Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues
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(Nr. 1520.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 1. November 1883. Auf Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme ich in Ergänzung des §. 1 Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 12. Juli d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 242) Folgendes:
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