Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken und auf Kokereien im Regierungsbezirk Oppeln

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken und auf Kokereien im Regierungsbezirk Oppeln.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1892, Nr. 16, Seite 331–334
Fassung vom: 24. März 1892
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. März 1892
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[331]

(Nr. 2004.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken und auf Kokereien im Regierungsbezirk Oppeln. Vom 24. März 1892.

Auf Grund des §. 139a des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath nachstehende

Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken und auf Kokereien im Regierungsbezirk Oppeln

erlassen:

I.

1. Arbeiterinnen dürfen
auf Steinkohlenbergwerken:
beim Hin- und Zurückfahren der Förderwagen zwischen Schacht und Ausstürzvorrichtungen,
bei Bedienung der Separationsvorrichtungen und Wäschen, beim Verladen der Steinkohlen,
auf Zink- und Bleierzbergwerken:
bei Bedienung der Aufbereitungsanstalten,
beim Transport der Erze zum Zweck der Um- und Verladung,
auf Kokereien:
beim Anfahren der Kohlen zu den Oefen,
beim Einstampfen der Kohlen,
bei Bedienung der Separationsvorrichtungen,
beim Füllen, Verladen und Umladen des Koks in Körbe oder Wagen, beim Transport des Koks nach den Eisenbahnwagen, [332] deren Beladung unmittelbar vor den Oefen stattfindet oder nach den mit Kokereien in unmittelbarer Verbindung stehenden Hochöfen,
beim Stellen der Meiler,
auch fernerhin zur Nachtzeit und am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage auch nach fünfeinhalb Uhr Nachmittags unter nachstehenden Bedingungen beschäftigt werden.
2. Die Beschäftigung der Arbeiterinnen darf weder in der Tagschicht noch in der Nachtschicht die Dauer von zehn Stunden überschreiten und muß in jeder Schicht durch eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein.
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche nicht mehr als sechszig Stunden betragen, davon dürfen innerhalb zweier Wochen in die Zeit von sechs Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens nicht mehr als sechszig Stunden fallen.
Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden liegen.
Der wöchentliche Wechsel zwischen den Tag- und Nachtschichten ist in der Weise zu regeln, daß die in der Tagschicht beschäftigten Arbeiterinnen erst nach einer Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig Stunden in der Nachtschicht, die in der Nachtschicht beschäftigten erst nach einer Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig Stunden in der Tagschicht beschäftigt werden dürfen.
3. Die Arbeitsräume, Arbeitsplätze und Förderbahnen müssen hell beleuchtet sein. Den Arbeiterinnen sind besondere abschließbare, in der kalten Jahreszeit erwärmte, zum Waschen, zum Umkleiden und zum Trocknen der Kleider geeignete Räume zur Verfügung zu stellen. Außerdem müssen für sie getrennte Aborte mit besonderen Eingängen vorhanden sein.
4. Auf Arbeitsstätten, in welchen Arbeiterinnen nach vorstehenden[1] Bestimmungen zur Nachtzeit beschäftigt werden, muß neben der gemäß §. 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel angebracht werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter 1 bis 3 wiedergiebt. Ferner ist ein Verzeichniß der Arbeiterinnen auszuhängen, welches die beiden Abtheilungen der je in der Tagschicht und in der Nachtschicht Beschäftigten getrennt aufführt.
5. Die Bestimmungen unter 1 bis 4 finden auf diejenigen Anlagen keine Anwendung, in welchen eine Beschäftigung von Arbeiterinnen mit den bei 1 bezeichneten Arbeiten zur Nachtzeit bisher nicht stattgefunden hat.
Bei den unter 1 bezeichneten Arbeiten darf die Anzahl der in Tag- und Nachtschichten beschäftigten Arbeiterinnen auf den einzelnen Werken die Höchstzahl der im Jahre 1891 beschäftigten nicht überschreiten. Diese Zahl [333] ist bis zum 1. Mai 1892 dem zuständigen Aufsichtsbeamten (§. 139b der Gewerbeordnung) nachzuweisen.
Zur Beschäftigung in Tag- und Nachtschichten bei solchen Arbeiten dürfen Arbeiterinnen vom 1. Oktober 1893 ab nicht mehr neu angenommen werden.

II.

Auf Steinkohlenbergwerken und Zink- und Bleierzbergwerken tritt für diejenigen Arbeiterinnen über achtzehn Jahre, welche mit den unmittelbar mit der Förderung der Kohlen oder Erze zusammenhängenden Arbeiten beschäftigt sind, der §. 137 Absatz 3 der Gewerbeordnung mit der Maßgabe außer Anwendung, daß zwischen den Arbeitsstunden den Arbeiterinnen eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von mindestens einer Stunde gewährt werden müssen und daß die Beschäftigung im Ganzen nicht mehr als zehn Stunden betragen darf.
Werden mehrere Pausen gewährt, so muß eine derselben mindestens eine halbe Stunde betragen.

III.

1. Auf Steinkohlenbergwerken und Zink- und Bleierzbergwerken, deren Betrieb auf eine doppelte tägliche Arbeitsschicht eingerichtet ist, treten die Bestimmungen des §. 137 Absatz 1 und 3 der Gewerbeordnung für Arbeiterinnen über sechszehn Jahre, welche mit Arbeiten der unter Nr. I Ziffer 1 bezeichneten Art beschäftigt sind, mit folgenden Maßgaben außer Anwendung.
2. Die erste Schicht darf nicht vor viereinhalb Uhr Morgens beginnen, die zweite nicht nach zehn Uhr Abends schließen, in keiner der beiden Schichten darf die Beschäftigung länger als acht Stunden dauern.
3. Zwischen der zweiten und der sechsten Arbeitsstunde muß den Arbeiterinnen eine Pause von mindestens einer halben Stunde gewährt werden.
4. Arbeiterinnen zwischen sechszehn und achtzehn Jahren dürfen in der vorstehend bezeichneten Weise nur beschäftigt werden, wenn durch das Zeugniß eines von der höheren Verwaltungsbehörde zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigten Arztes nachgewiesen ist, daß die körperliche Entwickelung der Arbeiterin die Beschäftigung ohne Gefahr für ihre Gesundheit zuläßt.
Das ärztliche Zeugniß ist vor Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber auszuhändigen, welcher es zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeiterin beziehungsweise deren gesetzlichen Vertreter wieder auszuhändigen hat.
5. Auf Arbeitsstätten, wo Arbeiterinnen nach den Bestimmungen unter 1 bis 4 beschäftigt werden, muß neben der nach §. 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel angebracht werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter 1 bis 4 wiedergiebt. [334]
6. Die Gesammtzahl der nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen auf den einzelnen Werken beschäftigten Arbeiterinnen darf die Höchstzahl der im Jahre 1891 beschäftigt gewesenen nicht überschreiten. Wegen der Nachweisung dieser Höchstzahl findet die Bestimmung in Nr. I Ziffer 5 Absatz 2 Anwendung.

IV.

Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1892 in Kraft.
Die Bestimmungen unter I haben bis zum 1. April 1897, die Bestimmungen unter II und III bis zum 1. April 1902 Gültigkeit.
Berlin, den 24. März 1892.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.

Berichtigung

Die Berichtigung gemäß Deutsches Reichsgesetzblatt 1893, Nr. 1, S. 3 [3] wurde im Text eingearbeitet.

  1. Vorlage: verschiedenen