Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten der zwischen dem Reiche und Brasilien getroffenen Vereinbarung über die Regelung von Nachlässen

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten der zwischen dem Reiche und den Vereinigten Staaten von Brasilien durch Notenwechsel getroffenen Vereinbarung über die Mitwirkung der beiderseitigen konsularischen Vertreter bei der Regelung von Nachlässen ihrer Staatsangehörigen vom 30. November 1897/15. Februar 1898.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 39, Seite 550 - 552
Fassung vom: 24. September 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. September 1899
Inkrafttreten:
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(Nr. 2616.) Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten der zwischen dem Reiche und den Vereinigten Staaten von Brasilien durch Notenwechsel getroffenen Vereinbarung über die Mitwirkung der beiderseitigen konsularischen Vertreter bei der Regelung von Nachlässen ihrer Staatsangehörigen vom 30. November 1897/15. Februar 1898. Vom 24. September 1899.

Die mit dem vorstehenden Notenwechsel vom 30. November 1897/15. Februar 1898 getroffene Vereinbarung tritt, nachdem sie die Zustimmung des Bundesraths und die Genehmigung des Reichstags gefunden hat, auf Grund eines Uebereinkommens zwischen der Regierung Seiner Majestät des Kaisers und der Regierung der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien mit Beginn des 1. Oktober 1899 in Kraft. Demgemäß kommen, wie durch Dekret des Präsidenten der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien Nr. 3358 vom 29. Juli d. J. verfügt worden ist, auf die vom 1. Oktober d. J. an eröffneten Nachlässe der in Brasilien verstorbenen Deutschen die im Artikel 24 des brasilianischen Dekrets Nr. 855 vom 8. November 1851 in Bezug genommenen Bestimmungen (Artikel 2 bis 8 und 11) dieses Dekrets zur Anwendung. Gemäß der Uebereinkunft tritt von demselben Zeitpunkt an die gleiche Behandlung für die Nachlässe der im Deutschen Reiche verstorbenen Brasilianer ein.

Eine deutsche Uebersetzung der Artikel 2 bis 8, 11 und 24 des erwähnten Dekrets Nr. 855 vom 8. November 1851 wird nachstehend abgedruckt.
Berlin, den 24. September 1899.
Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.


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Uebersetzung der Artikel 2 bis 8, 11 und 24 des brasilianischen Dekrets Nr. 855 vom 8. November 1851.

Artikel 2.[Bearbeiten]

Wenn ein in Brasilien wohnhafter Ausländer stirbt, ohne eine letztwillige Verfügung errichtet zu haben und ohne einen im Lande lebenden Gatten oder Erben und namentlich solche Erben zu hinterlassen, die im Lande anwesend sind und denen als Haupt der Familie die Verwaltung der Nachlaßmasse behufs Errichtung eines Inventars und Vornahme der Theilung zusteht; oder selbst wenn ein in Brasilien wohnender Ausländer mit Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung stirbt, seine Erben jedoch Ausländer und ebenso wie die Testamentsvollstrecker [551] abwesend sind, so hat der für die Angelegenheiten Verstorbener und Abwesender zuständige Richter mit dem betreffenden konsularischen Vertreter die Feststellung der Erbschaftsmasse, deren Gewahrsam dem konsularischen Vertreter anvertraut wird, vorzunehmen. Zu diesem Zwecke hat der Richter alsbald von Amtswegen in Gegenwart des Konsularvertreters zu der Aufnahme des Inventars zu schreiten.
Ist ein Erbe brasilianischer Bürger, so findet eine solche Mitwirkung der konsularischen Vertreter nicht statt, selbst wenn der betreffende Erbe abwesend sein sollte.

Artikel 3.[Bearbeiten]

Ist das Inventar abgeschlossen, so geht die Erbschaftsmasse zur Verwaltung und Liquidirung an den konsularischen Vertreter über; dieser kann über ihre einzelnen Bestandtheile oder ihre Erträge weder verfügen noch sie den rechtmäßigen Erben ausantworten, bis nicht durch vorgängige unmittelbar nach der Feststellung der Nachlaßmasse erlassene Veröffentlichungen in den Zeitungen festgestellt ist, daß innerhalb eines Jahres kein Erbschaftsgläubiger aufgetreten ist. Das Gleiche gilt, solange über die Erbschaft ein Rechtsstreit schwebt, und solange nicht die gesetzmäßige Erbschaftssteuer entrichtet ist. Um festzustellen, ob eine Erbschaftssteuer zu zahlen ist oder nicht, hat der konsularische Vertreter durch genügende und gehörig beglaubigte Urkunden den Verwandtschaftsgrad zwischen dem Verstorbenen und seinem oder seinen Erben nachzuweisen.

