Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Luxemburg wegen gegenseitigen Markenschutzes. Vom 2. August 1883
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(Nr. 1512.) Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Luxemburg wegen gegenseitigen Markenschutzes. Vom 2. August 1883. In Abänderung der unter dem 14. Juli 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 169) bekannt gemachten, zwischen dem Deutschen Reich und Luxemburg abgeschlossenen Uebereinkunft wegen gegenseitigen Markenschutzes sind die beiderseitigen Regierungen dahin übereingekommen, daß die Hinterlegung deutscher Fabrik- und Handelsmarken in Luxemburg anstatt bei dem Bezirksgericht in Luxemburg, fernerhin bei dem Handelsdepartement in der Regierung zu Händen eines dazu bezeichneten Beamten zu bewirken ist.
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