Bekanntmachung, betreffend die Bundes-Stempelmarken sowie das Verfahren bei Erstattung verdorbener Stempelmarken und Blankets

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Debit der Bundes-Stempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechsel-Stempelsteuer, sowie das Verfahren bei Erstattung verdorbener Stempelmarken und Blankets.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 39, Seite 695 - 696
Fassung vom: 13. Dezember 1869
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Dezember 1869
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 394.) Bekanntmachung, betreffend den Debit der Bundes-Stempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechsel-Stempelsteuer, sowie das Verfahren bei Erstattung verdorbener Stempelmarken und Blankets. Vom 13. Dezember 1869.

Zur Ausführung der Bestimmung im §. 22. des Gesetzes vom 10. Juni d. J., die Wechsel-Stempelsteuer im Norddeutschen Bunde betreffend (Bundesgesetzbl. S. 193.), wird hierdurch bekannt gemacht, daß vom 30. d. M. ab die zur Entrichtung der Wechsel-Stempelsteuer (nach §. 13. des Gesetzes vom 10. Juni d. J.) erforderlichen Bundes-Stempelmarken und gestempelten Blankets zu dem Preise des Stempelbetrages, auf welchen dieselben lauten, bei den Postanstalten im Gebiete des Norddeutschen Bundes, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, werden verkauft werden.

Die Bundes-Stempelmarken sind mit der Umschrift „Norddeutscher Wechselstempel“ und der Angabe des Steuerbetrages in Groschen, für welchen sie gelten, bezeichnet und für Werthbeträge von 1, 1½, 3, 4½, 6, 7½, 9, 12, 13, 30, 45, 60, 90, 150 und 300 Groschen zum Verkauf gestellt. Die mit dem Bundesstempel versehenen Wechselblankets lauten auf Steuerbeträge von 1, 1½, 3, 4½, 6, 7½, 9, 12, 15 und 30 Groschen.
Stempelmarken und Blankets zum Werthe von 1, 1½ und 3 Groschen werden bei allen Postanstalten, auch den Postexpeditionen zweiter Klasse, verkauft. Die Debitsstellen für Marken und Blankets, welche auf höhere Stempelbeträge lauten, werden nach den örtlichen Verhältnissen, dem Bedürfniß entsprechend, bestimmt. Die bezüglichen Anordnungen sollen durch Aushang an Amtsstelle der Postanstalten und, soweit erforderlich, durch amtliche Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
Für die bei den Postanstalten angekauften, demnächst aber verdorbenen Stempelmarken und Blankets kann nur dann Erstattung beansprucht werden, wenn
1) der Schaden mindestens einen Thaler beträgt und wenn
2) vollständig erwiesen wird, daß der Schaden lediglich durch Zufall oder Versehen veranlaßt und von den betreffenden Stempelmaterialien, beziehungsweise von den Schriftstücken, zu welchen sie verwendet sind, noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht ist, wodurch das steuerliche Interesse gefährdet werden kann;
wenn endlich
3) der Erstattungsanspruch innerhalb 14 Tagen, nachdem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden, bei der Ober-Postdirektion des Bezirks, in Lübeck, Bremen und Hamburg bei dem zuständigen Ober-Postamte, angemeldet wird.
Die Erstattung erfolgt durch Umtausch der verdorbenen gegen andere Stempelmaterialien bei der zu bestimmenden Debitsstelle. [696]
Hinsichtlich der Art und Weise der Verwendung der Bundes-Stempelmarken wird auf die am heutigen Tage erlassenen Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wechsel-Stempelsteuer im Norddeutschen Bunde, unter Nr. II. verwiesen.
Berlin, den 13. Dezember 1869.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

In Vertretung:
Delbrück.