Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Großbritanniens, Serbiens und Rumäniens zu der internationalen Meterkonvention

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Großbritanniens, Serbiens und Rumäniens zu der unterm 20. Mai 1875 abgeschlossenen internationalen Meterkonvention.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1885, Nr. 1, Seite 1
Fassung vom: 30. Dezember 1884
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. Januar 1885
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(Nr. 1576.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Großbritanniens, Serbiens und Rumäniens zu der unterm 20. Mai 1875 abgeschlossenen internationalen Meterkonvention. Vom 30. Dezember 1884.

Im Artikel 11 der internationalen Meterkonvention vom 20. Mai 1875 (Reichs-Gesetzbl. von 1876 S. 191) ist jedem dritten Staate das Recht vorbehalten worden, jener Konvention nachträglich beizutreten. Dementsprechend hat, nach Mittheilung des internationalen Komitees für Maaß und Gewicht, die Königlich großbritannische Regierung am 17. September d. J. ihren Beitritt zu der internationalen Meterkonvention vom 20. Mai 1875 erklärt.

Eine gleiche Beitrittserklärung ist seitens der Regierungen von Serbien und von Rumänien am 21. September 1879 beziehungsweise am 28. Dezember 1882 erfolgt.
Berlin, den 30. Dezember 1884.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.