Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 20.000.000 Mark. Vom 1. Dezember 1877

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 20.000.000 Mark.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 41, Seite 573
Fassung vom: 1. Dezember 1877
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. Dezember 1877
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(Nr. 1216.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 20.000.000 Mark. Vom 1. Dezember 1877.

Auf Grund der durch §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78, vom 28. April d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 425) mir ertheilten Ermächtigung habe ich bestimmt, daß behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung der Münzreform Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von zwanzig Millionen Mark, und zwar in Abschnitten von je eintausend, zehntausend, fünfzigtausend und einhunderttausend Mark ausgegeben werden.

In Gemäßheit der Bestimmungen des zweiten Absatzes des §. 6 des erwähnten Gesetzes habe ich ferner angeordnet, daß diese Schatzanweisungen als unverzinsliche ausgefertigt werden. Die Dauer ihrer Umlaufszeit ist für fünf Millionen Mark (Serie XXVII von 1877) auf drei Monate, vom 5. Dezember 1877 bis zum 5. März 1878, für fünf Millionen Mark (Serie XXVIII von 1877) auf drei Monate, vom 16. Dezember 1877 bis zum 16. März 1878, für fünf Millionen Mark (Serie XXIX von 1877) auf vier Monate, vom 11. Dezember 1877 bis zum 11. April 1878 und für fünf Millionen Mark (Serie XXX von 1877) auf vier Monate, vom 26. Dezember 1877 bis zum 26. April 1878, festgesetzt.

Die Reichsschuldenverwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden.

Berlin, den 1. Dezember 1877.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Hofmann.