Bekanntmachung, betreffend den zweiten Nachtrag zu der Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits

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Titel: Bekanntmachung, betreffend den zweiten Nachtrag zu der Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits rücksichtlich der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände, in Gemäßheit des §. 1 letzter Absatz der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1893, Nr. 32, Seite 241 - 254
Fassung vom: 25. August 1893
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. September 1893
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[241]

(Nr. 2127.) Bekanntmachung, betreffend den zweiten Nachtrag zu der Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits rücksichtlich der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände, in Gemäßheit des §. 1 letzter Absatz der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr. Vom 25. August 1893.

In Gemäßheit des vom Bundesrath in der Sitzung vom 22. Juli 1893 gefaßten Beschlusses wird nachstehende zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn getroffene Vereinbarung veröffentlicht:

II. Nachtrag
zu der
__________________


Die zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich und Ungarn zur Anlage 1 des internationalen Uebereinkommens getroffenen Vereinbarungen (Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 1015) werden in nachstehender Weise abgeändert und ergänzt:

In Nr. IV[Bearbeiten]

ist nach „Nr. III‟ einzuschalten: „Absatz 1‟.[242]

VIIIa.[Bearbeiten]

Nach Nr.VIII ist die nachstehende Nr.VIIIa. einzuschalten:

(1) Schwefeläther wird nur befordert entweder:
1. in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernieteten oder geschweißten Eisenblech mit höchstens 500 Kilogramm Inhalt oder
2. in vollkommen dicht verschlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas von höchstens 60 Kilogramm Bruttogewicht, deren Verpackung nachstehenden Vorschriften entspricht:
a) Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstück vereinigt, so müssen sie in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein.
b) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder ähnlichem Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein.
(2) Bei Blech- und Metallgefäßen beträgt die höchste zulässige Füllung 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 1,55 Liter Fassungsraum des Behälters. Beispielsweise darf also ein Metallbehälter, der 15,50 Liter Wasser faßt, nicht mehr als 10 Kilogramm Schwefeläther enthalten.
(3) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.

In Nr. IX,[Bearbeiten]

Absatz 1, find die Worte „Schwefeläther, sowie‟ zu streichen.

In Nr. X,[Bearbeiten]

Absatz 1, ist nach Ziffer 3 der nachstehende neue Absatz einzuschalten:

„Bei Blechgefäßen beträgt die höchste zulässige Fassung 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 0,825 Liter Fassungsraum des Behälters.‟

In Nr. XI,[Bearbeiten]

Absatz 1, sind nach den Worten „unter Nr. IX‟ die Worte „für Schwefeläther etc. ‟ zu streichen.

XIV[Bearbeiten]

erhält folgenden zweiten Absatz:

„Blei darf zur Verpackung von Pikrinsäure nicht verwendet und nicht mit Pikrinsäure zusammen in demselben Wagen verladen werden. [243] Mit Blei ausgekleidete oder mit Blei gedeckte Wagen dürfen zur Beförderung nicht verwendet werden.‟

In Nr. XV[Bearbeiten]

ist im Eingänge nach den Worten: „wegen dieser (vergleiche Nr. XVII) –‟ einzuschalten: „sowie Chlorschwefel‟ und

in den Ziffern 2 und 4 statt „Mineralsäuren‟, beziehungsweise „die Mineralsäuren‟ zu setzen: „diese Stoffe‟.

In Nr. XIX,[Bearbeiten]

Absatz 1, sind an Stelle der Worte „(vergleiche Nr. IX)‟ zu setzen: „(vergleiche Nr. VIIIa.)‟.

In Nr. XXI und XXII[Bearbeiten]

ist in Ziffer 8 statt „Muß getragen werden‟ zu setzen: „Mit der Hand zu tragen‟.

In Nr. XXXI[Bearbeiten]

erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

(1) Wolle, Haare, Kunstwolle, Baumwolle, Seide, Flachs, Hanf, Jute, im rohen Zustande, in Form von Abfällen vom Verspinnen und Verweben als Lumpen oder Putzlappen; ferner Seilerwaaren, Treibriemen aus Baumwolle und Hanf, Weber-, Harnisch- und Geschirrlitzen (wegen gebrauchter Putzwolle vergleiche Absatz 3) werden, wenn sie gefettet oder gefirnißt sind, nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Deckenverschluß befördert.
(2) Die genannten Gegenstände werden stets als gefettet oder gefirnißt behandelt, wenn nicht das Gegentheil aus dem Frachtbriefe hervorgeht.

