Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Silber- und Kupfermünzen. Vom 22. Februar 1878

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Silber- und Kupfermünzen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1878, Nr. 2, Seite 3 - 4
Fassung vom: 22. Februar 1878
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Februar 1878
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[3]

(Nr. 1220.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Silber- und Kupfermünzen. Vom 22. Februar 1878.

Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:

§. 1.[Bearbeiten]

Vom 1. März 1878 ab gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:
1. die Einsechstelthalerstücke deutschen Gepräges;
2. die ½, ¼- und ⅛-Thalerstücke landgräflich hessischen und kurhessischen Gepräges;
3. die auf Grund der Zehntheilung des Groschens geprägten Zweipfennigstücke und die auf Grund der Zehn- oder Zwölftheilung des Groschens geprägten Einpfennigstücke (1/5, 1/10, und 1/12-Groschenstücke);
4. die nach dem Marksystem ausgeprägten Fünf-, Zwei- und Einpfennigstücke mecklenburgischen Gepräges.
Es ist daher vom 1. März 1878 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen, niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.

§. 2.[Bearbeiten]

Die im Umlaufe befindlichen Einsechstelthalerstücke deutschen Gepräges werden in der Zeit vom 1. März 1878 bis 1. Juni 1878 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Landeskassen, die im Umlaufe befindlichen, unter §. 1 Ziffer 2 bis 4 aufgeführten Münzen in der gleichen Zeit von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, bezw. in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in §. 3 angegebenen Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt.
Nach dem 1. Juni 1878 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.

§. 3.[Bearbeiten]

Die Einlösung der in §. 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend vermerkten festen Werthverhältnisse:
Zu §. 1 Nr. 1:
      der Einsechstelthalerstücke zu 50 Pf. Reichsmünze.
Zu §. 1 Nr. 2:
      der hessischen
           ½-Thalerstücke zu 1 Mark 050 Pf. Reichsmünze,
            ¼-Thalerstücke zu – Mark 075 Pf. Reichsmünze.
            ⅛-Thalerstücke zu – Mark 37½ Pf. Reichsmünze.
Zu §. 1 Nr. 3:
      der Zweipfennigstücke zu 2 Pf. Reichsmünze,
      der Einpfennigstücke zu 1 Pf. Reichsmünze,
Zu §. 1 Nr. 4:
      der daselbst bezeichneten
           Fünf-, Zwei- und Einpfennigstücke zu resp. 5, 2, 1 Pf. Reichsmünze,

§. 4.[Bearbeiten]

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte, und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf verfälschte Münzstücke, keine Anwendung.
Berlin, den 22. Februar 1878.
Der Reichskanzler.

v. Bismarck.