Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 14. Januar 1891
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(Nr. 1932.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 14. Januar 1891. In Gemäßheit des §. 49 Ziffer 1 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) ist die Befugniß folgender Privat-Notenbanken:
zur Ausgabe von Banknoten mit Ablauf des Jahres 1890 erloschen. Die diesen Banken nach der Anlage zu §. 9 des Bankgesetzes zustehenden Antheile an dem Gesammtbetrage des steuerfreien Notenumlaufs
erhöht.
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