Bekanntmachung, betreffend den Debit von Stempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend den Debit von Stempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1884, Nr. 18, Seite 68
Fassung vom: 9. Juni 1884
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. Juli 1884
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[68]


(Nr. 1551.) Bekanntmachung, betreffend den Debit von Stempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. Vom 9. Juni 1884.

Nach Aufräumung der gegenwärtigen Bestände an Wechselstempelmarken über Werthbeträge von 3,50; 4,50 und 30,00 Mark und an gestempelten Wechselblankets über Werthbeträge von 0,30; 0,40; 0,50; 1,00; 1,50; 2,00; 2,50 und 3,00 Mark werden solche Wechselstempelwerthzeichen nicht mehr debitirt werden.

Berlin, den 9. Juni 1884.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Burchard.