Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Fünfhundertmarknoten des Leipziger Kassenvereins in Leipzig

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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Fünfhundertmarknoten des Leipziger Kassenvereins in Leipzig.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1890, Nr. 19, Seite 76–77
Fassung vom: 4. Juli 1890
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Juli 1890
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(Nr. 1904.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Fünfhundertmarknoten des Leipziger Kassenvereins in Leipzig. Vom 4. Juli 1890.

Nachdem der Leipziger Kassenverein in Leipzig seine Auflösung beschlossen und damit auf das Recht zur Ausgabe von Banknoten verzichtet hat, hat der Bundesrath auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) den Aufruf und die Einziehung der von dem Leipziger Kassenverein in Leipzig unter dem 31. März 1875 ausgegebenen Fünfhundertmarknoten mit folgenden Maßgaben angeordnet:

1. Der Aufruf ist bis zum 31. Juli d. J. zweimal, ferner vom 1. August bis zum 31. Dezember d. J., sowie im Laufe des Jahres 1891 je mindestens zweimal in angemessenen Zwischenräumen bekannt zu machen
im Deutschen Reichsanzeiger
und
in der Leipziger Zeitung.
2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung bis zum 31. Juli d. J. bei der Kasse des Kassenvereins (im Lokale der Allgemeinen deutschen Kreditanstalt in Leipzig) und bei der Deutschen Bank in Berlin gegen Baargeld umgetauscht werden. [77]
3. Nach dem 31. Juli d. J. hören die mit der Firma des Leipziger Kassenvereins umlaufenden Noten auf Zahlungsmittel zu sein.
Dieselben behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche bei der Kasse des Leipziger Kassenvereins im Lokale der Allgemeinen deutschen Kreditanstalt in Leipzig bis zum Ablauf des Jahres 1891 eingelöst werden.
4. Die bis zum Ablauf der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung gelangten Banknoten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt.
Berlin, den 4. Juli 1890.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.