahlzeiten zu verabreichen und ihm das dazu nöthige Eß- und Trinkgeschirr unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
21. die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der Seereise das erforderliche Trink- und Waschwasser sowie die erforderlichen Wascheinrichtungen zu gewähren;
22. die Verpflichtung des Unternehmers, dem während der Seefahrt erkrankten Reisenden die nöthigen Heilmittel und Pflege unentgeltlich zu gewähren;
23. die Verpflichtung des Unternehmers, das rechtzeitig eingelieferte Reisegepäck mit demselben Schiffe wie den Reisenden zu befördern und, falls dies nicht geschieht, für allen dadurch entstehenden Schaden aufzukommen;
24. die Verpflichtung des Unternehmers, an Reisegepäck während der Seereise mindestes ½ Kubikmeter ohne besonderes Entgelt zu befördern, und die Angabe, wieviel für etwaige Ueberfracht zu entrichten ist; [42]
25. die Verpflichtung des Unternehmers, auf Verlangen des Reisenden dessen Gepäck auf Kosten des Reisenden gegen Feuers- und Wassersgefahr zu versichern;
26. die Verpflichtung des Unternehmers, daß, wenn das Schiff unterwegs durch einen Seeunfall oder einen anderen Umstand an der Fortsetzung der Reise verhindert oder zu einer längeren Unterbrechung derselben genöthigt werden sollte, dem Reisenden ohne besondere Vergütung angemessene Unterkunft und Verpflegung gewährt und die Beförderung des Reisenden und seines Gepäcks nach dem Bestimmungsorte sobald als möglich herbeigeführt wird;
27. die Bestimmung, daß im Auslande Beschwerden über mangelhafte Erfüllung des Vertrags, Schadensersatzansprüche u. s. w. bei dem zuständigen deutschen Konsul oder dessen Vertreter geltend zu machen sind;
28. die Bestimmung, daß der Vertrag dauernd in Händen des Reisenden bleibt;
29. den Ort und Tag des Vertragsabschlusses;
30. die Unterschriften der beiden vertragschließenden Parteien. (Dabei genügt von Seiten des mit Familie Reisenden die Unterschrift des Familienvorstandes. Hat der Reisende einen gesetzlichen Vertreter, so muß dieser unterzeichnen. Von Seiten des Unternehmers genügt der Firmenstempel. Bei Unternehmern, welche zur Bestellung eines inländischen Bevollmächtigten verpflichtet sind (§. 4 des Auswanderungsgesetzes), ist die Unterschrift oder der Firmenstempel dieses Bevollmächtigten erforderlich. Bei Unternehmern, welche ihren Geschäftsbetrieb durch einen Stellvertreter ausüben, genügt die Unterschrift oder der Firmenstempel des Stellvertreters.)

§. 6.[Bearbeiten]

Wird bei einer Beförderung über einen deutschen Hafen ohne Schiffswechsel nach einem außereuropäischen Hafen auch die Weiterbeförderung und Verpflegung oder nur die Weiterbeförderung der Auswanderer vom außereuropäischen Ausschiffungshafen bis an das Auswanderungsziel übernommen, so müssen die Verträge außer den im §. 5 vorgeschriebenen Angaben und Bestimmungen enthalten:
6a. die genaue Bezeichnung des Auswanderungsziels;
6b. die Beförderungsmittel vom außereuropäischen Ausschiffungshafen bis an das Auswanderungsziel;
11a. den Preis für die Weiterbeförderung vom Ausschiffungshafen nach dem Auswanderungsziele;
26a. die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden bei einer im außereuropäischen Ausschiffungshafen eintretenden, nicht von dem Reisenden selbst verschuldeten Verzögerung der Weiterbeförderung ohne besondere Vergütung angemessene Unterkunft und Verpflegung zu gewähren; [43]
26b. die Berechtigung des Reisenden, falls eine solche Verzögerung länger als eine Woche dauert, von dem Vertrage zurückzutreten und die Erstattung des für die Weiterbeförderung gezahlten Preises zu verlangen, unbeschadet der ihm nach bürgerlichem Rechte etwa zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz;
26c. die Verpflichtung des Unternehmers, falls der Reisende oder einer der ihn begleitenden Familienangehörigen vor Beginn der Weiterbeförderung stirbt oder nachweislich durch Krankheit oder sonstige, außer seiner Macht liegende Zwischenfälle am Antritte der Weiterreise verhindert ist, den für die Weiterbeförderung gezahlten Preis dem Reisenden oder seinen Hinterbliebenen unverkürzt zurückzuerstatten;
26d. die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden, falls dieser im außereuropäischen Ausschiffungshafen aus anderen Gründen von der Weiterbeförderung zurücktreten sollte, den für die Weiterbeförderung gezahlten Preis, vorbehaltlich eines bestimmt zu bezeichnenden, keinenfalls mehr als zehn vom Hundert betragenden Abzugs zurückzuerstatten;
26e. die Angabe, wieviel Gepäck des Reisenden bei der Weiterbeförderung frei befördert wird, soweit diese Angabe zur Zeit des Vertragsabschlusses gemacht werden kann;
26f. insoweit die Weiterbeförderung und Verpflegung vom außereuropäischen Ausschiffungshafen bis an das Auswanderungsziel dem Unternehmer bei der Ertheilung der Erlaubniß zur Bedingung gemacht worden ist:
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden, falls durch einen Unfall des Beförderungsmittels oder einen anderen außerhalb der Person des Reisenden liegenden Umstand die Fortsetzung der bereits angetretenen Weiterreise verhindert werden oder eine längere Unterbrechung derselben eintreten sollte, ohne besondere Vergütung Unterkunft und Verpflegung zu gewähren und die Beförderung des Reisenden sowie seines Gepäcks nach dem Bestimmungsorte sobald als möglich herbeizuführen.