XXXII[Bearbeiten]

erhält folgende Fassung:

Fäulnißfähige thierische Abfälle, wie ungesalzene frische Häute, Fette, Flechsen, Knochen, Hörner, Klauen, nicht gekalktes frisches Leimleder, sowie andere in besonderem Grade übelriechende und ekelerregende Gegenstände, jedoch mit Ausschluß der unter Nr. LV und LVI aufgeführten, werden nur unter nachstehenden Bedingungen angenommen und befördert:
1. Genügend gereinigte und trockene Knochen, abgepreßtes Talg, Hörner ohne Schlauch, das heißt ohne den Hornfortsatz des Stirnbeines, in trockenem Zustande, Klauen, das heißt die Hornschuhe der [244] Wiederkäuer und Schweine ohne Knochen und Weichtheile, werden in Einzelsendungen, in gute Säcke verpackt, zugelassen.
2. Einzelsendungen der vorstehend unter Ziffer 1 nicht genannten Gegenstände dieser Kategorie werden nur in feste, dicht verschlossene Fässer, Kübel oder Kisten verpackt zugelassen. Die Frachtbriefe müssen die genaue Bezeichnung der in den Fässern, Kübeln oder Kisten verpackten Gegenstände enthalten. Die Beförderung hat nur in offenen Wagen zu erfolgen.
3. Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder, sowie die Abfälle von beiden, desgleichen ungesalzene frische Häute, sowie ungereinigte, mit Haut- und Fleischfasern behaftete Knochen unterliegen bei der Aufgabe in Wagenladungen folgenden Bestimmungen:
a) In der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober müssen diese Gegenstände in starke, nicht schadhafte Säcke verpackt sein, die derart mit verdünnter Karbolsäure angefeuchtet sind, daß der faulige Geruch des Inhalts nicht wahrnehmbar ist. Jede Sendung muß mit einer Decke aus starkem Gewebe (sogenanntem Hopfentuche), das mit verdünnter Karbolsäure getränkt ist, und dieses wieder mit einem großen, wasserdichten, nicht getheerten Wagenplane vollständig bedeckt sein. Die Bedeckung hat der Absender zu stellen.
b) In den Monaten November, Dezember, Januar und Februar ist eine Verpackung in Säcke nicht erforderlich. Die Sendung muß jedoch ebenfalls mit einer Decke aus starkem Gewebe (Hopfentuch) und diese wieder mit einem großen, wasserdichten, nicht getheerten Wagenplane vollständig bebeckt sein. Die untere Decke ist nöthigenfalls derart mit verdünnter Karbolsäure anzufeuchten, daß ein fauliger Geruch nicht wahrnehmbar ist. Die Bedeckung hat der Absender zu stellen.
c) Solche Sendungen, bei denen der faulige Geruch durch Anwendung von Karbolsäure nicht beseitigt werden kann, müssen in feste, dicht verschlossene Fässer oder Kübel derart verpackt werden, daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch bemerklich macht.
4. Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3 nicht genannten Gegenstände dieser Art in Wagenladungen findet in offenen Wagen unter Deckenverschluß statt. Die Bedeckung hat der Absender zu stellen.
5. Die Eisenbahn kann Vorausbezahlung der Fracht verlangen. [245]
6. Die Säcke, Gefäße und Decken, in und unter denen Gegenstände dieser Art befördert worden sind, werden nur dann zum Transporte zugelassen, wenn sie durch entsprechende Behandlung mit Karbolsäure den fauligen Geruch verloren haben.
7. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungsweise dem Empfänger zur Last.
8. Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Beladung und Entladung, wie der An- und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hat, steht der Verwaltung zu.

XXXIII[Bearbeiten]

erhält folgende Fassung:

„Schwefel wird nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Deckenverschluß befördert. ‟

In Nr. XXXIV[Bearbeiten]

ist vor: „Reis- und Flachsstroh ‟ einzuschalten: „Mais-, ‟.

In Nr. XXXV[Bearbeiten]

ist vor: „IX‟ (zweimal) einzufügen: „VIIIa., ‟.

