Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1892, Nr. 36, Seite 723–732
Fassung vom: 5. Juli 1892
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. Juli 1892
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(Nr. 2044.) Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten. Vom 5. Juli 1892.

Gemäß der vom Bundesrath in der Sitzung vom 30. Juni 1892 auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung und im Anschluß an die §§. 52, 66 und 68 der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands sowie an die §§. 36, 47 und 49 der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands gefaßten Beschlüsse treten an die Stelle der Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern vom 12. Juni 1878 nachstehende

Bestimmungen
über die
Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten.


Für die selbständige Wahrnehmung der Dienstverrichtungen der hierunter aufgeführten Beamten sind außer den in den §§. 68 beziehungsweise 52 der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands, sowie in den §§. 49 beziehungsweise 36 der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vorgesehenen allgemeinen Eigenschaften, die nachstehend bezeichneten Erfordernisse zu erfüllen:

A. Allgemeine Erfordernisse.

1. Die sämmtlichen Beamten sollen bei ihrem ersten Diensteintritt nicht über 40 Jahre alt sein.
Ausnahmen sind nur bei besonderer körperlicher oder geistiger Rüstigkeit mit Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde zulässig (siehe auch §. 68(3) der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands und §. 49(3) der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands).
2. Die sämmtlichen Beamten müssen die für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstverrichtungen erforderliche Gesundheit, Rüstigkeit und Gewandtheit, sowie ein ausreichendes Hör- und Sehvermögen besitzen.

B. Besondere Erfordernisse.

I. Nachtwächter:

1. Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren,
2. Kenntniß der Vorschriften über die Behandlung gefundener Gegenstände. [724]

II. Stationsdiener:

1. Rechnen in den vier Grundarten, sowie Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu machen,
2. Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, sowie der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren,
3. Kenntniß der Dienstanweisungen für die Stationsdiener und die Gepäckträger,
4. Kenntniß der Eisenbahngeographie, soweit dieselbe für den Lokal- und Nachbarverkehr der betreffenden Bahn erforderlich ist,
5. Kenntniß der Vorschriften über die Behandlung gefundener Gegenstände und über die Aufbewahrung von Handgepäck,
6. Kenntniß der verschiedenen Arten von Fahrkarten und der besonderen Vorschriften über die Beförderung von Personen,
7. Kenntniß des jeweiligen Fahrplans der die betreffende Station berührenden Züge und ihre Anschlüsse an die Züge der Nachbarbahnen,
8. Kenntniß der für die Ankunft und Abfahrt der Züge vorgeschriebenen Signale.

III. Bremser und Wagenwärter.

a. Bremser:

1. Rechnen in den vier Grundarten,
2. Kenntniß der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen und ihrer einzelnen Theile, insbesondere der Kuppelungs-, Brems-, Schmier- und Thürverschlußvorrichtungen, sowie der Behandlungsweise derselben,
3. Kenntniß der Bestimmungen der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren, und der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nebst den für den Dienst der betreffenden Bahn erlassenen Ausführungsbestimmungen, sowie der Vorschriften über den Rangirdienst,
4. Kenntniß der Dienstanweisungen für diese Beamtengattung, sowie derjenigen für Schaffner, Weichensteller und Bahnwärter, soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren,
5. Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen,
6. sechsmonatliche Probezeit im Bremser- und Rangirdienste, einschließlich der Beschäftigung in einer Wagenwerkstätte.

b. Wagenwärter:

1. Rechnen in den vier Grundarten,
2. Kenntniß der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen und ihrer einzelnen Theile, insbesondere der Kuppelungs- und Thürverschlußvorrichtungen, [725] der Achslager, der Handbremsen und der auf der betreffenden Bahn vorhandenen durchgehenden Bremsen, der Heizungs- und Beleuchtungsvorrichtungen, sowie der Einrichtung und Behandlungsweise derselben, und der Vorschriften über das Reinigen der Wagen,
3. Fähigkeit, die an den Wagen während des Betriebes vorkommenden kleinen Schäden zu beseitigen,
4. Kenntniß der Bestimmungen der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren, und der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nebst den für den Dienst der betreffenden Bahn erlassenen Ausführungsbestimmungen, sowie der Vorschriften über den Rangirdienst,
5. Kenntniß der Dienstanweisungen für diese Beamtengattung, sowie derjenigen für Schaffner, Bremser, Weichensteller und Bahnwärter, soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren,
6. Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen,
7. sechsmonatliche Beschäftigung in einer Wagenwerkstätte, einschließlich der Probezeit im Bremserdienste.