§. 7.[Bearbeiten]

Verträge mit Auswanderern, welche von oder durch Deutschland kommend sich zu Schiff oder mit der Eisenbahn nach einem außerdeutschen Hafen begeben, um von dort aus nach einem außereuropäischen Lande befördert zu werden (Verträge über Beförderung mit Schiffswechsel in einem außerdeutschen Zwischenhafen oder Verträge über die Beförderung über einen außerdeutschen Einschiffungshafen des europäischen Festlandes), müssen möglichst in nachstehender Reihenfolge enthalten:
1. den Namen und den Wohnort des Unternehmers;
2. die Verpflichtung des Unternehmers, die Beförderung der Reisenden von Deutschland bis zur Landung im außereuropäischen Ausschiffungshafen [44] zu übernehmen, insoweit nicht der Reichskanzler bei geringem Verkehre der in Betracht kommenden Schiffslinie Ausnahmen gestattet hat;
3. den Ort und den Tag, von welchem ab die Beförderung übernommen wird;
4. den Ort und den Tag, von welchem ab die Verpflegung übernommen wird;
5. die Angabe des Reisewegs bis zu dem Hafen, von welchem aus die außereuropäische Fahrt angetreten wird;
6. die Angabe der Beförderungsmittel auf den einzelnen Strecken dieses Reisewegs, und zwar für die zu Schiff zurückzulegenden Strecken: den Namen und die Nationalität des zu benutzenden Schiffes, den Namen der Schiffslinie, die Bezeichnung des Schiffsplatzes; für die mit der Eisenbahn zurückzulegenden Strecken: die Angabe der Wagenklasse;
7. den Hafen, von welchem aus die außereuropäische Fahrt angetreten wird;
8. den Namen und die Nationalität des zur außereuropäischen Fahrt zu benutzenden Schiffes;
9. den Namen der Schiffslinie;
10. den außereuropäischen Ausschiffungshafen;
11. den Vor- und Familiennamen des Reisenden und der mit ihm reisenden Familienglieder;
12. das Alter;
13. den Familienstand (Vater, Mutter, Sohn, Tochter u. s. w. – bei Einzelreisenden die Angabe, ob verheirathet, ledig);
14. den bisherigen Wohnort;
15. den Preis der Beförderung in Reichswährung bis zu dem Hafen, von welchem aus die außereuropäische Fahrt angetreten wird, für jede einzelne Person, und zwar wenn die Beförderung theils zu Schiff, theils mit der Bahn erfolgt, getrennt für jede Art der Beförderung;
16. den Preis der Beförderung in Reichswährung von dem vorbezeichneten Hafen bis zur Landung im außereuropäischen Ausschiffungshafen für jede einzelne Person;
17. die Erklärung, daß der Reisende von Deutschland bis zur Landung im außereuropäischen Ausschiffungshafen für Beförderung und Gepäcktransport (abgesehen von etwaiger Ueberfracht – Ziffer 28), sowie für Beköstigung und Unterbringung, soweit diese übernommen sind, außer dem vorbezeichneten Preise nichts zu bezahlen hat;
18. die Angabe, wo und wann sich der Reisende in Deutschland zur Abfahrt einzufinden hat, ferner, wo und wann das Gepäck in Deutschland spätestens einzuliefern ist; [45]
19. die Angabe, welchen Theil des bezahlten Ueberfahrtsgeldes der Reisende verliert, wenn er sich so spät nach der festgesetzten Abfahrtszeit einfindet, daß die Fahrt ohne ihn angetreten werden muß; dieser Theil darf nicht mehr als die Hälfte des Ueberfahrtsgeldes betragen;
20. die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden von der festgesetzten Abfahrtszeit an bei jeder nicht von dem Reisenden selbst verschuldeten Verzögerung in der Beförderung, an dem Orte, wo die Verzögerung erfolgt, ohne besondere Vergütung Unterkunft und Verpflegung an Bord des Schiffes oder in einem Auswandererlogirhaus oder, wo solches nicht vorhanden, in einem geeigneten Gasthause zu gewähren;
21. die Berechtigung des Reisenden, falls eine solche Verzögerung länger als eine Woche dauert, von dem Vertrage zurückzutreten und die Rückerstattung des gezahlten Fahrpreises oder des entsprechenden Theiles desselben zu verlangen, unbeschadet der ihm nach dem bürgerlichen Rechte etwa zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz;
22. die Verpflichtung des Unternehmers, den Fahrpreis für die Beförderung von Deutschland nach dem außereuropäischen Ausschiffungshafen oder den entsprechenden Theil desselben unverkürzt zurückzuerstatten, wenn der Reisende oder einer der ihn begleitenden Familienangehörigen vor Antritt der Reise oder vor Antritt der außereuropäischen Fahrt stirbt oder nachweislich durch Krankheit oder sonstige, außer seiner Macht liegende Zwischenfälle am Antritt oder der Fortsetzung der Reise verhindert wird;