XXXVI[Bearbeiten]

erhält folgende Fassung:

1. Patronen für Handfeuerwaffen, welche entweder Schwarzpulver oder andere Schießmittel enthalten, sofern letztere in Oesterreich und Ungarn zum Eisenbahntransporte besonders zugelassen werden (wegen fertiger Patronen für Handfeuerwaffen, und zwar: 1. Metallpatronen mit ausschließlich aus Metall erzeugten Hülsen und 2. Patronen, deren Hülsen nur zum Theil aus Metall bestehen, ferner wegen Kugelzündhütchen und Schrotzündhütchen, siehe Nr. XXXVII und Nr. XXXVII a);
2. Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach §. 1 Ziffer 4 der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr von der Beförderung überhaupt ausgeschlossen sind (wegen Feuerwerkskörper aus Mehlpulver und ähnlichen Gemischen siehe Nr. XXXVIII und wegen bengalischer Schellackpräparate Nr. XLII);
3. Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (wegen dieser siehe Nr. IV der Anlage 1 des internationalen Uebereinkommens über den Eisenbahnfrachtvertehr);
4. Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle, Kollodiumwolle und Pyropapier (sofern diese Stoffe mit mindestens 20 Prozent [246] Wasser angefeuchtet sind), ferner Patronen aus gepreßter Schießbaumwolle mit einem Paraffinüberzuge (wegen gepreßter Schießbaumwolle mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt und wegen Schießbaumwolle in Flockenform, sowie wegen Collodiumwolle, beide mit 35 Prozent Wassergehalt, siehe Nr. XXXIX und XL);
5. Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektrizität oder durch Reibung zur Wirkung gebracht werden,
unterliegen nachstehenden Bestimmungen:

A. Verpackung.[Bearbeiten]

Zu 1.[Bearbeiten]
(1) Patronen für Handfeuerwaffen sind zunächst partienweise in Kartons von steifer Pappe derart fest zu verpacken, daß ein Verschieben in den Kartons nicht eintreten kann. Die einzelnen Kartons mit Patronen sind sodann dicht neben- und übereinander in gut gearbeitete, dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Holzkisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen.
(2) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Patronen darf 60 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht überschreiten.
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift „Patronen für Handfeuerwaffen, geladen mit . . . . . . ‟ versehen sein.
Zu 2 und 3.[Bearbeiten]

(Bleibt unverändert.)

