Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 5.000.000 Thalern
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(Nr. 620.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 5.000.000 Thalern. Vom 18. März 1871. Auf Grund des §. 4. des Gesetzes vom 21. Juli v. J., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marineverwaltung (Bundesgesetzbl. S. 491.), habe ich bestimmt, daß an Stelle der am 1. April d. J. fällig werdenden, laut Bekanntmachung vom 7. November 1870. (Bundesgesetzbl. S. 603.) in Gemäßheit des gedachten Gesetzes ausgegebenen fünf Millionen Thaler Schatzanweisungen (Serie XI. der Bundes-Schatzanweisungen vom Jahre 1870.) wiederum neue verzinsliche Schatzanweisungen (Serie V. der Bundes-Schatzanweisungen vom Jahre 1871.) in dem Betrage von fünf Millionen Thaler nach Maßgabe der Vorschriften im §. 8. des Gesetzes vom 9. November 1867. (Bundesgesetzbl. S. 157.), und zwar in Abschnitten von je zehntausend Thalern ausgegeben werden.
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