23. die Verpflichtung des Unternehmers, den Fahrpreis nach Abzug eines bestimmt zu bezeichnenden, jedenfalls nicht mehr als die Hälfte betragenden Theiles des in Ziffer 23 bezeichneten Fahrpreises zurückzuerstatten, falls der Reisende vor Antritt der Reise aus anderen Gründen vom Vertrage zurücktritt;
24. die Verpflichtung des Unternehmers, während der Seereise jedem über zehn Jahre alten Reisenden (wobei zwei Kinder unter zehn Jahren für einen Reisenden gelten) eine Schlafkoje mit Matratze, Kopfpfühl und Schlafdecke zur Benutzung zu überweisen;
25. die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der Seereise mindestens drei tägliche Mahlzeiten zu verabreichen und ihm das dazu nöthige Eß- und Trinkgeschirr unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
26. die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der Seereise das erforderliche Trink- und Waschwasser sowie die erforderlichen Wascheinrichtungen zu gewähren;
27. die Verpflichtung des Unternehmers, dem während der Seefahrt erkrankten Reisenden die nöthigen Heilmittel und Pflege unentgeltlich zu gewähren; [46]
28. die Verpflichtung des Unternehmers, das rechtzeitig eingelieferte Reisegepäck mit demselben Schiffe wie den Reisenden zu befördern und, falls dies nicht geschieht, für allen dadurch entstehenden Schaden aufzukommen;
29. die Verpflichtung des Unternehmers, an Reisegepäck während der Seereise mindestens ½ Kubikmeter ohne besonderes Entgelt zu befördern, und die Angabe, wieviel für etwaige Uebelfracht zu entrichten ist,
und, falls die Beförderung bis zu dem Hafen, von welchem aus die außereuropäische Fahrt angetreten wird, ganz oder theilweise mit der Eisenbahn oder einem Flußschiff erfolgt: die Angabe, wieviel Gepäck während dieses Theiles der Reise frei befördert wird und wieviel für etwaige Ueberfracht zu entrichten ist;
30. die Verpflichtung des Unternehmers, auf Verlangen des Reisenden dessen Gepäck während der Seereise auf Kosten des Reisenden gegen Feuers- und Wassersgefahr zu versichern;
31. die Verpflichtung des Unternehmers, daß, wenn das Schiff unterwegs durch einen Seeunfall oder einen anderen Umstand an der Fortsetzung der Reise verhindert, oder zu einer längeren Unterbrechung derselben genöthigt werden sollte, dem Reisenden ohne besondere Vergütung angemessene Unterkunft und Verpflegung gewährt und die Beförderung des Reisenden und seines Gepäcks nach dem Bestimmungsorte sobald als möglich herbeigeführt wird;
31a. falls die Beförderung des Reisenden nach dem Hafen, von welchem aus die außereuropäische Fahrt angetreten wird, ganz oder theilweise mit der Eisenbahn oder mit einem Flußschiff erfolgt:
die Verpflichtung des Unternehmers, auch dem während dieses Theiles der Reise etwa erkrankten Reisenden die nöthigen Heilmittel und Pflege unentgeltlich zu gewähren;
31b. soweit die vorgenannte Beförderung mit der Eisenbahn erfolgt und die Verpflegung des Reisenden während der Bahnfahrt übernommen wird:
die Verpflichtung des Unternehmers, an bestimmten näher zu bezeichnenden Stationen den Reisenden zu beköstigen und ihm bei längerem als dreistündigem Aufenthalte kostenfreie Unterkunft in einem Gasthause zu gewähren;
32. die Bestimmung, daß im Auslande Beschwerden über mangelhafte Erfüllung des Vertrags, Schadensersatzansprüche u. s. w. bei dem zuständigen deutschen Konsul oder dessen Vertreter geltend zu machen sind;
33. die Bestimmung, daß der Vertrag dauernd in Händen des Reisenden bleibt;
34. den Ort und Tag des Vertragsabschlusses;
35. die Unterschrift der beiden vertragschließenden Parteien. (Dabei genügt von Seiten des mit Familie Reisenden die Unterschrift des Familienvorstandes. [47] Hat der Reisende einen gesetzlichen Vertreter, so muß dieser unterzeichnen. Von Seiten des Unternehmers genügt der Firmenstempel. Bei Unternehmern, welche zur Bestellung eines inländischen Bevollmächtigten verpflichtet sind (§. 4 des Auswanderungsgesetzes), ist die Unterschrift oder der Firmenstempel dieses Bevollmächtigten erforderlich. Bei Unternehmern, welche ihren Geschäftsbetrieb durch einen Stellvertreter ausüben, genügt die Unterschrift oder der Firmenstempel des Stellvertreters.)