IV. Rangirmeister:

außer den unter IIIa 1 bis 6 bezeichneten Erfordernissen:

7. Fertigkeit im Zusammensetzen der Züge,
8. Kenntniß der Dienstanweisungen für die Bahnbewachungs-, Stations- und Fahrbeamten, soweit dieselben den Rangirdienst berühren,
9. Kenntniß der Bestimmungen der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit sie ihren Dienstkreis berühren.

V. Schaffner:

außer den unter IIIa 1 bis 5 bezeichneten Erfordernissen:

6. Kenntniß der Eisenbahngeographie, soweit dieselbe für den Lokal- und Nachbarverkehr der betreffenden Bahn erforderlich ist,
7. Fähigkeit, über einen ihren Dienstkreis betreffenden Vorgang eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten,
8. Kenntniß der besonderen Vorschriften über Personenbeförderung, sowie der Bestimmungen der Militär-Eisenbahn-Ordnung, der Vorschriften der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, sowie der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, soweit diese Bestimmungen und Vorschriften ihren Dienstkreis berühren,
9. Kenntniß der verschiedenen Fahrkarten und ihrer Bedeutung, ferner der Bestimmungen über freie Fahrten, über Ersatzleistungen für Beschädigungen [726] von Personenwagen und über gefundene Sachen, des jeweiligen Fahrplans der eigenen Bahn und der Anschlüsse der Nachbarbahnen, der Bestimmungen über das Verhalten bei Unglücksfällen, sowie Fertigkeit im Gebrauch der Hülfssignale,
10. Kenntniß der Dienstanweisungen für Zugführer, Packmeister, Lokomotivführer und der für den Fahrdienst erlassenen Vorschriften, soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren,
11. sechsmonatliche Probezeit im Schaffnerdienste, unter Einrechnung einer etwaigen Beschäftigung im Bremserdienste und in einer Wagenwerkstätte bis zu höchstens drei Monaten.

VI. Packmeister:

außer den unter IIIa 1 bis 5 und V 6 bis 10 bezeichneten Erfordernissen:

11. Rechnen mit Brüchen einschließlich der Dezimalbrüche,
12. Kenntniß der auf den Dienst des Packmeisters bezüglichen Bestimmungen der Dienstanweisungen für die Fahrkartenausgabe, Gepäck- und Güterabfertigung, sowie der bezüglichen Bestimmungen für Lademeister,
13. Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, sowie der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, soweit dieselben den Dienstkreis eines Packmeisters und eines Zugführers berühren,
14. Kenntniß der Bestimmungen über Beförderung der Dienstschriften und des Dienstguts, insbesondere auch der dienstlichen Geld- und Werthsendungen,
15. Kenntniß der Vorschriften über die Benutzung der Wagen und deren Zubehör,
16. Kenntniß der Bestimmungen des Eisenbahn-Zollregulativs sowie der Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr, soweit diese Festsetzungen die Beschaffenheit der Betriebsmittel, den amtlichen Verschluß und die Behandlung der Begleitpapiere betreffen,
17. Kenntniß der in den direkten Verkehren der betreffenden Bahn in Bezug auf den Packmeisterdienst erlassenen Vorschriften,
18. sechsmonatliche Probezeit nach erlangter Befähigung zum Schaffner.

VII. Zugführer:

außer den unter IIIa 1 bis 5, V 6 bis 10 und VI 11 bis 17 bezeichneten Erfordernissen:

18. Allgemeine Kenntniß der Organisation der betreffenden Eisenbahnverwaltung,
19. Kenntniß der Einrichtung und Handhabung der Läutewerke und der Hülfssignalvorrichtungen, [727]
20. Kenntniß der Vorschriften über Führung der Fahrberichte,
21. Kenntniß der Bestimmungen über die telegraphischen Zugmeldungen und über die Handhabung des elektrischen Telegraphen,
22. Kenntniß der Dienstanweisungen für Stationsvorsteher, Lokomotivführer und Heizer, soweit sie den Zugdienst betreffen,
23. sechsmonatliche Probezeit nach dargelegter Befähigung zum Packmeister.