Zu 4.[Bearbeiten]
(1) Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle, Collodiumwolle und Pyropapier – soweit derlei Präparate nicht durch besondere Bestimmungen vom Eisenbahntransporte ausgeschlossen sind – sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, welche nicht mit eisernen Reifen oder [247] Bändern versehen sind, so fest zu verpacken, daß eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Behälter darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen.
(2) Mit einem Ueberzuge von Paraffin versehene Patronen aus gepreßter (gemahlener) Schießbaumwolle sind vor ihrer Einlage in die Behälter durch eine feste Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen.
Diese Patronen, sowie Schießbaumwolle und andere Nitrocellulose dürfen weder mit Zündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Behälter oder in denselben Wagen verpackt werden. Schießbaumwolle sowie andere Nitrocellulose muß in wasserdichte Behälter verpackt sein.
(3) Das Bruttogewicht eines mit Schießbaumwolle oder anderer Nitrocellulose gefüllten Behälters darf 90 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Schießbaumwollepatronen enthaltenden Behälters 35 Kilogramm nicht übersteigen.
(4) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen gedruckten oder schablonirten Aufschrift „Schießbaumwolle‟ oder „Schießbaumwollepatronen‟ u. s. w. versehen sein.
Zu 5.[Bearbeiten]
Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektrizität oder durch Reibung zur Wirkung gebracht werden.
a. Sprengkapseln, Sprengzündhütchen.[Bearbeiten]
1. (1) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind neben einander mit der Oeffnung nach oben in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als 100 Stück enthalten darf, dergestalt zu verpacken, daß eine Bewegung oder Verschiebung der einzelnen Kapseln auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.
(2) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen den selben ist bei Sendungen nach Deutschland mit trockenem Sägemehl oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe vollständig auszufüllen. Bei Sendungen nach Oesterreich und Ungarn ist der leere Raum in und zwischen den einzelnen Kapseln frei zu lassen und der nach dem Einlegen der letzteren leer bleibende Theil des Behälters mittelst Stückchen sandfreien trockenen Löschpapiers auszufüllen.
(3) Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechbehälter sind mit einer Filz- oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände [248] der Behälter mit Kartonpapier dergestalt zu bedecken, daß eine unmittelbare Berührung der Sprengkapseln mit dem Bleche ausgeschlossen ist.
2. (1) Die so gefüllten Blechbehälter sind Stück für Stück mit einem haltbaren Papierstreifen derart zu umkleben, daß dadurch der Deckel so fest auf den Inhalt gepreßt wird, daß sich beim Schütteln kein Geräusch von locker gelagerten Sprengkapseln wahrnehmen läßt.
(2) Die Behälter sind sodann in eine festgearbeitete Holzkiste von wenigstens 22 Millimeter Wandstärke oder in eine starke Blechkiste derart einzuschließen, daß die offenen Stirnenden der Sprengkapseln gegen den Kistendeckel gerichtet sind, und dabei Hohlräume zwischen den Schachteln, sowie diesen und den Kistenwänden möglichst vermieden werden. Nur am Umfange je eines oder auch mehrerer Behälter jeder Schicht, am besten an einer Kistenwand, ist behufs Erleichterung des Entleerens der Kiste durch den Oeffnenden ein solcher Hohlraum vorzusehen, daß durch die in letzteren eingebrachten Fingerspitzen die betreffende Schachtel bequem erfaßt werden kann.
(3) Dieser Hohlraum ist gleich den sonstigen unbeabsichtigten Hohlräumen in der Kiste mit Papierstückchen, Stroh, Heu, Werg oder Holzwolle – alles völlig trocken – auszustopfen, worauf der Deckel der Kiste, sofern diese aus Blech besteht, aufgelöthet, sofern sie von Holz ist, mittelst Messingschrauben oder vezinnter Holzschrauben befestigt wird, für welche die Führungen im Deckel und in den Kistenwänden schon vor dem Füllen der Kiste vorgebohrt werden müssen.
3. (1) Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß ein Schlottern des letzteren nicht eintreten kann, ist nach dem Bekleben des Deckels mit einer Belehrung[1] über das Oeffnen der Sprengkapselkisten in eine solid gearbeitete und mittelst Messingschrauben oder verzinnter Holzschrauben zu verschließende hölzerne Ueberkiste von wenigstens 25 Millimeter Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen. [249]
(2) Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 30 Millimeter betragen und mit Sagespähnen, Stroh, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen ausgefüllt sein.
4. Nach Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste unverrückbar niederzuhalten hat, wird dieser äußere Deckel gleichfalls mit der erwähnten Belehrung und mit einem Zettel beklebt, der die Worte „Sprengkapseln – nicht stürzen‟ auffällig zu tragen hat.
5. Die einzelne Kiste darf an Sprengkapseln nicht mehr als 20 Kilogramm enthalten und muß mit zwei starken Handhaben versehen sein.
6. Der Frachtbrief jeder Sendung muß eine vom Absender und einem der Bahn bekannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehenden unter Ziffer 1 bis 5 getroffenen Vorschriften enthalten.
b. Elektrische Minenzündungen.[Bearbeiten]

(Ziffer 1 und 2 bleiben unverändert.)

Ziffer 3 hat nachstehende Fassung zu erhalten:

„3. Im Uebrigen finden die vorstehenden Bestimmungen unter a 3 bis 6 sinngemäß Anwendung. ‟
c. Friktionszünder.[Bearbeiten]

(Bleibt unverändert.)

B.[Bearbeiten]

(Bleibt unverändert.)

C.[Bearbeiten]

(Bleibt unverändert.) [250]

D.[Bearbeiten]

(Absatz 1 und 2 bleiben unverändert.)

Absatz 3 hat zu lauten:

(3) Es dürfen nur Mengen von höchstens 1000 Kilogramm mit anderen Gütern und auch nur dann verladen werden, wenn die letzteren nicht leicht entzündlich sind und nicht früher als die explosiven Gegenstände zur Ausladung kommen sollen.

In Absatz 4 ist statt: „Schwarzpulverpatronen‟ zu setzen: „Patronen‟.