Artikel 4.[Bearbeiten]

Ist nach Ablauf des im vorhergehenden Artikel erwähnten Jahres wegen der Erbschaft kein Rechtsstreit anhängig, und ist die gesetzliche Erbschaftssteuer entrichtet, oder ist festgestellt, daß eine solche nicht zu zahlen ist, so kann der konsularische Vertreter über die Erbschaft verfügen und sie den Erbberechtigten in Gemäßheit der ihm ertheilten Anweisungen ausfolgen. Er wird dabei von den brasilianischen Gerichten als Vertreter des oder der Erben angesehen und ist diesen allein verantwortlich.

Artikel 5.[Bearbeiten]

Falls Schulden vorhanden oder Rechtsstreitigkeiten anhängig sind, die nur einen Theil der Erbschaft betreffen, so können nach Ablauf des Jahres und nachdem die Erfordernisse des Artikels 3 erfüllt sind, die Bestimmungen des vorstehenden Artikels auf den durch Schulden nicht belasteten oder nicht strittigen Theil der Erbschaft Anwendung finden. Es wird dann ein der Schuldsumme oder dem Streitwerth entsprechender Betrag öffentlich hinterlegt oder der Streitgegenstand selbst zurückbehalten.

Artikel 6.[Bearbeiten]

Wenn ein in Brasilien wohnhafter Ausländer unter den im Artikel 2 vorgesehenen Verhältnissen an einem Orte stirbt, wo ein konsularischer Vertreter seines Staates nicht vorhanden ist, so hat der für die Angelegenheiten Verstorbener [552] und Abwesender zuständige Richter die Feststellung und die Inventarisirung des Nachlasses in Gegenwart zweier glaubwürdigen, demselben Staate wie der Verstorbene angehörigen Zeugen, und in deren Ermangelung in Gegenwart von zwei vertrauenswürdigen Kaufleuten oder dort Grund und Boden besitzenden Männern vorzunehmen. Die Betreffenden sind dann Verwalter oder Liquidatoren der Erbschaft, bis über das Schicksal des zur Auszahlung fähigen und nicht strittigen Nachlasses bestimmt werden kann.

Artikel 7.[Bearbeiten]

In dem im vorstehenden Artikel vorgesehenen Falle hat der Richter innerhalb 15 Tagen, nachdem er von dem in seinem Amtsbezirk erfolgten Ableben eines Ausländers Kenntniß erhalten hat, wenn dabei die Voraussetzungen des Artikels 2 zutreffen, dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten nebst einem Todtenschein eine Mittheilung über Alter, Wohnort, Geburtsort und Beruf des verstorbenen Ausländers sowie über Alles, was sonst über dessen Nachlaß und Verwandte festgestellt werden kann, einzureichen, damit der genannte Minister sich mit der betreffenden Gesandtschaft oder mit dem betreffenden konsularischen Vertreter wegen der Verfügung über die zur Auszahlung zu bringende Nachlaßmasse ins Benehmen setzen kann.

Artikel 8.[Bearbeiten]

Weder die konsularischen Vertreter, noch die nach Maßgabe des Artikels 6 eingesetzten Verwalter dürfen irgend eine Schuld des Verstorbenen ohne Ermächtigung des Richters zahlen; dieser darf seinerseits ohne Anhören des konsularischen Vertreters oder der Verwalter keine Zahlung anordnen.
Ausgenommen sind die Begräbnißkosten, zu deren Bezahlung der Richter oder die Bezirkspolizeibehörde unter Berücksichtigung der vorhandenen Erbschaftsmittel, wenn möglich alsbald, Ermächtigung ertheilt.

Artikel 11.[Bearbeiten]

Stirbt ein fremder konsularischer Vertreter, so wird sein Nachlaß ebenso in Verwahrung genommen wie die Nachlässe von Mitgliedern des diplomatischen Korps. Ausgenommen ist der Fall, daß ein konsularischer Vertreter ein Handelsgewerbe im Lande betreibt; dann greift die allgemeine Regel Platz.

Artikel 24.[Bearbeiten]

Die Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 11 treten für die konsularischen Vertreter und ihre Staatsangehörigen erst in Kraft, nachdem auf Grund eines Uebereinkommens durch Notenaustausch die Gegenseitigkeit zugesichert und in Folge dessen die Erfüllung der Gegenseitigkeit von der betreffenden Regierung angeordnet worden ist.