VIII. Bahnwärter und Haltepunktwärter.

a. Bahnwärter:

1. Rechnen in den vier Grundarten mit benannten Zahlen,
2. Kenntniß aller bei der Bahnunterhaltung und insbesondere beim Verlegen und bei der Unterhaltung des Oberbaues vorkommenden Arbeiten, sowie der dazu erforderlichen Materialien, Werkzeuge und Geräthe nach deren Beschaffenheit und Verwendung,
3. Kenntniß der verschiedenen, bei der betreffenden Bahn vorkommenden Arten der Schranken und deren Bedienung, sowie der für das Ueberschreiten der Wegeübergänge bestehenden Vorschriften,
4. Kenntniß der Vorschriften über Benutzung der verschiedenen Arten von Draisinen, Bahnmeisterwagen und sonstigen Arbeitswagen auf den Gleisen,
5. Kenntniß des Zweckes und der Bedienung der Signalvorrichtungen und der Handhabung der Läutewerke, sowie der Bestimmungen über Beaufsichtigung und Unterhaltung der Telegraphenleitungen,
6. Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren, sowie der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nebst den für die betreffende Bahn erlassenen Ausführungsbestimmungen, ferner der Anweisung über das Verhalten bei Unfällen und der Bestimmungen über gefundene Sachen,
7. Kenntniß der Dienstanweisung für Weichensteller und Bahnwärter,
8. eine Probezeit, und zwar:
a) entweder durch dreimonatliche Beschäftigung bei der Unterhaltung und Erneuerung des Oberbaues und dreimonatliche Beschäftigung im Bahnbewachungs- und Signaldienste einer im Betriebe befindlichen Bahn,
b) oder neunmonatliche Beschäftigung beim Eisenbahnneubau, sofern der Dienstanfänger hierbei mit sämmtlichen zur Herstellung des Oberbaues und der Weichen erforderlichen Arbeiten sich vertraut gemacht hat, auch während dieser Zeit etwa drei Monate bei dem für Arbeitszüge eingerichteten Bahnbewachungs- und Signaldienste thätig gewesen ist. [728]

b. Haltepunktwärter:

außer den unter VIIIa bezeichneten Erfordernissen:

9. Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu erstatten,
10. Kenntniß der Bestimmungen der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands und der für den Fahrdienst erlassenen Bestimmungen, soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren.

IX. Weichensteller und Haltestellenaufseher.

a. Weichensteller:

außer den unter VIIIa 1 bis 7 bezeichneten Erfordernissen:

8. Kenntniß der verschiedenen bei der betreffenden Bahn vorkommenden Arten von Weichen hinsichtlich ihrer wesentlichen Einrichtung, ihres Zweckes und ihrer Bedienung, sowie der damit verbundenen Signalvorrichtungen,
9. Kenntniß des Zweckes und der Bedienung der Drehscheiben, Schiebebühnen, Centesimalwaagen und Wasserkrahne,
10. Kenntniß der Vorschriften über den Rangirdienst,
11. Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren,
12. die unter VIIIa 8a und b vorgeschriebene Probezeit mit der Maßgabe, daß an Stelle der dreimonatlichen Beschäftigung im Bahnbewachungs- und Signaldienste eine dreimonatliche Beschäftigung im Weichensteller-, Bahnbewachungs- und Signaldienste tritt.

b. Haltestellenaufseher:

außer den unter IXa bezeichneten Erfordernissen:

13. Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu erstatten,
14. Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Vorschriften über die Behandlung der telegraphischen Apparate und Leitungen, sowie über den dienstlichen Gebrauch derselben,
15. Kenntniß der für die Verwaltung einer Haltestelle in Betracht kommenden Bestimmungen aus der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, den Vorschriften für die Fahrkartenausgabe und die Gepäck- und Güterabfertigung, der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, Kenntniß der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nebst den für die betreffende Bahn erlassenen Ausführungsbestimmungen, sowie der [729] für den Stations- und Fahrdienst der betreffenden Bahn erlassenen Verordnungen und sonstigen Vorschriften, sowie der Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr,
16. Kenntniß der besonderen Vorschriften für den Dienst auf Haltestellen,
17. dreimonatliche Beschäftigung im Stationsdienste.

