Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 30.000.000 Mark

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 30.000.000 Mark.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 34, Seite 557
Fassung vom: 17. August 1877
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. August 1877
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(Nr. 1208.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 30.000.000 Mark. Vom 17. August 1877.

Auf Grund der durch §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78, vom 28. April d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 425) mir ertheilten Ermächtigung habe ich bestimmt, daß behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung der Münzreform Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von dreißig Millionen Mark, und zwar in Abschnitten von je eintausend, zehntausend, fünfzigtausend und einhunderttausend Mark ausgegeben werden.

In Gemäßheit der Bestimmungen des zweiten Absatzes des §. 6 des erwähnten Gesetzes habe ich ferner angeordnet, daß diese Schatzanweisungen als unverzinsliche ausgefertigt werden. Die Dauer der Umlaufszeit ist für zehn Millionen Mark (Serie XVII von 1877) auf drei Monate, vom 17. August bis zum 17. November d. J., und für zehn Millionen Mark (Serie XVIII von 1877) auf vier Monate, vom 7. August bis zum 7. Dezember d. J., und für zehn Millionen Mark (Serie XIX von 1877) auf vier Monate, vom 17. August bis zum 17. Dezember d. J., festgesetzt.

Die Reichsschuldenverwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden.

Berlin, den 17. August 1877.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Eck.