Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr bewurzelter Gewächse aus den bei der internationalen Reblauskonvention nicht betheiligten Staaten

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr bewurzelter Gewächse aus den bei der internationalen Reblauskonvention nicht betheiligten Staaten.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 34, Seite 431 - 432
Fassung vom: 23. August 1887
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. August 1887
Inkrafttreten:
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[431]

(Nr. 1745.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr bewurzelter Gewächse aus den bei der internationalen Reblauskonvention nicht betheiligten Staaten. Vom 23. August 1887.

Auf Grund der Vorschrift im §. 2 der Verordnung, betreffend die Einfuhr bewurzelter Gewächse aus den bei der internationalen Reblauskonvention nicht betheiligten Staaten, vom 7. April d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 155) bestimme ich:

§. 1.[Bearbeiten]

Die mit Vornahme der Untersuchungen (§. 1 Ziffer 3 der bezeichneten Verordnung) zu betrauenden Sachverständigen werden von den Landesregierungen unter denjenigen an der Grenzeingangsstelle (§. 1 Ziffer 1 der Verordnung) oder in deren Nähe wohnhaften Personen bestimmt, welche ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Die Namen der Sachverständigen und der etwaigen Stellvertreter derselben werden von den Landesregierungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

§. 2.[Bearbeiten]

Der Absender der Gewächse hat der Sendung eine Erklärung beizugeben, durch welche er
a) zur Tragung der Kosten der Untersuchung sich verpflichtet,
b) den Empfänger der Sendung oder einen im Reichsgebiet wohnhaften Bevollmächtigten des letzteren zur Entrichtung der Kosten beauftragt.
Fehlt diese Erklärung, so wird hiervon der Empfangsberechtigte von der Eingangsstelle mit dem Bemerken benachrichtigt, daß die Sendung nur nach Entrichtung der Untersuchungskosten werde verabfolgt werden. Erfolgt hierauf binnen einer angemessenen Frist eine Erklärung nicht, so ist gemäß §. 6 Absatz 1 der Verordnung vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) zu verfahren.

§. 3.[Bearbeiten]

Bei der nach dem Eintreffen der Sendung ohne Verzug vorzunehmenden Untersuchung hat eine vollständige Ausleerung der Verpackung stattzufinden. Die [432] Umhüllung der Pflanzen ist genau darauf zu untersuchen, ob Rebwurzeln oder sonstige Theile von Rebpflanzen darin sich befinden. Solchenfalls wird die Untersuchung ohne Weiteres eingestellt, und der Grenzbehörde bleibt das fernere Verfahren wegen Zurückweisung oder Vernichtung der Sendung überlassen. Anderenfalls sind sodann die Pflanzen selbst einzeln sorgfältig zu untersuchen, und zwar beim Vorhandensein von Wurzelanschwellungen mit der Lupe. Ueber jede Untersuchung hat der Sachverständige eine kurze Befundbescheinigung aufzunehmen.

§. 4.[Bearbeiten]

Die Gebühren der Sachverständigen sind in der Regel derart zu bemessen, daß für die erste angefangene Stunde vier Mark, für jede fernere angefangene Stunde zwei Mark bis zum Höchstbetrage von zwölf Mark in Ansatz kommen.
Den Landesregierungen bleibt vorbehalten, die Gebühr für die Untersuchung geringwerthiger Sendungen (von Zimmerpflanzen, Schößlingen und dergleichen) entsprechend herabzusetzen und die Gebühr im Falle einer durch die Untersuchung veranlaßten besonderen Mühwaltung angemessen zu erhöhen.
Sind für die Untersuchungen besondere Reisen nothwendig, so erhalten
a) solche Sachverständige, welche zugleich Beamte sind, die durch Reichs- oder Landesgesetz vorgeschriebenen Tagegelder und Fuhrkosten,
b) Nichtbeamte an Tagegeldern zwölf Mark, an Fuhrkosten (bei Entfernungen von mehr als zwei Kilometer vom Wohnorte) für ein Kilometer Eisenbahn oder Dampfschiff dreizehn Pfennig und für jeden Zu- und Abgang drei Mark, für ein Kilometer Landweg sechzig Pfennig, sofern nicht von der Landesregierung mit Rücksicht auf die Lebensstellung des Sachverständigen niedrigere Sätze für ausreichend erachtet werden.

§. 5.[Bearbeiten]

Die Sachverständigen reichen ihre Liquidation zugleich mit dem Befundattest derjenigen Behörde ein, bei welcher die Untersuchungen stattgefunden haben, worauf die letztere bei Auslieferung der Pflanzen von dem Empfänger den Betrag einzieht und diesen demnächst an den Sachverständigen auszahlt.
Berlin, den 23. August 1887.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.