Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 30.000.000 Thalern

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 30.000.000 Thalern.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 21, Seite 102
Fassung vom: 22. Mai 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. Mai 1871
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[102]


(Nr. 641.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 30.000.000 Thalern. Vom 22. Mai 1871.

Auf Grund der mir durch das Gesetz vom 26. April d. J., betreffend die Beschaffung weiterer Geldmittel zur Bestreitung der durch den Krieg veranlaßten außerordentlichen Ausgaben (Reichsgesetzbl. S. 91.), ertheilten Ermächtigung habe ich bestimmt, daß zur Beschaffung dieser Geldmittel zunächst verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von dreißig Millionen Thaler, und zwar in Abschnitten von je Einhundert, Eintausend und zehntausend Thalern, ausgegeben werden.

Den Zinssatz dieser Schatzanweisungen habe ich auf drei einhalb Prozent für das Jahr und die Dauer ihrer Umlaufszeit für eine Serie von zehn Millionen Thaler (Serie IX. der Schatzanweisungen vom Jahre 1871.) auf drei Monate – vom 27. April 1871. bis zum 27. Juli 1871. – für eine Serie von zehn Millionen Thaler (Serie X. der Schatzanweisungen vom Jahre 1871.) auf vier Monate – vom 28. April 1871. bis zum 28. August 1871. – und für eine Serie von zehn Millionen Thaler (Serie XI. der Schatzanweisungen vom Jahre 1871.) auf sechs Monate – vom 27. April 1871. bis zum 27. Oktober 1871. – festgesetzt.
Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden.
Berlin, den 22. Mai 1871.
Der Reichskanzler.

Fürst v. Bismarck.