§. 8.[Bearbeiten]

Wird bei einer Beförderung der im §. 7 bezeichneten Art auch die Weiterbeförderung und Verpflegung oder nur die Weiterbeförderung der Auswanderer vom außereuropäischen Ausschiffungshafen bis an das Auswanderungsziel übernommen, so gelten auch hierfür die Bestimmungen des §. 7, jedoch mit der Maßgabe, daß die unter Ziffer 2 daselbst vorgesehene Verpflichtung des Unternehmers, für die Beförderung des Reisenden zu sorgen, nicht nur bis zur Landung im außereuropäischen Ausschiffungshafen, sondern bis zur Erreichung des Auswanderungsziels zu übernehmen ist.
Außerdem müssen die Verträge enthalten:
10a. die genaue Bezeichnung des Auswanderungsziels;
10b. die Beförderungsmittel vom außereuropäischen Ausschiffungshafen bis an das Auswanderungsziel;
16a. den Preis für die Weiterbeförderung vom außereuropäischen Ausschiffungshafen nach dem Auswanderungsziele;
31c. die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden bei einer im außereuropäischen Ausschiffungshafen eintretenden, nicht von dem Reisenden selbst verschuldeten Verzögerung der Weiterbeförderung ohne besondere Vergütung angemessene Unterkunft und Verpflegung zu gewahren;
31d. die Berechtigung des Reisenden, falls eine solche Verzögerung länger als eine Woche dauert, von dem Vertrage zurückzutreten und die Erstattung der durch die anderweitige Weiterreise entstandenen Kosten zu verlangen, unbeschadet der ihm nach dem bürgerlichen Rechte etwa zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz;
31e. die Verpflichtung des Unternehmers, falls der Reisende oder einer der ihn begleitenden Familienangehörigen vor Beginn der Weiterbeförderung stirbt oder nachweislich durch Krankheit oder sonstige, außer seiner Macht liegende Zwischenfälle am Antritte der Weiterreise verhindert ist, den für die Weiterbeförderung gezahlten Preis dem Reisenden oder seinen Hinterbliebenen unverkürzt zurückzuerstatten;
31f. die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden, falls dieser im außereuropäischen Ausschiffungshafen aus anderen Gründen von der Weiterbeförderung zurücktreten sollte, den für die Weiterbeförderung [48] gezahlten Fahrpreis vorbehaltlich eines bestimmt zu bezeichnenden, keinenfalls mehr als zehn vom Hundert betragenden Abzugs zurückzuerstatten;
31g. die Angabe, wieviel Gepäck des Reisenden bei der Weiterbeförderung frei befördert wird, soweit diese Angabe zur Zeit des Vertragsabschlusses gemacht werden kann;
31h. insoweit die Weiterbeförderung und Verpflegung von dem außereuropäischen Ausschiffungshafen bis an das Auswanderungsziel dem Unternehmer bei der Ertheilung der Erlaubniß zur Bedingung gemacht worden ist:
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden, falls durch einen Unfall des Beförderungsmittels oder einen anderen außerhalb der Person des Reisenden liegenden Umstand die Fortsetzung der bereits angetretenen Weiterreise unmöglich gemacht werden oder eine längere Unterbrechung derselben eintreten sollte, ohne besondere Vergütung Unterkunft und Verpflegung zu gewähren und die Beförderung des Reisenden sowie seines Gepäcks nach dem Bestimmungsorte sobald als möglich herbeizuführen.

