Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Danziger Privat-Aktien-Bank in Danzig

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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Danziger Privat-Aktien-Bank in Danzig.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1890, Nr. 38, Seite 213–214
Fassung vom: 25. Dezember 1890
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Dezember 1890
Inkrafttreten:
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(Nr. 1928.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Danziger Privat-Aktien-Bank in Danzig. Vom 25. Dezember 1890.

Da die der Danziger Privat-Aktien-Bank bis zum 1. Januar 1891 ertheilte Befugniß zur Ausgabe von Banknoten in Folge Nichtverlängerung des Notenprivilegiums mit dem genannten Tage in Gemäßheit des §. 49 Nummer 1 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) erlischt, hat der Bundesrath auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes den Aufruf und die Einziehung der von der Danziger Privat-Aktien-Bank unterm 1. Juni 1875 beziehungsweise 1. Juni 1882 und 1. Juni 1887 ausgegebenen Einhundertmarknoten mit folgenden Maßgaben angeordnet:

1. Der Aufruf ist im Jahre 1891, und zwar in angemessenen Zwischenräumen viermal und im Laufe des Jahres 1892 mindestens zweimal bekannt zu machen
im Deutschen Reichsanzeiger,
in der Berliner Börsenzeitung,
im Berliner Börsen-Courier,
in der Danziger Zeitung.
2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung, welche vor dem 1. April 1891 zu erfolgen hat, bis zum 30. Juni 1891 bei der Kasse der Danziger Privat-Aktien-Bank in Danzig und bei der Kasse der Deutschen Bank in Berlin gegen Baargeld umgetauscht werden.
3. Nach dem 30. Juni 1891 hören die mit der Firma der Danziger Privat-Aktien-Bank umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein; [214] dieselben behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche bei der Kasse der Danziger Privat-Aktien-Bank bis zum Ablauf des Jahres 1892 eingelöst werden.
4. Die bis zum Ablauf der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung gelangten Banknoten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt.
Berlin, den 25. Dezember 1890.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.