Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste

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Titel: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1893, Nr. 1, Seite 1–2
Fassung vom: 18. Januar 1893
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Januar 1893
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(Nr. 2066.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 18. Januar 1893.

I. In der dem internationalen Uebereinkommen über dem Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 (Reichs-Gesetzbl. von 1892 S. 793) beigefügten Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Uebereinkommen Anwendung findet, sind in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens folgende Eisenbahnen nachzutragen:

1. Unter „Schweiz. A. Von schweizerischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken“:
1. Rorschach-Heiden Bahn,
2. Sihlthalbahn
mit Wirkung vom 1. Februar d. J. ab.
2. Unter „Deutschland. A. II. (Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung)“:
14a. Boizenburger Stadt- und Hafenbahn,
15a. Bregthalbahn (Donaueschingen–Furtwangen),
20a. Deggendorf–Mettener Eisenbahn,
44a. Mannheim–Weinheim–Heidelberg–Mannheimer Eisenbahn,
46a. München-Wolfratshausener Eisenbahn
mit Wirkung vom 11. Februar d. J. ab.
3. Unter „Oesterreich-Ungarn“ mit der Ueberschrift: „III. Okkupationsgebiet“:
1. Kaiserliche und Königliche Militär-Eisenbahn Banjaluka–Doberlin,
2. Kaiserliche und Königliche Bosna-Bahn
mit Wirkung vom 11. Februar d. J. ab. [2]

II. Außerdem sind folgende Berichtigungen der Liste vorzunehmen:

1. Unter „Deutschland“.
a. Unter A. I. (Staats- und unter Staatsverwaltung stehende Eisenbahnen)“ Nummer 4 (Königlich bayerische Staatseisenbahnen) ist am Schlusse nachzutragen:
a1. mit Ausschluß der von ihnen betriebenen Augsburger Lokalbahn.
b. Unter A. II. (Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung)“ sind folgende Aenderungen vorzunehmen:
bei Nr. 29 ist die Bezeichnung in „Fürth–Zirndorf–Cadolzburger Eisenbahn“ abzuändern;
in Nr. 32 sind die eingeklammerten Worte „(Theilstrecke Gotteszell–Teisnach)“ zu streichen.
c. Unter B. (Bahnstrecken, welche sich im Betriebe oder Mitbetriebe außerdeutscher Eisenbahnverwaltungen befinden)“ haben bei VI. (Niederländische Verwaltungen) die Nummern 108 bis 111 wie folgt zu lauten:
108. Die von der Holländischen Eisenbahn betriebene und von der Niederländischen Staatsbahn mitbetriebene Strecke von der niederländisch-deutschen Grenze bei Cranenburg bis Cleve.
109. Die von der Niederländischen Staatsbahn betriebene Strecke von der niederländisch-deutschen Grenze bei Emmerich bis Emmerich.
110. Die von der Niederländischen Staatsbahn betriebene und von der Holländischen Eisenbahn mitbetriebene Strecke von der niederländisch-deutschen Grenze bei Gronau bis Gronau.
111. Die von der Holländischen Eisenbahn betriebene und von der Niederländischen Staatsbahn mitbetriebene Strecke von der niederländisch-deutschen Grenze bei Gildehaus bis Salzbergen.
2. Unter „Niederlande. A. sind die unter den Nummern 2 und 6 aufgeführten, in den Betrieb der Niederländischen Staatsbahn beziehungsweise der Holländischen Eisenbahn übergegangenen Bahnen:
Niederländische Rhein-Eisenbahn und
Harlem–Zandvoort Eisenbahn
zu streichen.
Berlin, den 18. Januar 1893.
Der Reichskanzler.

Graf von Caprivi.