X. Bahnmeister:

1. Fähigkeit, deutlich und richtig zu schreiben und einen Gegenstand aus dem Dienstkreise eines Bahnmeisters in angemessener Form schriftlich darzustellen,
2. Kenntniß der Organisation der eigenen Bahnverwaltung,
3. besondere Fachkenntnisse, namentlich
a) Berechnung geradliniger ebener Figuren, sowie des Kreises und seiner Theile,
b) Berechnung der beim Bau vorkommenden regelmäßigen Körper, Gewölbe und Gewölbeflächen, Inhaltsbestimmung ebenflächiger Körper, des Cylinders, des Kegels und der Kugel, sowie der Oberfläche derselben (ohne Beweisführung),
c) Kenntniß der gebräuchlichsten Mauer- und Zimmermaterialien und der Mörtelbereitung, sowie der gewöhnlichen Stein- und Holzverbände, und
d) sämmtlicher bei Unterhaltung der Bahn vorkommenden Arbeiten und der dazu erforderlichen Materialien und Geräthschaften, der Anlagen und der Verhältnisse des Bahnkörpers, der Herstellung der Bettung und des Oberbaues; der Anordnung und Einlegung von Weichen; der Einrichtung, des Zweckes und der Bedienung der Stellwerke,
e) Befähigung, einfache Zeichnungen und Handskizzen anzufertigen, sowie einfache Flächen- und Höhenmessungen auszuführen und aufzutragen,
4. Kenntniß der Vorschriften der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, sowie der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nebst zugehörigen Ausführungsbestimmungen, auch der sonstigen Vorschriften zur Sicherung des Betriebes, für den Signaldienst und für die Unterhaltung der elektrischen Telegraphenleitungen, der Dienstanweisungen für die Bahn- und Weichenwärter, der Vorschriften über die Führung der Arbeitszüge, der Bestimmungen über freie Fahrten, Versendung von Dienstgut und das Verhalten bei Unfällen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen,
5. Fertigkeit in der Führung der Bücher und der Arbeiterlisten, Aufstellung von Rechnungen, Kostenanschlägen und Massenberechnungen dazu, Kenntniß der Vorschriften über die Verwaltung und Verrechnung der Bahnmaterialien,
6. Fertigkeit in dem Gebrauch und der Handhabung elektrischer Telegraphen, insbesondere Fähigkeit, dienstliche Telegramme und elektrische Hülfssignale zu geben, [730]
7. Kenntniß der Dienstanweisung für Zugführer und der Vorschriften über Führung der Fahrberichte,
8. einjährige Beschäftigung beim Bau oder bei der Unterhaltung des Oberbaues einer Bahn und auf einem bau- oder betriebstechnischen Büreau.

XI. Stationsaufseher und Stationsassistenten:

1. Fähigkeit, deutlich und richtig zu schreiben und einen Vorgang aus dem Stationsdienste in angemessener Form schriftlich darzustellen,
2. Rechnen in den vier Grundarten, sowie mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen,
3. Kenntniß der Geographie, insbesondere Deutschlands und der benachbarten Länder,
4. Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Vorschriften bei Annahme von Privattelegrammen, sowie der Bestimmungen über die Behandlung der telegraphischen Apparate und Leitungen,
5. Kenntniß des Fahrkarten-, Gepäck- und Güter-Abfertigungsdienstes, der allgemeinen Tarifbestimmungen und der für den Stations- und Abfertigungsdienst in Betracht kommenden Vorschriften des Kassen- und Rechnungswesens,
6. Kenntniß der Organisation der eigenen Bahnverwaltung und der allgemeinen Vorschriften für deren Beamte,
7. Kenntniß der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nebst den dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen, der für den Stations- und Fahrdienst bei der betreffenden Bahn erlassenen Verordnungen und sonstigen Vorschriften, auch derjenigen für Kreuzungen und Abzweigungen auf freier Bahn, sowie für die Benutzung und Meldung eigener und fremder Wagen, Vertrautheit mit den dienstlichen Obliegenheiten der Stations- und Fahrbediensteten, Kenntniß der Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr, sowie der Anweisung über die Benutzung der Rettungskasten,
8. Kenntniß der gesetzlichen und Verwaltungsvorschriften über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderung auf Eisenbahnen,
9. Kenntniß der Bestimmungen der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit sie ihren Dienstkreis berühren,
10. Fertigkeit in der Zusammensetzung von Zügen bei regelmäßigem und bei gestörtem Betriebe,
11. allgemeine Kenntniß der Einrichtung und der zur Betriebssicherheit nothwendigen Beschaffenheit des Oberbaues, der Weichen, Stellwerke, Drehscheiben, Schiebebühnen, Last- und Wasserkrahne, Signalvorrichtungen und [731] der Betriebsmittel, sowie der für die Unterhaltung und Wiederherstellung des Oberbaues erforderlichen Geräthschaften, Werkzeuge und Arbeiten,
12. einjährige Beschäftigung im Stationsdienste.

