Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Vereinsthaler österreichischen Gepräges

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Vereinsthaler österreichischen Gepräges.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 54, Seite 1013
Fassung vom: 8. November 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. November 1900
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[1013]


(Nr. 2732.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Vereinsthaler österreichischen Gepräges. Vom 8. November 1900.

Auf Grund des §. 1 des Gesetzes, betreffend die Vereinsthaler österreichischen Gepräges, vom 28. Februar 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 315) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen.

§. 1.

Die in Oesterreich bis zum Schlusse des Jahres 1867 geprägten Vereinsthaler und Vereinsdoppelthaler gelten vom 1. Januar 1901 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.

§. 2.

Die Thaler der im §. 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Gattung werden bis zum 31. März 1901 bei den Reichs- und Landeskassen zu dem Werthverhältnisse von drei Mark gleich einem Thaler sowohl in Zahlung als auch zur Umwechselung angenommen.

§. 3.

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 8. November 1900.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Freiherr von Thielmann.