E.[Bearbeiten]

hat nachstehende Fassung zu erhalten:

E.[Bearbeiten]

Sonstige Bestimmungen.[Bearbeiten]

Im Uebrigen sind zu beachten:

a.[Bearbeiten]
Für die Beförderung auf den österreichischen Eisenbahnen die sonstigen Bestimmungen der Verordnung des Kaiserlich Königlichen Handelsministers vom 1. August 1893 (Reichs-Gesetzbl. Nr. 126), betreffend die Regelung des Transportes explosiver Gegenstände auf Eisenbahnen, und zwar:
rücksichtlich der Aufgabe: §. 8 Absatz 1 und 2, und §. 9 Absatz 1;
rücksichtlich der Transportmittel: §. 17 Absatz 1 und 2, und §.18;
rücksichtlich des Verladens: §. 19 und 24 mit der Maßgabe, daß bei dem Uebergange aus Deutschland die blaugedruckten Zettel, welche in großer Schrift den Inhalt angeben, von der Grenzstation anzukleben sind;
rücksichtlich der Zugformirung die §§. 25 bis 28;
rücksichtlich der Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt die §§. 29 bis 32 und 34;
endlich rücksichtlich der Abgabe die §§. 35, 36 und 37, letzterer jedoch mit der Maßgabe, daß im Falle des Nichtbezuges auf keinen Fall eine Rückstellung der Sendung an den im Auslande befindlichen Absender stattfindet.
b.[Bearbeiten]
Für die Beförderung auf den ungarischen Eisenbahnen die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung des Königlich ungarischen Handelsministers vom 1. August 1893.
c.[Bearbeiten]

(Bleibt unverändert.) [251]

XXXVII[Bearbeiten]

erhält folgende Fassung:

Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, welche entweder Schwarzpulver oder andere Schießmittel enthalten, sofern letztere in Oesterreich und Ungarn zum Eisenbahntransporte besonders zugelassen werden, und zwar:
1. Metallpatronen mit ausschließlich aus Metall bestehenden Hülsen, und
2. Patronen, deren Hülsen nur zum Theil aus Metall bestehen,
werden unter folgenden Bedingungen befördert:
a) Bei den Metallpatronen müssen die Geschosse mit den Metallhülsen so fest verbunden sein, daß ein Ablösen der Geschosse und ein Ausstreuen der Schießmittel nicht stattfinden kann. Patronen, deren Hülsen aus Pappe und einem metallenen äußeren oder inneren Mantel hergestellt sind, müssen derart beschaffen sein, daß die ganze Menge des Schießmittels sich in dem metallenen Patronenuntertheil befindet und durch einen Pfropfen oder Spiegel abgeschlossen ist. Die Pappe der Patrone muß von solcher Beschaffenheit sein, daß ein Brechen beim Transporte ausgeschlossen ist.
b) Die Patronen sind zunächst in Blechbehälter, Holzkistchen oder steife Kartons derart fest zu verpacken, daß sie sich darin nicht verschieben können. Die einzelnen Behälter u. s. w. sind sodann dicht neben- und übereinander in gut gearbeitete feste Holzkisten von 15 Millimeter Wandstärke zu verpacken und etwa leer bleibende Räume mit Pappe, Papierabfällen, Werg oder Holzwolle – alles völlig trocken – derart fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der Kiste während des Transportes ausgeschlossen ist. Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holzkiste 10 Millimeter betragen.
c) Das Gewicht einer mit Patronen gefüllten Kiste darf 100 Kilogramm nicht übersteigen. Kisten, deren Gewicht 10 Kilogramm übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten zur leichteren Handhabung versehen sein.
d) Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. Die Kisten sind mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Außerdem sind sie mit einem Plombenverschlusse, oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke), oder mit einem über Deckel und Seitenwände der Kiste geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen. [252]
e) Der Absender hat im Frachtbriefe eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung hat zu lauten:
„DerUnterzeichnete erklärt, daß die in diesem Frachtbriefe angegebene, mit dem Zeichen . . . verschlossene Sendung in Bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den zwischen Oesterreich-Ungarn einerseits und Deutschland andererseits zur Anlage 1 des internationalen Uebereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vereinbarten Zusatzbestimmungen unter Nr. XXXVII entspricht. ‟

XXXVIIa.[Bearbeiten]

Nach Nr. XXXVII ist die nachstehende Nr. XXXVIIa einzufügen:

