Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Landesgoldmünzen und der landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten ausländischen Goldmünzen

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Landesgoldmünzen und der landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten ausländischen Goldmünzen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1873, Nr. 32, Seite 375–376
Fassung vom: 6. Dezember 1873
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. Dezember 1873
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[375]

(Nr. 975.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Landesgoldmünzen und der landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten ausländischen Goldmünzen. Vom 6. Dezember 1873.

Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen:

§. 1.

Vom 1. April 1874 an gelten sämmtliche bis zum Inkrafttreten des Ge­setzes, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 404) geprägten Goldmünzen der deutschen Bundesstaaten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel.
Es ist daher vom 1. April 1874 ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Goldmünzen in Zahlung zu nehmen.
Von demselben Zeitpunkte ab verlieren die landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten ausländischen Goldmünzen die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Eine Einlösung derselben findet nicht statt.

§. 2.

Die im Umlaufe befindlichen Landesgoldmünzen werden in den Monaten April, Mai und Juni 1874 von den durch die Landes-Centralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche die Goldmünzen geprägt haben, bezw. in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in den §§. 3 und 4 festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichsgoldmünzen, bezw. Landessilbermünzen umgewechselt.
Nach dem 30. Juni 1874 werden Landesgoldmünzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.

§. 3.

Die Einlösung der nachstehend verzeichneten Goldmünzen erfolgt zu dem dabei vermerkten festen Werthverhältnisse:
preußische Friedrichsd’or zu 5 Thlr. 20 Sgr.,
kurhessische Pistolen zu 5 Thlr. 20 Sgr.,
württembergische, badische, Großherzoglich hessische Zehn- und Fünf-Guldenstücke zu 10 Fl. bezw. 5 Fl. – Kr.,
württembergische Dukaten (Prägung seit 1840) zu 5 Fl. 45 Kr.
badische Dukaten (Prägung seit 1837, sog. Rheingolddukaten) zu 5 Fl. 35 Kr.
badische 500-Kreuzerstücke zu 8 Fl. 20 Kr.

§. 4.

Für alle im §. 3 nicht aufgeführten Goldmünzen deutscher Bundesstaaten wird lediglich der Werth ihres Gehaltes an feinem Golde mit 1395 Mark oder 465 Thaler für das Pfund Feingold vergütet. [376]
Zu diesem Behuf ist der Kasse bei Einlieferung der Goldmünzen, deren Einlösung beabsichtigt wird, ein Verzeichniß derselben, in welchem die einzelnen Münzsorten nach Stückzahl, Gattung (Bild) und Jahreszahl summarisch aufzuführen sind, in zwei Exemplaren einzureichen, deren eines nach erfolgter Prüfung mit Em­pfangsbescheinigung zurückgegeben wird und gegen dessen Vorzeigung und Rückgabe seiner Zeit, falls sich sonstige Anstände nicht ergeben haben, die Zahlung des von der Münzverwaltung festgesetzten Metallwerthes erfolgt. Der Zeitpunkt, von welchem ab die Einlösungsbeträge erhoben werden können, wird von den Landesbehörden bekannt gemacht werden.
Auf Denkmünzen, Schaumünzen und ähnliche nicht ausschließlich zum Umlauf bestimmte Münzstücke finden obige Bestimmungen keine Anwendung.

§. 5.

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht ver­ringerte, ingleichem auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
In Betreff der Grenze der Gewichtsminderung, innerhalb deren die durch den Umlauf im Gewicht verringerten Goldmünzen der im §. 3 aufgeführten Prä­gungen als vollwichtig angenommen werden, verbleibt es bei den hierüber getrof­fenen landesgesetzlichen Bestimmungen. In Ermangelung derartiger Bestim­mungen sollen Goldmünzen, deren Gewicht um nicht mehr als fünf Tausendtheile hinter dem Normalgewicht zurückbleibt, als vollwichtig gelten.
Ergiebt sich bei der Gewichtsprüfung eine größere Differenz, so wird der Metallwerth der Goldmünze nach Maßgabe der Bestimmung im ersten Absatze des §. 4 vergütet.
Berlin, den 6. Dezember 1873.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.