Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der österreichischen Währung innerhalb preußischer Grenzbezirke

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der österreichischen Währung innerhalb preußischer Grenzbezirke.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1889, Nr. 5, Seite 37–38
Fassung vom: 26. Februar 1889
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. März 1889
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1846.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der österreichischen Währung innerhalb preußischer Grenzbezirke. Vom 26. Februar 1889.

Im Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen – Bekanntmachung vom 16. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) – hat der Bundesrath genehmigt, daß die Scheidemünzen der österreichischen Währung [38]

innerhalb des Regierungsbezirks Oppeln:
in den Städten Myslowitz und Kattowitz, sowie in den Ortschaften Rosdzin-Schoppinitz, Brzezinka-Brzenskowitz und Neu-Berun (Kreis Pleß);
innerhalb des Regierungsbezirks Liegnitz:
in den zu Schreiberhau (Kreis Hirschberg) gehörigen Kolonieen Jacobsthal, Carlsthal, Hoffnungsthal und Strickerhäuser und in dem Grenzbezirk des Kreises Landeshut, enthaltend die Städte Liebau und Schömberg, sowie die Dörfer Albendorf, Berthelsdorf, Blasdorf bei Schömberg, Voigtsdorf, Ullersdorf, Dittersbach (grüssauisch), Buchwald, Michelsdorf, Hermsdorf (städtisch), Tschöpsdorf, Oppau und Kunzendorf;
innerhalb des Regierungsbezirks Breslau:
in der Stadtgemeinde Alt-Friedland und in dem Amtsbezirk Alt-Friedland mit den Ortschaften Alt-Friedland, Göhlenau, Neudorf, Raspenau und Rosenau,

fernerhin in Zahlung gegeben und genommen werden dürfen.

Berlin, den 26. Februar 1889.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Freiherr von Maltzahn.