Bekanntmachung, betreffend die Approbationen für Thierärzte aus Württemberg

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Approbationen für Thierärzte und die Prüfung der Kandidaten der Thierheilkunde und der Pharmazie aus Württemberg, sowie den Besuch der polytechnischen Schulen zu Stuttgart und Karlsruhe.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 15, Seite 151
Fassung vom: 17. Mai 1872
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Mai 1872
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 826.) Bekanntmachung, betreffend die Approbationen für Thierärzte und die Prüfung der Kandidaten der Thierheilkunde und der Pharmazie aus Württemberg, sowie den Besuch der polytechnischen Schulen zu Stuttgart und Karlsruhe. Vom 17. Mai 1872.

Auf Grund der Bestimmung im §. 29 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bundesgesetzbl. S. 245) hat der Bundesrath beschlossen, die durch die Bekanntmachung, betreffend die Approbationen für Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker aus Württemberg und Baden, vom 21. Dezember 1871 (Reichsgesetzbl. S. 472) veröffentlichten Beschlüsse, wie folgt, zu ergänzen:

1) das zuständige Ministerium Württembergs ist zur Ertheilung der Approbation für Thierärzte ermächtigt;
2) Kandidaten der Thierheilkunde aus Württemberg, welche vor dem 1. Juli 1873, ferner Kandidaten der Pharmazie aus Württemberg, welche vor dem 1. April 1873 zur Prüfung sich melden, haben nur diejenigen Nachweise beizubringen, welche nach den württembergischen Vorschriften behufs Zulassung zur thierärztlichen beziehungsweise pharmazeutischen Staatsprüfung erfordert wurden;
3) der Besuch der polytechnischen Schule zu Stuttgart oder derjenigen zu Karlsruhe ist dem Besuch einer Universität im Sinne der Vorschriften für die Prüfung der Apotheker gleichzuachten und es kann die Prüfung nach Maßgabe dieser Vorschriften auch vor pharmazeutischen Examinations-Kommissionen bei den genannten polytechnischen Schulen abgelegt werden.
Berlin, den 17. Mai 1872.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.