XII. Stationsvorsteher:

1. Kenntniß der Einrichtungen des Verbands- und Tarifwesens der eigenen Bahn und der betheiligten Nachbarbahnen, sowie des Verhältnisses der Eisenbahn zur Post- und Telegraphenverwaltung,
2. Kenntniß der Bestimmungen der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren,
3. zweijähriger Dienst in der unter XI bezeichneten Stellung.

XIII. Lokomotivführer.

1. Fähigkeit, einen Vorgang aus dem Dienstkreise des Lokomotivführers schriftlich in angemessener Form darzustellen,
2. Rechnen in den vier Grundarten, sowie mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen,
3. allgemeine Kenntniß der Eigenschaften und der Behandlung der beim Maschinenbau und im Betriebe zur Verwendung kommenden Materialien,
4. allgemeine Kenntniß der einfachen physikalischen Gesetze, namentlich über den Wasserdampf und dessen Wirkungen,
5. Kenntniß der Lokomotive und ihrer einzelnen Theile, sowie
6. der Behandlung der Lokomotive während der Fahrt und im kalten Zustande,
7. Kenntniß der Einrichtung und Handhabung der auf der betreffenden Bahn vorkommenden durchgehenden Bremsen,
8. Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, sowie der Vorschriften über den Rangirdienst, der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands und der zur Ausführung derselben auf der betreffenden Bahn erlassenen Bestimmungen, der Dienstanweisungen für Lokomotivführer und Heizer und derjenigen für Stationsvorsteher, Weichensteller, Bahnwärter, Zugführer und Wagenwärter, soweit sie den Dienstkreis eines Lokomotivführers berühren,
9. Kenntniß der zu befahrenden Strecken,
10. einjährige Beschäftigung als Handwerker in einer mechanischen Werkstatt und einjährige Lehrzeit im Lokomotivdienste. In Bezug auf Techniker, welche sich dem höheren Maschinenfach widmen, bleibt die Festsetzung dieser Zeiträume den einzelnen Bundesregierungen vorbehalten. [732]

C. Schlußbestimmungen.

1. Wenn bei einzelnen Bahnen die Benennung einer Beamtenklasse von der unter I bis XIII – als zur Zeit meistentheils üblich – abweicht, so ist für die Anwendung der Befähigungsvorschriften nicht die Benennung, sondern die wirkliche Dienstverrichtung maßgebend.
Beamte, welchen die Dienstverrichtungen verschiedener Klassen zugleich übertragen sind, haben, auch wenn dieses Verhältniß durch die äußere Bezeichnung nicht ausgedrückt ist, die Erfordernisse für sämmtliche in ihrer Person vereinigten Dienste nachzuweisen.
2. Unter Probezeit im Sinne obiger Bestimmungen ist die Zeit der praktischen Ausbildung und Vorbereitung unter Ueberwachung eines mit dem betreffenden Dienste vertrauten Beamten zu verstehen.
Auf die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke finden die Bestimmungen unter I bis XII über die Dauer der Probezeiten keine Anwendung.
3. Den einzelnen Verwaltungen bleibt – unbeschadet der Vorschriften über eine vorgängige Probezeit oder praktische Beschäftigung – hinsichtlich der unter I bis XII aufgeführten Beamten überlassen, in welcher Form sie sich die Ueberzeugung von dem Vorhandensein der vorgeschriebenen Befähigung verschaffen wollen; es kann dies je nach Umständen, entweder durch Zeugnisse oder durch schriftliche und mündliche Prüfungen, oder durch Beobachtung der praktischen Leistungen von Seiten eines vorgesetzten Beamten geschehen. Bezüglich der Lokomotivführer ist die Ablegung einer Prüfung vor einem höheren maschinentechnischen und einem betriebstechnischen Beamten, verbunden mit Probefahrten unter Aufsicht eines Beamten der ersteren Gattung, erforderlich.
4. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1893 in Kraft.
Dieselben werden durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht.
Der Landes-Aufsichtsbehörde bleibt vorbehalten, bei der Anstellung wie bei dem Aufrücken der Beamten dieselben mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse von einzelnen Erfordernissen zu entbinden.
Die Landes-Aufsichtsbehörden sind ermächtigt, auf Nebeneisenbahnen für einzelne Stationen und Bahnstrecken mit einfachen Verkehrs- und Betriebsverhältnissen eine Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten dahin zuzulassen, daß Bahnpolizeibeamte der einen Klasse durch geeignete Beamte einer anderen Klasse aushülfsweise vertreten werden, auch wenn letztere die formelle Befähigung dazu nicht besitzen.
Berlin, den 5. Juli 1892.
Der Reichskanzler.

Graf von Caprivi.