„Kugelzündhütchen und Schrotzündhütchen (Flobert-Munition).
1. Kugelzündhütchen sind in Pappschachteln, Blechschachteln, Holzkästchen oder starke Leinensäckchen zu verpacken.
2. Schrotzündhütchen sind in Blechbehälter, Holzkistchen oder steife Kartons derart fest zu verpacken, daß sie sich darin nicht verschieben können.
Die einzelnen Behälter für Kugelzündhütchen und für Schrotzündhütchen müssen sorgfältig in feste Kisten oder Fässer verpackt und jedes Kollo muß mit einem besonderen, je nach dem Inhalte die Bezeichnung: „Kugelzündhütchen‟ oder „Schrotzündhütchen‟ tragenden Zettel beklebt sein.
Für Flobertzündhütchen ohne Kugel und Schrot gelten dieselben Verpackungsbedingungen wie für Schrotzündhütchen. ‟

In Nr. XLII[Bearbeiten]

ist im letzten Satze das Wort „hölzernen‟ zu streichen.

In Nr. XLVI[Bearbeiten]

ist am Schlusse der Ziffer 1 c als Absatz 5 einzufügen:

(5) Sofern die Behälter fest in Kisten verpackt sind, ist das Anbringen von Kappen zum Schutze der Ventile, sowie von Rollkränzen nicht erforderlich.‟

XLVIa.[Bearbeiten]

Nach XLVI ist die nachstehende Nr. XLVIa einzufügen:

„Verdichteter Sauerstoff, verdichteter Wasserstoff und verdichtetes Leuchtgas werden unter folgenden Bedingungen befördert:
1. Diese Stoffe dürfen höchstens auf 200 Atmosphären verdichtet sein und müssen in nahtlosen Cylindern aus Stahl oder Schmiedeeisen [253] von höchstens 2 Meter Länge und 21 Centimeter innerem Durchmesser zur Beförderung aufgeliefert werden. Die Behälter müssen:
a) bei amtlicher, alle 3 Jahre zu wiederholender Prüfung, ohne bleibende Aenderung der Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen, das Doppelte des Druckes ausgehalten haben, unter dem die Gase bei der Auflieferung zur Beförderung stehen;
b) einen amtlichen, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft angebrachten Vermerk tragen, der die Höhe des zulässigen Druckes und den Tag der letzten Druckprobe angiebt;
c) mit Ventilen versehen sein, die, wenn sie im Innern des Flaschenhalses angebracht sind, durch einen aufgeschraubten, nicht über den Rand des Flaschenhalses seitlich hervorragenden Metallstöpsel von mindestens 2,5 Centimeter Höhe, oder, wenn sie sich außerhalb des Flaschenhalses befinden, und wenn die Behälter unverpackt aufgeliefert werden, durch fest aufgeschraubte, aus Stahl, Schmiedeeisen oder schmiedbarem Gusse hergestellte Kappen zu schützen sind;
d) falls sie in Wagenladungen unverpackt aufgeliefert werden, so verladen sein, daß ein Rollen unmöglich ist. Nicht in Wagenladungen aufgegebene Behälter müssen mit einer das Rollen wirksam verhindernden Vorrichtung versehen sein.
Erfolgt die Auflieferung in Kisten, so müssen diese die deutliche Aufschrift „Verdichteter Sauerstoff‟, „Verdichteter Wasserstoff‟ ober „Verdichtetes Leuchtgas‟ tragen.
2. Jede Sendung muß durch eine mit einem richtig zeigenden Manometer ausgerüstete und mit dessen Handhabung vertraute Person aufgeliefert werden. Diese Person hat auf Verlangen das Manometer an jedem aufgelieferten Behälter anzubringen, so daß der annehmende Beamte durch Ablesen an dem Manometer sich davon überzeugen kann, daß der vorgeschriebene höchste Druck nicht überschritten ist. Ueber die vorgenommene Probe ist von dem Abfertigungsbeamten ein kurzer Vermerk in dem Frachtbriefe zu machen.
3. Die mit verdichteten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht geworfen, auch der Einwirkung der Sonnenstrahlen oder der Ofenwärme nicht ausgesetzt werden.
4. Zur Beförderung sind bedeckt gebaute Wagen zu verwenden; die Verladung in offene Wagen ist nur dann zulässig, wenn die Auflieferung in zur Beförderung auf Landwegen besonders eingerichteten, mit Planen bedeckten Fahrzeugen erfolgt.‟