§. 9.[Bearbeiten]

Verträge über die Beförderung von Auswanderern über See nach einem außerdeutschen Orte in Europa müssen möglichst in nachstehender Reihenfolge enthalten:
1. den Namen und den Wohnort des Unternehmers;
2. die Verpflichtung des Unternehmers, die Beförderung des Reisenden von Deutschland bis zur Landung im Ausschiffungshafen zu übernehmen;
3. den Ort und den Tag, von welchem ab die Beförderung übernommen wird;
4. den Ort und den Tag, von welchem ab die Verpflegung übernommen wird;
5. den Namen und die Nationalität des zu benutzenden Schiffes;
6. den Namen der Schiffslinie;
7. den Ausschiffungshafen;
8. den Vor- und Familiennamen des Reisenden und der mit ihm reisenden Familienglieder;
9. das Alter;
10. den Familienstand (Vater, Mutter, Sohn, Tochter u. s. w. – bei Einzelreisenden die Angabe, ob verheirathet, ledig);
11. den bisherigen Wohnort; [49]
12. den Preis der Seebeförderung in Reichswährung für jede einzelne Person;
13. die Erklärung, daß der Reisende von Deutschland bis zur Landung im Ausschiffungshafen für Beförderung und Gepäcktransport (abgesehen von etwaiger Ueberfracht – Ziffer 29), sowie für Beköstigung und Unterbringung, soweit diese übernommen sind, außer dem vorstehend bezeichneten Preise nichts zu bezahlen hat;
14. die Angabe, wo und wann sich der Reisende zur Abfahrt einzufinden hat, ferner, wo und wann das Gepäck spätestens einzuliefern ist;
15. die Verpflichtung des Unternehmers, während der Seereise jedem über zehn Jahre alten Reisenden (wobei zwei Kinder unter zehn Jahren für einen Reisenden gelten) eine Schlafkoje mit Matratze, Kopfpfühl und Schlafdecke zur Benutzung zu überweisen;
16. die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der Seereise mindestens drei tägliche Mahlzeiten zu verabreichen und ihm das dazu nöthige Eß- und Trinkgeschirr unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
17. die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der Seereise das erforderliche Trink- und Waschwasser sowie die erforderlichen Wascheinrichtungen zu gewähren;
18. die Verpflichtung des Unternehmers, dem während der Seefahrt erkrankten Reisenden die nöthigen Heilmittel und Pflege unentgeltlich zu gewähren;
19. die Verpflichtung des Unternehmers, das rechtzeitig eingelieferte Reisegepäck mit demselben Schiffe wie den Reisenden zu befördern und, falls dies nicht geschieht, für allen dadurch entstehenden Schaden aufzukommen;
20. die Verpflichtung des Unternehmers, an Reisegepäck während der Seereise mindestens ½ Kubikmeter ohne besonderes Entgelt zu befördern, und die Angabe, wieviel für etwaige Ueberfracht zu entrichten ist;
21. die Verpflichtung des Unternehmers, auf Verlangen des Reisenden dessen Gepäck auf Kosten des Reisenden gegen Feuers- und Wassersgefahr zu versichern;
22. die Erklärung, daß im Uebrigen die Rechte und Pflichten der Vertragschließenden sich nach den in dem Deutschen Handelsgesetzbuch über das Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden enthaltenen Bestimmungen richten;
23. die Verpflichtung des Unternehmers, daß, wenn das Schiff unterwegs durch einen Seeunfall oder einen anderen Umstand an der Fortsetzung der Reise verhindert oder zu einer längeren Unterbrechung derselben genöthigt werden sollte, dem Reisenden ohne besondere Vergütung angemessene [50] Unterkunft und Verpflegung gewährt und die Beförderung des Reisenden und seines Gepäcks nach dem Bestimmungsorte sobald als möglich herbeigeführt wird;
24. die Bestimmung, daß im Auslande Beschwerden über mangelhafte Erfüllung des Vertrags, Schadenersatzansprüche u. s. w. bei dem zuständigen deutschen Konsul oder dessen Vertreter geltend zu machen sind;
25. die Bestimmung, daß der Vertrag dauernd in Händen des Reisenden bleibt;
26. den Ort und den Tag des Vertragsabschlusses;
27. die Unterschriften der beiden vertragschließenden Parteien. (Dabei genügt von Seiten des mit Familie Reisenden die Unterschrift des Familienvorstandes. Hat der Reisende einen gesetzlichen Vertreter, so muß dieser unterzeichnen. Von Seiten des Unternehmers genügt der Firmenstempel. Bei Unternehmern, welche zur Bestellung eines inländischen Bevollmächtigten verpflichtet sind (§. 4 des Auswanderungsgesetzes), ist die Unterschrift oder der Firmenstempel dieses Bevollmächtigten erforderlich. Bei Unternehmern, welche ihren Geschäftsbetrieb durch einen Stellvertreter ausüben, genügt die Unterschrift oder der Firmenstempel des Stellvertreters.)

