Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 20.000.000 Thalern
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(Nr. 582.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 20.000.000 Thalern. Vom 16. Oktober 1870. Auf Grund der mir durch das Gesetz vom 21. Juli d. J., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marineverwaltung (Bundesgesetzbl. S. 491.), [598] ertheilten Ermächtigung habe ich bestimmt, daß zur Deckung der durch die Kriegführung entstehenden außerordentlichen Ausgaben der Militair- und Marineverwaltung fernerweit verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von zwanzig Millionen Thaler nach Maaßgabe der Vorschriften im §. 8. des Gesetzes vom 9. November 1867. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1867. S. 157.) und zwar in Abschnitten von je Einhundert, Eintausend und zehntausend Thalern ausgegeben werden.
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