Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation der zusätzlichen Vereinbarungen zum Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr seitens der Niederlande sowie Oesterreichs und Ungarns

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation der zusätzlichen Vereinbarungen zum Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr seitens der Niederlande sowie Oesterreichs und Ungarns.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1896, Nr. 35, Seite 711
Fassung vom: 7. November 1896
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. November 1896
Inkrafttreten:
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(Nr. 2344.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation der zusätzlichen Vereinbarungen zum Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr seitens der Niederlande sowie Oesterreichs und Ungarns. Vom 7. November 1896.

Nach einer Mittheilung des Schweizerischen Bundesraths vom 23. Oktober 1896 ist die am 31. Dezember 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 465 ff.) veröffentlichte Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1895 zum Internationalen Uebereinkommen vom 14. Oktober 1890, betreffend die Beifügung zusätzlicher Vorschriften zu §. 1 der Ausführungsbestimmungen und die Aenderung der Anlage 1 zu diesen Bestimmungen, nebst dem Protokoll und dem Vollziehungsprotokoll nunmehr auch von den Niederlanden sowie von Oesterreich und Ungarn ratifizirt und die in den Archiven der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Bern erfolgte Niederlegung der Ratifikations-Urkunden der Vertragsstaaten vom[1] 1. Oktober 1896 beendet worden.

Berlin, den 7. November 1896.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Freiherr von Marschall.

Berichtigung

Die Berichtigung gemäß Deutsches Reichsgesetzblatt 1896, Nr. 39, S. 762 [762] wurde im Text eingearbeitet.

  1. am