§. 10.[Bearbeiten]

Der dem Auswanderer hinsichtlich seiner Person und seines Gepäcks für die Beförderung mit einem binnenländischen Beförderungsmittel berechnete Preis darf den nachweislich an Ort und Stelle zu entrichtenden tarifmäßigen Beförderungspreis nicht übersteigen.

§. 11.[Bearbeiten]

Für die Verträge dürfen nur Formulare verwendet werden, deren Muster von dem Unternehmer dem Reichskanzler eingereicht und von diesem genehmigt sind.

§. 12.[Bearbeiten]

Der Vertrag ist dem Auswanderer, bei einer auswandernden Familie dem Familienvorstande, vor der Einschiffung oder, falls auch die Bahnbeförderung zum Hafen übernommen ist, vor deren Beginn auszuhändigen und dauernd zu belassen.

§. 13.[Bearbeiten]

Mit Auswanderern, welche aus oder durch Deutschland kommend, sich nach einem außerdeutschen Hafen begeben wollen, um von dort aus nach einem außereuropäischen Lande befördert zu werden, dürfen nur Verträge der in den §§. 7 und 8, nicht aber der im §. 9 bezeichneten Art geschlossen werden. [51]

§. 14.[Bearbeiten]

Die Auswanderungsbehörde kann verlangen, daß der Unternehmer zur Sicherstellung der ihm aus den §§. 27 bis 30 des Gesetzes über das Auswanderungswesen entstehenden Verpflichtungen eine das Ueberfahrtsgeld um den halben Betrag übersteigende Summe versichert oder einen der Versicherungssumme entsprechenden Betrag hinterlegt.
Im Falle der Versicherung bedürfen sowohl die Wahl des Versicherers wie der Inhalt der Versicherungspolice der Genehmigung durch die Auswanderungsbehörde. Die Police über die geschlossene Versicherung ist spätestens sechsunddreißig Stunden nach Abgang des Schiffes der Auswanderungsbehörde einzuliefern.
Die etwaige Hinterlegung ist bei der im §. 26 dieser Bestimmungen bezeichneten Stelle zu bewirken und der Auswanderungsbehörde vor Abgang des Schiffes nachzuweisen.
Wird die Verwendung des sichergestellten Betrags oder eines Theiles desselben nöthig, so ist der Unternehmer zur sofortigen Ergänzung verbunden.
Falls der Unternehmer durch Säumniß in der Erfüllung seiner im Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten ein Einschreiten der Behörden veranlaßt, ist die Auswanderungsbehörde befugt, die durch die Säumniß erwachsenen Kosten aus der Versicherungs- oder der Hinterlegungssumme zu decken. Sie ist berechtigt, zu diesem Zwecke die Versicherungssumme zu erheben. Ein entsprechender Vermerk ist in die Police beziehungsweise die Hinterlegungsurkunde aufzunehmen.

§. 15.[Bearbeiten]

Der Unternehmer bedarf zur Beförderung der Auswanderer mit gecharterten Schiffen der vorgängigen Genehmigung der Auswanderungsbehörde.

II. Geschäftsbetrieb der Agenten.[Bearbeiten]

§. 16.[Bearbeiten]

Der Auswanderungsagent hat in jedem Falle, in welchem er den Abschluß eines Beförderungsvertrags vermittelt, dem Auswanderer (bei Familien dem Familienvorstande) einen Empfangsschein auszustellen.

§. 17.[Bearbeiten]

Die Empfangsscheine müssen möglichst in nachstehender Reihenfolge enthalten:
1. je nach der Art des zu vermittelnden Vertrags die Angaben, welche
a) in den Ziffern 1 bis 6 des §. 5 oder
b) in diesen Ziffern und den entsprechenden Zusätzen des §. 6 oder
c) in den Ziffern 1, 3 bis 10 des §. 7 oder
d) in diesen Ziffern und den entsprechenden Zusätzen des §. 8 oder
e)in den Ziffern 1, 3 bis 7 des §. 9
vorgesehen sind; [52]
2. die von dem Auswanderer auf den Fahrpreis geleisteten Zahlungen;
3. die in den Spalten 1 bis 11 des im Anhange beigefügten Verzeichnisses vorgesehenen Angaben;
4. den Preis für die Beförderung, getrennt für die einzelnen Strecken der Beförderung und die einzelnen Personen;
5. den Namen und Wohnort des Agenten;
6. den Tag und Ort der Ausstellung des Empfangsscheins und die Unterschrift des Agenten;
7. eine nach den einzelnen Posten getrennte Abrechnung über alle von dem Auswanderer aus irgend einem Grunde an den Agenten geleisteten Zahlungen;
8. unter der Ueberschrift „Bedingungen“ je nach der Art des zu vermittelnden Vertrags die Angaben, welche
a) in den Ziffern 12 bis 26 des §. 5 oder
b) in diesen Ziffern und den entsprechenden Zusätzen des §. 6 oder
c) in den Ziffern 2, 17 bis 31 d des §. 7 oder
d) in diesen Ziffern und den entsprechenden Zusätzen des §. 8 oder
e) in den Ziffern 2, 13 bis 23 des §. 9
vorgesehen sind;
9. unter der Ueberschrift „Rathschläge“ Folgendes:
Es wird dem Reisenden empfohlen:
a) auf oder an jedem Gepäckstück äußerlich seinen Namen deutlich lesbar in unverwischbarer Farbe anzubringen;
b) ein behördlich beglaubigtes Verzeichniß seiner Gepäckstücke und der darin befindlichen Gegenstände mit sich zu führen;
c) sich mit einem Passe oder Heimathscheine zu versehen.

