Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 10.000.000 Mark. Vom 27. Mai 1877
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(Nr. 1194.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 10.000.000 Mark. Vom 27. Mai 1877.
Auf Grund der durch §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78, vom 28. April d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 425) mir ertheilten Ermächtigung habe ich bestimmt, daß behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung der Münzreform Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von zehn Millionen Mark, und zwar in Abschnitten von je eintausend, zehntausend, fünfzigtausend und einhundertausend Mark ausgegeben werden.
- In Gemäßheit der Bestimmungen des zweiten Absatzes des §. 6 des erwähnten Gesetzes habe ich ferner angeordnet, daß diese Schatzanweisungen als unverzinsliche ausgefertigt werden. Die Dauer der Umlaufszeit ist für fünf Millionen Mark (Serie XII von 1877) auf den Zeitraum vom 19. Mai bis zum 3. September d. J. und für fünf Millionen Mark (Serie XIII von 1877) auf vier Monate, vom 17. Mai bis zum 17. September d. J. festgesetzt.
- Die Reichsschuldenverwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden.
- Berlin, den 27. Mai 1877.