Bekanntmachung, betreffend die Approbationen für Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker aus Württemberg und Baden

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Approbationen für Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker aus Württemberg und Baden.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 51, Seite 472 - 473
Fassung vom: 21. Dezember 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Dezember 1871
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 762.) Bekanntmachung, betreffend die Approbationen für Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker aus Württemberg und Baden. Vom 21. Dezember 1871.

Auf Grund der Bestimmung im §. 29. der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869. (Bundesgesetzbl. S. 245.) hat der Bundesrath beschlossen, seine durch die Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker, vom 25. September 1869. (Bundesgesetzbl. S. 635.) veröffentlichten Beschlüsse, wie folgt, zu ergänzen:

1) Die zuständigen Ministerien Württembergs und Badens sind zur Ertheilung der Approbationen für Aerzte, Zahnärzte und Apotheker befugt;
2) a) die Ertheilung der Approbation an diejenigen Kandidaten der Medizin, welche vor dem 1. Januar 1872. in Württemberg bereits eine theoretische Prüfung erstanden haben, darf bis zum 30. Juni 1872. noch auf Grund der nach Maßgabe der bisherigen württembergischen Vorschriften vorzunehmenden Prüfungen stattfinden;
b) im Laufe des ersten Halbjahrs 1872. darf noch eine Prüfung für Wundärzte 2. Abtheilung und Geburtshelfer behufs ihrer Zulassung zur Praxis in Württemberg nach Maßgabe der dort bisher in Geltung gewesenen Vorschriften stattfinden.
3) Aerztliche und zahnärztliche Kandidaten aus Baden, welche vor dem 1. Oktober 1873., pharmazeutische Kandidaten aus Baden, welche vor dem 1. April 1873., und thierärztliche Kandidaten aus Baden, welche vor dem 1. April 1872. zur Prüfung sich melden, haben nur diejenigen [473] Nachweise beizubringen, welche nach den badischen Vorschriften behufs Zulassung zur ärztlichen oder zahnärztlichen, beziehungsweise pharmazeutischen und thierärztlichen Staatsprüfung erfordert wurden.
4) Zur thierärztlichen Prüfung sind auch solche Kandidaten zuzulassen, welche nachweisen, daß sie während eines mindestens dreijährigen Besuches der Thierarzneischulen in Stuttgart oder München sämmtliche Disziplinen des thierärztlichen Studiums absolvirt haben.
Berlin, den 21. Dezember 1871.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.