§. 18.[Bearbeiten]

Für die Empfangsscheine dürfen nur Formulare verwendet werden, deren Muster von dem Unternehmer dem Reichskanzler eingereicht und von diesem genehmigt sind.
Sämmtliche Agenten eines Unternehmers haben das nämliche Muster zu verwenden.

§. 19.[Bearbeiten]

Die Formulare müssen unter fortlaufenden Nummern in festgebundenen Büchern, welche mit Seitenzahlen versehen sind und auf dem ersten Blatte die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde über die Zahl der Seiten tragen, enthalten sein. In den Büchern müssen neben dem Formular eines jeden Empfangsscheins zwei gleichlautende Formulare zu Abschriften des Empfangsscheins dergestalt enthalten sein, daß der Empfangsschein und eine Abschrift desselben ohne Verletzung [53] des Einbandes herausgenommen werden können. In den zu Abschriften bestimmten Formularen können die unter den Ziffern 8 und 9 des §. 17 bezeichneten Gegenstände fehlen.

§. 20.[Bearbeiten]

Der Agent hat, sobald er das Formular eines Empfangsscheins ausfüllt, in der gleichen Weise auch die beiden Formulare zu den Abschriften auszufüllen. Der Empfangsschein ist dem Auswanderer auszuhändigen; von den Abschriften ist die eine alsbald dem Unternehmer zu übersenden, während die zweite mit dem Buche in den Händen des Agenten verbleibt.

§. 21.[Bearbeiten]

Agenten, welche den Beförderungsvertrag selbst abschließen, haben das Vertragsformular auszufüllen und zu unterzeichnen. Außerdem finden die §§. 16 bis 20 Anwendung.

§. 22.[Bearbeiten]

Die Landes-Zentralbehörden können vorschreiben, daß die Agenten von dem Abschluß oder der Vermittelung von Beförderungsverträgen binnen einer bestimmten Frist einer von ihnen zu bezeichnenden Behörde Anzeige zu machen haben.

III. Gemeinsame Bestimmungen für den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer und Agenten.[Bearbeiten]

§. 23.[Bearbeiten]

Die Unternehmer haben ihren Agenten, ausländische Unternehmer auch ihren Bevollmächtigten, den Preis für die Beförderung von Auswanderern genau mitzutheilen. Bevollmächtigten wie Agenten ist es verboten, den Auswanderern einen höheren als den vom Unternehmer festgesetzten Preis zu berechnen.

§. 24.[Bearbeiten]

Die Unternehmer haben ihre an die Agenten und Auswanderer gerichteten Schreiben zu kopiren. Die gleiche Bestimmung gilt für die Agenten hinsichtlich der von ihnen an die Unternehmer und Auswanderer gerichteten Schreiben.
Die Auswandererverzeichnisse, die Abschriften der Empfangsscheine und der gesammte Schriftwechsel sind noch drei Jahre nach der letzten Eintragung beziehungsweise nach dem Empfang oder der Absendung der Schreiben genau nach der Zeitfolge geordnet aufzubewahren und dem Reichskommissare für das Auswanderungswesen, der Auswanderungsbehörde und der Ortspolizeibehörde der gewerblichen Niederlassung oder des Wohnsitzes des Unternehmers oder des Agenten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. [54]

§. 25.[Bearbeiten]

Die höheren Verwaltungsbehörden sind befugt, den Unternehmern und den Agenten die Ankündigung ihres Geschäfts durch Plakate an öffentlichen Orten für den ganzen Umfang ihres Verwaltungsbezirkes oder für einzelne Theile desselben zu untersagen.
In den Annoncen, Prospekten und Zirkularen muß stets der Weg, auf welchem die Auswanderer befördert werden sollen, ausdrücklich und genau bezeichnet werden; soll ein Schiffswechsel stattfinden, so ist dies ebenfalls anzugeben.