XLVII[Bearbeiten]

hat folgende Fassung zu erhalten:

„Chlormethyl wird nur in luftdicht verschlossenen, starken Metallgefäßen und auf offenen Wagen befördert. In den Monaten April [254] bis Oktober einschließlich sind derartige Sendungen von dem Absender mit Decken zu versehen, falls nicht die Gefäße in Holzkisten verpackt sind.‟

In Nr. LV,[Bearbeiten]

Ziffer 4, ist nach den Worten: „und auf offenen Wagen‟ einzuschalten: „sowie in Kesselwagen‟.

Am Schlusse der Vereinbarung ist nachstehende Schlußbestimmung nachzutragen:

Schlußbestimmung.[Bearbeiten]

„In Anwendung des §. 1, letzter Absatz der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen kann die bedingungsweise Beförderung von Gütern, welche nach Ziffer 4 des gedachten Paragraphen vom Transporte ausgeschlossen sind, oder die Bewilligung leichterer Bedingungen als der in Anlage 1 vorgeschriebenen, für den Verkehr zweier oder mehrerer Vertragsstaaten festgesetzt werden, entweder:
1. durch Vereinbarung der Regierungen der betheiligten Staaten, oder
2. durch Tarifbestimmungen der betheiligten Eisenbahnen, vorausgesetzt, daß
a) die Beförderung der betreffenden Gegenstände oder die hierfür in Aussicht genommenen Bedingungen nach den internen Reglements zulässig sind, und
b) die von den dazu ermächtigten Bahnen aufzustellenden Tarifbestimmungen von allen zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigt werden.‟
Dieser Nachtrag tritt am 1. Oktober 1893 in Kraft.
Berlin, den 25. August 1893.
Der Reichskanzler.

Graf von Caprivi.



  1. Anmerkung. Die oben erwähnte Belehrung über das Oeffnen von Sprengkapselkisten hat zu lauten:
    „Sprengkapselkisten sind derart zu öffnen, daß zuerst aus dem Deckel der äußeren Kiste die Schrauben mittelst Schraubenzieher entfernt werden, wobei das Umstürzen der Kiste, in Folge etwa zu starken Auflehnens des den Schraubenzieher Handhabenden zu verhindern ist.
    Nach Freilegung des inneren Kistendeckels ist auch die Innenkiste mit Beobachtung derselben Vorsicht, und in gleicher Weise zu öffnen, worauf sowohl der Schraubenzieher, als auch die mittelst desselben aus den Kistenwänden gezogenen Schrauben bei Seite zu schaffen sind. In der inneren Kiste wird am Umfange eines oder mehrerer, die Sprengkapseln enthaltenden, in Papier eingeschlagenen Blechbehälter der obersten Schicht ein mit Papierstücken, Stroh, Heu oder Werg ausgestopfter Hohlraum wahrzunehmen sein.
    Nach vorsichtiger Entnahme des Füllmittels aus diesem Hohlraum – wobei durch Niederhalten der nächstliegenden Behälter ein Herausreißen derselben mit dem Füllmaterial verhindert werden muß – sind zuerst die hierdurch freigelegten Behälter mittelst der Fingerspitzen und hierauf erst die übrigen Behälter dieser Lage nach Bedarf zu entfernen.
    Die Entnahme jeder weiteren Schicht von Behältern ist auf dieselbe Weise vorzubereiten und zu bewirken, wobei das frühere vorsichtige Entfernen der in sonstigen kleineren Hohlräumen befindlichen Füllmittel vortheilhaft mitwirken kann.
    Das Oeffnen einzelner Blechbehälter hat abseits des übrigen Sprengkapselvorraths zu geschehen und es müssen die zum Ausfüllen der Hohlräume in den Behältern verwendeten Stücke Löschpapiers gleicherweise zuerst entfernt werden, bevor die Sprengkapseln mit den Fingern erfaßt werden können.
    Ein anderes Werkzeug als der Schraubenzieher (Brustleier) darf zum Oeffnen der Kisten nicht verwendet werden, und sich auch nicht gleich anderen losen Metallgegenständen in der Nähe befinden; überhaupt ist mit der größten Vorsicht und ohne Anwendung von Gewalt, Schlag und Stoß zu hantiren.‟