§. 26.[Bearbeiten]

Die gemäß §§. 5, 7, 14 des Gesetzes über das Auswanderungswesen zu bestellende Sicherheit ist durch Hinterlegung des von dem Reichskanzler, bei Agenten von den höheren Verwaltungsbehörden festgesetzten Betrags in baarem Gelde oder in Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats zu leisten.
Die Landes-Zentralbehörden können die Hinterlegung in anderen Papieren zulassen; sie bezeichnen die Stellen, bei denen die Hinterlegung zu erfolgen hat.
Welche Landes-Zentralbehörden zuständig sind, bestimmt sich nach dem Orte der gewerblichen Niederlassung des Unternehmers oder des Agenten, bei den im §. 4 des Auswanderungsgesetzes bezeichneten Unternehmern nach dem Wohnorte des Bevollmächtigten.

§. 27.[Bearbeiten]

In der Urkunde, durch welche die Sicherheit bestellt wird, haben sich die Unternehmer und Agenten den nachstehend bezeichneten Verbindlichkeiten zu unterwerfen.

§. 28.[Bearbeiten]

Die bestellte Sicherheit haftet für alle anläßlich des Geschäftsbetriebs der Unternehmer und Agenten gegenüber den Behörden und gegenüber den Auswanderern begründeten Verbindlichkeiten insbesondere:
1. für alle Nachtheile und Kosten, welche den Auswanderern dadurch entstehen, daß die ihnen auf Grund
a) des Beförderungsvertrags,
b) des Gesetzes über das Auswanderungswesen, sowie der zur Ausführung desselben ergangenen Vorschriften und Verordnungen,
c) der den Unternehmern und Agenten bei der Erlaubnißertheilung etwa gestellten besonderen Bedingungen
zustehenden Ansprüche nicht erfüllt sind;
2. für alle Kosten, welche einer Reichs- oder Landesbehörde dadurch entstehen, daß die Nichterfüllung der unter 1 bezeichneten Verbindlichkeiten das Einschreiten der Behörde veranlaßt hat;
3. für alle Geldstrafen und Kosten, auf welche wegen Zuwiderhandlung gegen die unter 1b und c genannten Vorschriften erkannt worden ist. [55]

§. 29.[Bearbeiten]

Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, aus der bestellten Sicherheit zu berichtigen:
a) die im §. 28 Ziffer 1 bezeichneten Ansprüche der Auswanderer, sobald dieselben entweder durch rechtskräftiges Erkenntniß eines inländischen oder durch ein mit dem Vollstreckungsurtheile versehenes Erkenntniß eines ausländischen Gerichts oder durch Beschluß der höheren Verwaltungsbehörde oder durch Entscheidung des zuständigen deutschen Konsuls oder dessen Stellvertreters festgestellt sind;
b) die im §. 28 Ziffer 2 bezeichneten Ansprüche einer Reichs- oder Landesbehörde, sobald die der Behörde erwachsenen Kosten bei der Reichsbehörde durch deren Beschluß, bei der Landesbehörde durch den Beschluß der höheren Verwaltungsbehörde, nach Anhörung des Unternehmers oder Agenten festgestellt sind;
c) die Geldstrafen und Kosten, welche durch rechtskräftiges gerichtliches Erkenntniß oder durch rechtskräftigen Strafbefehl (Strafverfügung) festgestellt sind.

§. 30.[Bearbeiten]

Wenn die hinterlegte Summe durch Ersatzleistungen verringert oder erschöpft ist, so muß sie innerhalb eines Monats wieder auf ihren ursprünglichen Betrag gebracht werden. Das Gleiche muß geschehen, wenn der Kurswerth der hinterlegten Papiere sich um zehn vom Hundert niedriger stellt, als der bei der Annahme der Sicherheit berechnete Werth.

§. 31.[Bearbeiten]

Die Rückgabe der Sicherheit kann beantragt werden, wenn der, welcher sie bestellt hat, stirbt oder auf die erhaltene Erlaubniß verzichtet oder wenn ihm diese entzogen wird.
Die Rückgabe erfolgt, nachdem alle Ansprüche an die bestellte Sicherheit erledigt sind, frühestens aber ein Jahr nach dem Zeitpunkte, mit welchem die Rückgabe beantragt werden kann. Sie kann schon früher erfolgen, wenn ein Geschäftsnachfolger die Haftung für alle Verbindlichkeiten seines Vorgängers unter Bereitstellung seiner Sicherheitsleistung für dieselbe übernimmt.
Berlin, den 14. März 1898.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf von Posadowsky.

Anhang.[Bearbeiten]